Menü schließen
Verbraucherrat
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen
  • Nachrichten
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen
  • Beratung
  • Bildung
  • Politik
Facebook X (Twitter) Instagram
Facebook X (Twitter) Instagram
Verbraucherrat
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen

    Mangelnde Transparenz in den Werbearchiven: Plattformen verstoßen gegen den DSA

    November 3, 2026

    KI als riskanter Ratgeber für junge Menschen: Verbraucherzentrale fordert mehr Schutz

    November 2, 2026

    Keine Werbung für Chips, Cola und Co.

    Oktober 29, 2026

    Verbraucherzentrale prüft Sammelklage gegen Stromanbieter grüüün

    Oktober 29, 2026

    EU-Zollreform: Was ist neu, wer bezahlt für Pakete und wie steht es um Produktsicherheit?

    Oktober 27, 2026
  • Nachrichten

    Thomas Müller entthront: Manuel Neuer kehrt zurück

    November 3, 2026

    Urteil aus dem Arbeitsrecht: Sexuelle Belästigung? So muss der Arbeitgeber reagieren

    November 3, 2026

    „Ein Irrtum“: Hannover-Boss Kind tritt gegen gefeuerten Sportchef nach

    November 3, 2026

    Der Knall ist programmiert: VW hängt die Latte für Manager-Boni tiefer – ein fatales Signal

    November 3, 2026

    „Lügen, Erpressung, Bestechung“: Carolin Kebekus verrät ihre Erziehungstricks

    November 3, 2026
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen

    Meta und KI: So schützt du deine Bilder und Texte

    November 3, 2026

    Atomtest im Iran? Dieses Video wurde mit KI erstellt

    November 3, 2026

    Junge in Decke bei Kiew: Was über das Foto bekannt ist

    November 3, 2026

    Heimlich abnehmen: Snapchats KI bestärkt fiktive 13-Jährige

    November 3, 2026

    Keine Rakete: Video zeigt Flugzeugabsturz in Florida

    November 3, 2026
  • Beratung
  • Bildung

    Bildung ist mehr als Schule – Alltagsbildung | Bildung

    Oktober 22, 2026

    „Andere Familiensprache als Deutsch“: Was bedeutet mehrsprachig aufzuwachsen? | Bildung

    Oktober 8, 2026

    Wie können Lehrkräfte und Schulen mit Mehrsprachigkeit umgehen? | Bildung

    Oktober 8, 2026

    Welche Rolle spielt Mehrsprachigkeit in der Bildungspolitik? | Bildung

    Oktober 8, 2026

    Was bedeutet Neutralität in der Schule – und was nicht? | Bildung

    Juli 14, 2026
  • Politik

    Renten könnten 2027 um 4,1 Prozent steigen

    November 3, 2026

    Was eine Niederlage Trumps bei den Midterms für die EU bedeuten würde

    November 3, 2026

    Die US-Midterms – die nächste wichtige Wahl für Israel

    November 3, 2026

    Spanien beschließt nach Zugunglück neue Sicherheitsmaßnahmen im Bahnverkehr

    November 3, 2026

    Angriffe auf Kühlsysteme: Warum Supermärkte von Cyberangriffen kalt erwischt werden

    November 3, 2026
Verbraucherrat
Startseite»Nachrichten»Urteil aus dem Arbeitsrecht: Sexuelle Belästigung? So muss der Arbeitgeber reagieren
Nachrichten

Urteil aus dem Arbeitsrecht: Sexuelle Belästigung? So muss der Arbeitgeber reagieren

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerNovember 3, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr E-Mail
Teilen
Facebook Twitter LinkedIn Pinterest E-Mail

Urteil aus dem ArbeitsrechtSexuelle Belästigung? So muss der Arbeitgeber reagieren

Eine unangenehme Berührung oder ein Blick: Übergriffe passieren häufig nebenbei und wirken wie zufällig. (Foto: dpa)

Nach einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung bot ein Krankenhaus einer Ärztin eine Versetzung an. Sie verlangt Schadenersatz – und scheitert. Wie kam das Gericht zu dieser Entscheidung?

Steht der Vorwurf der sexuellen Belästigung im Raum, muss ein Arbeitgeber reagieren. Er ist verpflichtet, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Lässt sich aber nichts feststellen, ist der Arbeitgeber nicht automatisch verpflichtet, arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu ergreifen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil (AZ: 18 SLa 485/25), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

In dem konkreten Fall arbeitete eine Ärztin in der Anästhesie eines Krankenhauses. Nach einem Bereitschaftsdienst küsste nach Darstellung der Ärztin ein Kollege gegen ihren Willen ihren Hals und umarmte sie. Der Kollege schilderte die Situation dagegen so: Er habe versucht, die Ärztin zum Abschied zu umarmen. Er habe jedoch bemerkt, dass sie dies nicht gewollt habe, und sich sofort mit den Worten „mein Fehler, Entschuldigung“ entschuldigt. Einen Kuss bestritt er.

