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Hubig kündigt „Klarstellung“ an: Ein Mann tötet seine Frau – und profitiert von fragwürdiger Rechtspraxis

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 17, 2026Keine Kommentare8 Minuten Lesezeit
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Hubig kündigt „Klarstellung“ anEin Mann tötet seine Frau – und profitiert von fragwürdiger Rechtspraxis

17.05.2026, 09:34 Uhr Von Sarah Platz
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132 Frauen wurden laut dem Bundeskriminalamt 2024 von ihrem Partner oder Ex-Partner umgebracht. (Foto: picture alliance / CHROMORANGE)

Wenn Männer ihre (Ex-)Partnerinnen töten, werten deutsche Gerichte das häufig als Totschlag. Justizministerin Hubig will das ändern: Femizide sollen regelmäßig als Mord verurteilt werden. Möglich ist das zwar schon jetzt – eine Entscheidung von 2008 scheint dem aber auffallend oft im Weg zu stehen. 

132 Frauen in Deutschland wurden 2024 von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet. Den Daten des Bundeskriminalamtes zufolge bringt ungefähr alle zwei bis drei Tage ein Mann die Frau um, die ihm eigentlich am nächsten steht. In den meisten Fällen von Partnerschaftstötungen hatte sich die Frau kurz vor der Tat von dem Mann getrennt oder dies zumindest vor, wie Forschende aus Niedersachsen und Tübingen jüngst herausfanden. Ein Großteil der Taten war demnach von Eifersucht und Kontrolldenken getrieben, was sich meistens bereits während der Beziehung zeigte. Wenn Männer Frauen töten, gleichen sich die Fälle also häufig in Motiv und Vorgeschichte. Ganz im Gegensatz dazu stehen die Konsequenzen für die Täter.

Rund die Hälfte der Tötungsdelikte an Partnerinnen, die die Tübinger Wissenschaftler untersuchten, wurde als Mord abgeurteilt. Die anderen Täter wurden wegen Totschlags schuldig gesprochen und erhielten damit teils eine deutlich mildere Strafe. Das am häufigsten festgestellte Mordmerkmal war Heimtücke: Der Täter nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Partnerin aus, um sie zu töten. Wenn Männer nach der Tötung ihrer Partnerin wegen Mordes verurteilt werden, dann also meistens wegen der Art und Weise, wie sie die Tat begehen.

Allerdings ist auch derjenige Mörder, der aus niedrigen Beweggründen tötet. Das Mordmerkmal kommt zum Tragen, wenn das Motiv des Täters „sittlich auf tiefster Stufe steht“, also besonders verwerflich ist. Die Formulierung lässt bewusst Spielraum – sexistische Motive, Eifersucht und Besitz- und Kontrolldenken könnten durchaus darunter fallen. Allerdings sind Verurteilungen wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen bei Partnerschaftstötungen vergleichsweise selten, wie die Studie zeigt.

„Na ja, das war Eifersucht“

Um das zu ändern, kündigte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig kürzlich eine „Klarstellung“ im Strafgesetzbuch an. Femizide sollen demnach regelmäßiger als Mord verurteilt werden. Zwar betonte auch sie, dass dies mit dem aktuellen Mordparagrafen bereits möglich ist. Das Problem sei jedoch, so die Ministerin, dass in den Gerichten oft der Gedanke herrsche: „Na ja, das war Eifersucht. Wenn der eifersüchtig war, war der in Rage. […] und dann kann man es nur als Totschlag verurteilen“.

Tatsächlich stießen die Forscher auf ein entsprechendes Zögern an den Landgerichten. So wurde das Mordmerkmal niedrige Beweggründe in vielen Fällen von Partnerschaftsstörungen nicht einmal erwähnt oder zügig abgelehnt. Und zwar auch dann, so die Studie, wenn der Täter das Opfer vor der Tat systematisch misshandelt und kontrolliert hatte – und das Gericht dies sogar feststellte.

Das Problem sei dabei weniger, dass die Gerichte Motive wie Bestrafung oder Kontrollverlust nicht als verwerflich ansehen, erklärt der Strafrechtler und Mitautor der Tübinger Studie, Florian Rebmann, im Gespräch mit ntv.de. „Sie tun sich aber oft schwer damit, festzustellen, ob dieses Motiv tatsächlich tatentscheidend war.“ Denn: Wie bei allen Gewalttaten treffen oft mehrere Beweggründe des Täters aufeinander. Sind nicht alle von ihnen besonders verwerflich und können die Richter das Hauptmotiv nicht feststellen, müssen sie die niedrigen Beweggründe – in dubio pro reo – ablehnen.

