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Politik

Karlsruhe prüft Fraktionsausschluss von AfD-Politiker

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerNovember 4, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 04.11.2026 • 06:22 Uhr

Für den AfD-Politiker Jan Wenzel Schmidt hatte die Vetternwirtschaftsdebatte Folgen. Er flog aus der Fraktion, nachdem er die Debatte ins Rollen gebracht hatte. Nun wehrt er sich gerichtlich.

Von Anne Stein, ARD-Rechtsredaktion

Die Debatte um Vetternwirtschaft hielt Anfang des Jahres die AfD auf Trab. Parteimitglieder machten sich gegenseitig Vorwürfe. Immer wieder tauchten neue Namen von Abgeordneten auf, die Familienmitglieder von anderen AfD-Abgeordneten im eigenen Büro beschäftigt haben sollen. Insbesondere aus den Landesverbänden Niedersachsen und Sachsen-Anhalt – aber auch aus anderen Bundesländern wurden zahlreiche Fälle publik.

Im Mittelpunkt: Der AfD-Politiker und Bundestagsabgeordnete Jan Wenzel Schmidt, der nach internen Streitigkeiten in der Sachsen-Anhalt-AfD Vorwürfe an Parteikollegen richtete. Das hatte Konsequenzen: Schmidt wurde im März aus der Fraktion ausgeschlossen. Dagegen klagte er vor dem Bundesverfassungsgericht. Heute verhandeln die Karlsruher Richterinnen und Richter darüber, ob Schmidt durch den Fraktionsausschluss in seinen Abgeordnetenrechten verletzt ist.

Erst Parteiausschlussverfahren, dann Ausschluss aus der Fraktion

Zu der Debatte war es insbesondere durch ein Interview des Online-Portals Nius gekommen. Darin sprach der aus Sachsen-Anhalt stammende Bundestagsabgeordnete Schmidt von einer „Beutegemeinschaft“ und sagte, es würden Mandate hin- und hergeschoben, Anstellungen untereinander ausgemacht und Gelder abgefasst.

Die AfD Sachsen-Anhalt leitete ein Parteiausschlussverfahren gegen Schmidt ein, dem sich die Bundesspitze anschloss. Außerdem wurden ihm die Mitgliedsrechte entzogen. Dagegen ging Schmidt bislang erfolglos vor den Parteischiedsgerichten vor.

Im März folgte der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion. Im Antrag der Fraktionsspitze zum Ausschluss Schmidts hieß es laut Nachrichtenagentur dpa, Schmidts Interview bei Nius habe in seiner Gänze „massiv rufschädigende Auswirkungen“ für die Fraktion und ihre Mitglieder gehabt. „Die Ausführungen über vermeintliche oder tatsächliche interne Abläufe gehören nicht auf medialer Bühne ausgebreitet.“

Schmidt wehrt sich mit einer Klage

Jan Wenzel Schmidt sagt, durch den Ausschluss aus der Fraktion seien seine Abgeordnetenrechte aus dem Grundgesetz verletzt. Das will er nun vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Schriftlich teilte er vor der Verhandlung mit, der Ausschluss aus einer Fraktion habe erhebliche Auswirkungen auf die parlamentarischen Mitwirkungsmöglichkeiten eines Abgeordneten.

„Deshalb halte ich es für richtig, die verfassungsrechtlichen Grenzen eines solchen Ausschlusses gerichtlich klären zu lassen“, so Schmidt. Der Gang nach Karlsruhe sei „keine frei gewählte politische Eskalation“ und das Verfahren „keine politische Abkehr von der AfD“.

Die AfD-Bundestagsfraktion äußerte sich auf Anfrage vor der Verhandlung nicht zu dem Verfahren.

Weniger Mitwirkungsmöglichkeiten

Doch wie steht es um die Mitwirkungsmöglichkeiten fraktionsloser Abgeordneter? Grundsätzlich haben alle Abgeordneten die gleichen Rechte und Pflichten. Das macht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder deutlich.

Um sicherzustellen, dass das Parlament funktionsfähig bleibt, können die Beteiligungsmöglichkeiten von fraktionslosen Abgeordneten aber eingeschränkt werden. So bekommt ein fraktionsloser Abgeordneter zum Beispiel in der Regel weniger Redezeit als ein Abgeordneter, der in der Fraktion ist.

Worauf wird es vor Gericht ankommen?

Aus der vorab veröffentlichten Gliederung zur mündlichen Verhandlung lässt sich herauslesen, dass sich die Richterinnen und Richter anschauen werden, wie die AfD-Fraktion beim Ausschluss genau vorgegangen ist: So soll es um Fragen der Anhörung, der geheimen Abstimmung und des Abstimmungsquorums gehen. Zum anderen wird sich der Senat der Gliederung zufolge auch damit beschäftigen, was der Grund für einen Ausschluss sein kann.

Bisher hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht zu einem Fraktionsausschluss entschieden. Von den Verfassungsgerichtshöfen der Bundesländer gibt es aber schon Rechtsprechung. Danach ist ein Ausschluss eines Abgeordneten aus seiner Fraktion in der Regel in Ordnung, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt. Bei der Beurteilung, ob so ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Fraktion einen Spielraum. Die Gerichte überprüfen daher meist nur, ob die Entscheidung nicht willkürlich war.

Abzuwarten bleibt, ob das Bundesverfassungsgericht die gleichen Maßstäbe wie die Landesverfassungsgerichte anlegen wird. Eine Entscheidung wird erst in einigen Monaten erwartet.

Aktenzeichen: 2 BvE 2/26

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Dr. Heinrich Krämer
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