„Grundfunk“ statt MDR?AfD zielt in Sachsen-Anhalt auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Die AfD will den Rundfunkstaatsvertrag kündigen und die Rundfunkbeiträge abschaffen. Ersteres wäre durchaus möglich, wenn auch mit unklaren Folgen. Kaum zulässig wäre allerdings ein steuerlich finanzierter „Grundfunk“.
Im Falle eines Wahlsiegs am Sonntag will die AfD in Sachsen-Anhalt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk grundlegend ändern. Als „erste Amtshandlung“ als Ministerpräsident will AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund die Rundfunkstaatsverträge kündigen. Solch ein Schritt wirkt wie ein Öffnen der Büchse der Pandora – viele Folgen sind unklar und dürften Gerichte lange beschäftigen. Ein Überblick.
Lassen sich Rundfunkstaatsverträge einfach kündigen?
Die Kündigung der Verträge ist möglich, dies stellt für eine von der AfD geführte Landesregierung keine Hürde dar. Es gelten dann die Kündigungsfristen – für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) in Sachsen-Anhalt sind das zum Jahresende zwei Jahre. Wenn also zum Ende dieses Jahres gekündigt würde, würde der Vertrag zum 31. Dezember 2028 enden. Ab dem 1. Januar 2029 gäbe es das Landesprogramm Sachsen-Anhalt des MDR nicht mehr.
Was würde nach einer Kündigung aus dem betroffenen MDR?
Der MDR ist eine Drei-Länder-Anstalt – Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind für den Sender verantwortlich. Ohne Sachsen-Anhalt würde aus dem MDR eine Zwei-Länder-Anstalt. Grundlegend ändern würde sich die Lage, wenn auch noch eines der beiden anderen Länder kündigt. Innerhalb von drei Monaten nach einer Kündigung aus Magdeburg hätten Sachsen und Thüringen dazu die Möglichkeit – nach Auffassung von Juristen würde der Ausstieg eines weiteren Bundeslands das Ende des MDR bedeuten.
Wie würde in Sachsen-Anhalt das öffentlich-rechtliche Programm weitergehen?
Im Fall einer Kündigung zum 31. Dezember 2028 müsste zum 1. Januar 2029 die MDR-Fernsehsendung „Sachsen-Anhalt heute“ eingestellt werden, auch das Radioprogramm des MDR in Sachsen-Anhalt und die Onlineberichterstattung durch den Sender müssten dann aufhören.
Gab es solch eine Kündigung schon einmal?
Im Jahr 1980 verhandelte das Bundesverwaltungsgericht zum Fall der – später zurückgenommenen – Kündigung des Staatsvertrags für den Norddeutschen Rundfunk (NDR) durch das Land Schleswig-Holstein. Die obersten Verwaltungsrichter stellten damals fest, dass der NDR als Folge der Kündigung nicht mehr zur Berichterstattung aus Schleswig-Holstein berechtigt sei. Dieser Leitsatz dürfte auch für den MDR in Sachsen-Anhalt gelten.
Sind die Rechtsfolgen eindeutig?
Nein, es gibt unterschiedliche Meinungen zu den Folgen. Das betrifft die konkrete Umsetzung der Kündigung, das Schaffen einer vorgeschriebenen Nachfolgelösung oder die Gebührenfrage. Es dürften sich also eine Reihe von Gerichtsverfahren anschließen, um konkrete Probleme klären zu lassen.
Kann die AfD den öffentlich-rechtlichen Rundfunk einfach stummschalten?
Das ist nicht möglich. Aus Artikel fünf des Grundgesetzes ergibt sich ein Rundfunkauftrag, der durch zahlreiche Urteile des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert wurde. Das bedeutet, dass auch nach einem möglichen Ausstieg Sachsen-Anhalts aus dem MDR eine Alternative her müsste. Diese muss nach den Vorgaben staatsfern, redaktionell unabhängig und inhaltlich umfassend informierend sein. Die AfD spricht von einem „Grundfunk“, der schlanker sein und nur ein Zehntel des bestehenden Angebots umfassen solle. Experten halten das für unrealistisch. Denn zur umfassenden Information gehört etwa auch kostenintensive regionale Berichterstattung. Auch Sport und Unterhaltung sind Teil eines umfassenden Angebots, das die AfD nicht einfach beenden kann.
Was würden mit den Rundfunkbeiträgen geschehen?
Ein Wahlziel der AfD ist die Abschaffung der Rundfunkbeiträge. Stattdessen soll das Ersatzprogramm für das bisherige öffentlich-rechtliche Angebot aus Steuern finanziert werden. Damit gibt die AfD zu, dass auch unter einer von ihr geführten Regierung Geld in die Sender fließen würde – nur soll es dann Steuergeld sein, statt der 18,36 Euro Rundfunkbeitrag pro Monat. Allerdings geht die bisherige Rechtsprechung davon aus, dass eine Finanzierung aus Steuermitteln nicht zulässig ist, weil dies die Staatsferne gefährden würde.