Mitleid vom BGH?

Zu dem Dilemma in der Beweisführung kommt eine weitere Beobachtung. Oft berufen sich die Richter auf eine verzweifelte Lage des Täters infolge der Trennung – eine „Verzweiflungstat“, die Mord aus niedrigen Beweggründen ausschließe. Diese verbreitete Auffassung an Gerichten dürfte auch auf eine ältere Rechtsprechungslinie zurückzuführen sein, sagt Rebmann.

So erklärten die Richter am Bundesgerichtshof 2008 in einem Grundsatzurteil, dass es keinen Automatismus zwischen der Tötung im Kontext einer Trennung und der Annahme niedriger Beweggründe gebe. „Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein“, heißt es in dem Urteil. Auch spreche es gegen das Mordmerkmal, so die Richter, wenn „die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will“. Der BGH beziehe auch die Überlegung mit ein, ob der Täter realistisch auf den Fortbestand der Beziehung vertrauen durfte, schreibt die Kriminologin Julia Habermann. Kommt der Trennungswunsch des Opfers für den Täter „überraschend und unfassbar“, so sei die Verzweiflung nach Ansicht der Rechtsprechung nachvollziehbar.

Durch diese etablierte Rechtsprechung „sind die Gerichte teilweise verunsichert“, erklärt Rebmann. Wenn sich Besitzdenken als Motiv nicht unmittelbar aufdrängt, greifen sie „bisweilen unreflektiert auf diese ältere Rechtsprechung zurück“ – und werten die Fälle eher als Totschlag.

Verzweiflung, aber worüber?

Eine Fehleinschätzung, wie Konstanze Jarvers im Gespräch mit ntv.de betont. Die Strafrechtlerin forscht am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht zu geschlechtsbezogener Gewalt. „Bei Femiziden geht es in vielen Fällen eben nicht um Eifersucht als ein reines Gefühl, sondern um Kontrolle und Macht. Die Frau wird dafür bestraft, dass sie sich trennen, ihr ein eigenes Leben führen oder sich schlicht der Kontrolle entziehen wollte.“ Im Kern, so die Juristin, „reagieren viele Täter von Femiziden auf ihrer Meinung nach nicht geschlechterkonformes Verhalten“.

Dies werde in der aktuellen Rechtsprechung nicht angemessen abgebildet, fährt Jarvers fort. „Viele Gerichte verkennen den Diskriminierungsfaktor, der den meisten Femiziden anhaftet.“ Die Taten werden dann häufig „fälschlich als Totschlag statt als Mord eingeordnet“ – der Strafrahmen rutscht von zwingend lebenslanger Haft auf fünf bis 15 Jahre. Auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei das höchst problematisch, sagt die Strafrechtlerin: Gleich schwere Taten sollen gleich schwer bestraft werden.

Zumal die vom Täter angeführte Verzweiflung nach der Trennung auch daher rühren könne, dass er die Macht über seine (Ex-)Partnerin verliere, erinnert der Deutsche Juristinnenbund. Geht es dem Täter nach der Trennung um den Verlust „des Objekts der Beherrschungswünsche“ dürfe das gerade nicht dazu führen, niedrige Beweggründe abzulehnen. Die Argumentation der Rechtsprechung sei nicht nur „opferbeschuldigender Natur“, so die Juristinnen. Sie erkenne implizit auch patriarchale Besitzkonstruktionen an – ein klarer Bruch mit der Istanbul-Konvention.

Zögerliche Wendung

Ähnlich sieht es nun offenbar auch der Bundesgerichtshof, wenn auch deutlich zögerlicher. So deutete der fünfte Strafsenat Ende 2022 an, dass die „Trennungsformel“ nicht mehr zeitgemäß ist. Die Richter betonten, dass es dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, frei darüber entscheiden zu können, mit wem und wie lange man eine Beziehung führen will. Wenn ein Täter eine Frau wegen einer Trennung tötet, missachte er genau dieses Recht.

