In Baden-Württemberg haben Behörden 358 Ehen erfasst, bei denen mindestens eine Person bei der Heirat noch keine 18 Jahre alt war. Solche Ehen werden als Kinderehen bezeichnet. Acht dieser Ehen wurden von einem Gericht rechtskräftig aufgehoben. Diese Zahlen stimmen und sind durch eine Antwort der Landesregierung belegt.
Die Zahlen wurden über mehrere Jahre gesammelt. Die zuständige Behörde in Tübingen erfasst solche Fälle seit April 2012. Aus den Angaben lässt sich nicht ablesen, wie viele Minderjährige heute noch verheiratet sind.
Wie alt waren die Mädchen bei der Heirat?
Unter den 350 Fällen ohne gerichtliche Aufhebung stehen drei Mädchen, die bei der Hochzeit zwölf Jahre alt waren. Sechs weitere waren damals 13. Auch eine Elfjährige wird im Dokument genannt. Ihre Ehe gehört allerdings zu den acht aufgehobenen Ehen.
Die Altersangaben sagen, wie alt die Betroffenen bei der Hochzeit waren. Inzwischen können sie längst erwachsen sein. Bei einem der 350 Fälle fehlen die Angaben, weil die Behörde die Unterlagen nicht mehr aufbewahrt.
An anderer Stelle nennt das Dokument vier Kinder unter zwölf Jahren. Dabei geht es um Beratungen bei der Stelle YASEMIN im Jahr 2025. Diese Kinder waren von einer Zwangsheirat bedroht. Diese Angabe belegt keine vier tatsächlich geschlossenen Ehen.
Warum wurden nur acht Ehen aufgehoben?
Das Innenministerium erklärt, dass Betroffene inzwischen erwachsen geworden waren und deshalb nur selten ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden musste. Warum jeder einzelne der 350 übrigen Fälle ohne gerichtliche Aufhebung abgeschlossen wurde, erklärt die Antwort jedoch nicht. Das bleibt auch bei den drei damals zwölfjährigen Mädchen offen.
Außerdem bedeutet „nicht aufgehoben“ nicht automatisch, dass Deutschland eine Ehe anerkennt. Wer in Deutschland heiraten will, muss nach dem deutschen Gesetz mindestens 18 Jahre alt sein. Für Ehen aus dem Ausland gelten zusätzliche Regeln.
War eine Person bei der Heirat unter 16, ist die Ehe in Deutschland grundsätzlich ungültig. Ein Gericht muss sie dann nicht erst aufheben. Es gibt allerdings gesetzliche Ausnahmen. Eine Ausnahme kann etwa gelten, wenn die Ehe bis zum 18. Geburtstag der damals minderjährigen Person im Ausland bestand. Dabei darf seit der Hochzeit bis zu diesem Zeitpunkt keiner der beiden in Deutschland gewohnt haben.
Bei Ehen mit damals 16- oder 17-Jährigen kann ein Gericht die Ehe grundsätzlich aufheben. Will die betroffene Person nach ihrem 18. Geburtstag die Ehe fortsetzen, kann eine Aufhebung wegen des damaligen Alters ausgeschlossen sein. Das steht in § 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allein der 18. Geburtstag reicht dafür nicht.
Landtag von Baden-Württemberg / Innenministerium Baden-Württemberg
7. Oktober 2026
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz
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