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Startseite»Politik»Oberlandesgericht Köln: Penny gewinnt Streit um Preisangaben im Prospekt
Politik

Oberlandesgericht Köln: Penny gewinnt Streit um Preisangaben im Prospekt

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 15, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 15.05.2026 • 14:44 Uhr

Was darf Werbung und was nicht? Damit hat sich das Oberlandesgericht Köln beschäftigt. Verbraucherschützer hatten Penny vorgeworfen, Kunden zu täuschen. Der Discounter bekam Recht, der Fall ist aber noch nicht abgeschlossen.

Der Discounter Penny darf bei den Preisangaben in seinen Prospekten weiterhin mit durchgestrichenen Preisen werben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die kritisiert hatte, dass Kunden durch die Aufmachung in die Irre geführt würden. Penny setzte sich in dem Rechtsstreit in zweiter Instanz durch. Die Richter gaben der Berufung des Unternehmens statt.

Alles begann mit einem Joghurt für 33 Cent, den Penny in einem Prospekt bewarb. Die Angabe „minus 58 Prozent“ bezog sich auf eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent. Die Verbraucherschützer bemängelten, dass so eine hohe Ersparnis vorgegaukelt werde, die nicht überprüft werden könne. Ob der Joghurt jemals zum UVP-Preis verkauft wurde, sei nicht nachvollziehbar. Verbraucher fassten dies als Rabattwerbung auf. Penny bestritt dies – der aktuelle Ladenpreis werde der UVP lediglich gegenübergestellt.

OLG sieht keinen Verstoß

Das OLG Köln hat an der Darstellung in dem Prospekt nichts auszusetzen und sieht keine Irreführung. In diesem Fall liege keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor, so die Gerichtssprecherin. Der Senat sah demnach keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Bezug zum UVP sei optisch gut sichtbar. Verbraucher könnten erkennen, dass sich die Reduzierung nicht auf einen Eigenpreis beziehe. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, die Verbraucherzentrale kündigte bereits Revision an.

Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 noch den Verbraucherschützern recht gegeben. Die Richter stützten sich auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung. Danach müssen Händler, die mit Preisrabatten werben, immer den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage für das entsprechende Produkt verlangt wurde. So hatte es der Europäische Gerichtshof 2024 entschieden.

Einheitliche Rechtsprechung steht noch aus

Zuletzt hatte es mehrere ähnliche Klagen gegeben – auch gegen Aldi Süd und Netto. Aldi Süd unterlag vor dem Europäischen Gerichtshof sowie vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf, weil der 30-Tage-Niedrigpreis nicht korrekt ausgewiesen war. Geklagt hatte jeweils die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Ein ähnlicher Fall, bei dem die Wettbewerbszentrale gegen den Discounter Netto geklagt hatte, landete im Oktober vor dem Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter stellten klar: Wenn Händler mit einer Preisermäßigung werben, müssen sie den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben. Das OLG Köln räumte ein, von früheren Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen zu sein. Die Zulassung der Revision solle eine einheitliche Rechtsprechung sichern, hieß es.

Az. 6 U 92/25

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