Krankenhaus führte Gespräche

Die Ärztin informierte vier Tage später den Chefarzt und die Personalabteilung über den Vorfall. Es fand ein Gespräch mit der Ärztin, dem Chefarzt, dem Personalleiter und einer Ombudsperson für die Prävention sexueller Gewalt statt. Dabei wurde bekannt, dass es bereits Jahre zuvor einen Vorwurf sexueller Übergriffigkeit gegen den Kollegen gegeben hatte.

Der Arbeitgeber hörte auch den beschuldigten Arzt an. Da es keine Zeugen gab und die Darstellungen voneinander abwichen, ließ sich der Vorfall aus Sicht des Krankenhauses nicht abschließend aufklären.

In der Folge war die Ärztin krankgeschrieben. Das Krankenhaus bot ihr eine Versetzung an. Sie kündigte jedoch lieber und wechselte zu einem anderen Arbeitgeber. Anschließend verlangte sie Schadenersatz wegen entgangener Vergütung für Bereitschaftsdienste sowie eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern.

Konkret warf sie ihrem Arbeitgeber vor, er habe sie nach ihrer Beschwerde nicht ausreichend geschützt. Sie sei weiterhin so eingeteilt worden, dass sie dem beschuldigten Kollegen während der Schichten oder bei Dienstübergaben hätte begegnen können.

Ärztin kann sexuelle Belästigung nicht beweisen

Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab. Die Ärztin legte Berufung ein. Ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entscheidung. Die Begründung:

  • Zwar wäre das von der Klägerin geschilderte Verhalten nach Auffassung des Gerichts als sexuelle Belästigung einzustufen. 

  • Es ließ sich jedoch nicht beweisen, dass der Vorfall tatsächlich so stattgefunden hatte. 

Eine Verletzung der Schutzpflicht des Arbeitgebers konnte das Gericht nicht feststellen. Das Krankenhaus hatte die Beschwerde entgegengenommen, Gespräche mit beiden Beteiligten geführt und versucht, den Sachverhalt aufzuklären.

Bei einem nicht erwiesenen Vorwurf müsse der Arbeitgeber nicht nur die Interessen der möglicherweise betroffenen Person, sondern auch die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten berücksichtigen. Allein der Umstand, dass sich ein Vorwurf nicht beweisen lässt, entbindet den Arbeitgeber allerdings nicht von seiner Pflicht, die Beschwerde sorgfältig zu prüfen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

Teilen. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr E-Mail
Dr. Heinrich Krämer
  • Webseite

Ähnliche Beiträge

Thomas Müller entthront: Manuel Neuer kehrt zurück

November 3, 2026

„Ein Irrtum“: Hannover-Boss Kind tritt gegen gefeuerten Sportchef nach

November 3, 2026

Der Knall ist programmiert: VW hängt die Latte für Manager-Boni tiefer – ein fatales Signal

November 3, 2026
Kommentar hinterlassen Antwort abbrechen

Top-Beiträge

Gefälschter Tagesschau-Artikel über Eklat bei Maischberger

Juli 13, 2026856 Aufrufe

Meta-Konto: Umstellung oder Phishing? Der Faktencheck

Oktober 18, 2026293 Aufrufe

Gefälschte Doctolib-Mails fluten Postfächer: Erste-Hilfe-Set ist Fake

August 13, 202664 Aufrufe

Bücherexperiment in sozialen Medien und Messengern

September 9, 202632 Aufrufe
Folgen Sie uns
  • Facebook
  • Twitter
  • Pinterest
  • Instagram
  • YouTube
  • Vimeo

Abonnieren Sie Updates

VerbraucherRat GmbH
Hohenzollernring 56
50672 Köln

Telefon: +49 221 16847392-0
Telefax: +49 221 16847392-99
E-Mail: info@verbraucherrat.com
Web: www.verbraucherrat.com

Geschäftszeiten
Montag – Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr

Menu
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen
  • Nachrichten
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen
  • Beratung
  • Bildung
  • Politik
Institutionell
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Hinweis / Haftungsausschluss
  • Cookie-Manager
  • Nutzungsbedingungen
  • Werbefrei lesen
  • Einwilligung widerrufen
  • Mediadaten
  • Abo kündigen
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Hilfe
© 2026 VerbraucherRat. Alle Rechte vorbehalten.
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Hinweis / Haftungsausschluss
  • Cookie-Manager
  • Nutzungsbedingungen
  • Werbefrei lesen
  • Einwilligung widerrufen
  • Mediadaten
  • Abo kündigen
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Hilfe

Tippen Sie oben und drücken Sie Enter zum Suchen. Drücken Sie Esc zum Abbrechen.