„Zwar hat sich die Rechtsprechung des BGH noch nicht grundlegend geändert, weil sich die anderen Senate der neuen Rechtsauffassung noch nicht angeschlossen haben“, sagt Rebmann. Allerdings könnte die rechtliche Bemerkung als Signal verstanden worden sein: „Wir sehen durchaus das Potenzial für eine Entwicklung dahin, sexistische Motive wie Besitzdenken häufiger festzustellen und als niedrige Beweggründe einzuordnen.“

Theoretisch könnte sich die Rechtsprechung also auch ohne Gesetzesänderung weiterentwickeln, so der Strafrechtler. Zumal härtere Strafen kaum dazu führen, potenzielle Täter abzuschrecken, wie Studien zeigen. Der präventive Effekt von Femiziden im Strafgesetzbuch dürfte damit überschaubar sein.

Mehr Aufmerksamkeit für Motive

Allerdings ist der Handlungsdruck mit Blick auf Partnerschaftstötungen enorm, wie in der Studie deutlich wird. Sie machen mit Abstand den größten Teil aller Femizide in Deutschland aus. Der dahinterstehende Sexismus und patriarchale Strukturen müssen gezielt adressiert werden, schreiben die Forscher.

Genau das könnte ein eigener Tatbestand oder eine ausdrückliche Nennung sexistischer Motive im Strafgesetz unterstützen, sagt Rebmann. Zwar ändere ein Tatbestand nichts an den Beweisproblemen, die Gerichte bei sexistischen Motiven schon jetzt haben. „Aber die Frage ist auch, wie intensiv überhaupt nach solchen Motiven gesucht wird.“ Wenn sexistische Beweggründe ausdrücklich im Gesetz stehen, so Rebmann, könnte das dazu führen, dass Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte ihnen im gesamten Verfahren mehr Aufmerksamkeit widmen. „Dann würden Ermittlungen möglicherweise gezielter geführt, und am Ende könnte sich auch die Beweissituation verbessern.“ Zudem würde Gewalt aus sexistischen Motiven automatisch Teil der juristischen Ausbildung, wo die gesamte Thematik bisher ein blinder Fleck ist.

Auch Jarvers plädiert für eine Änderung der Rechtslage. Die Frage sei jedoch, wie das aussehen soll – und darf. Hubig blieb hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer „Klarstellung“ im Gesetz bisher vage, ihrer Andeutung zufolge könnte es jedoch auf ein auf Femizide zugeschnittenes Mordmerkmal hinauslaufen. „Das ist wahrscheinlich die politisch mehrheitsfähigste, aber nicht die ideale Lösung“, erklärt Jarvers ein.

Wie die Politik der Justiz helfen könnte

Vor allem, weil es so keine Möglichkeit gibt, die für Mord vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe zu mildern. Das sei schon bei anderen Mordmerkmalen ein großes Problem. Bei Heimtücke versuche die Rechtsprechung beispielsweise „oft mit wahnwitzigen Konstruktionen, zu milderen Strafen zu kommen“. Jarvers erklärt: Wenn etwa eine Frau ihren jahrelangen Peiniger im Schlaf oder mit Gift tötet, weil sie ihm körperlich unterlegen ist, liegen juristisch streng genommen die Voraussetzungen der Heimtücke vor. „Aber die ‚Schuld‘ entspricht in solchen Fällen eben nicht dem typischen Mord.“

Dieses Problem gelte es bei Femiziden zu vermeiden. Jarvers schlägt ein entsprechendes Merkmal als besonders schweren Fall des Totschlags vor – oder einen vollständig eigenständigen Tatbestand. Dabei stünde der Gesetzgeber jedoch vor einer Herausforderung: Würde der Tatbestand sich explizit auf Femizide, also „die Tötung einer Frau“, beziehen, könnte der Paragraf schnell mit dem Gleichheitsgrundsatz kollidieren und damit verfassungsrechtlich auf wackeligen Beinen stehen.

„Sinnvoller wäre also eine nicht nur auf Frauen bezogene Formulierung, die allgemein auf den geschlechtsbezogene Kontext abstellt.“ Eine solche Regelung würde dann theoretisch auch Männer einschließen, in der Praxis aber, wie die Daten zeigen, überwiegend die Tötung von Frauen betreffen.

Quelle: ntv.de

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