Eine blinde Frau soll nach einer Operation zur Reha. Dort nimmt man sie aber nicht auf – wegen ihrer Blindheit. Die Patientin klagt auf Entschädigung. Diese Klage lehnte der BGH nun in letzter Instanz ab.
Eine blinde Frau ist am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit ihrer Klage gegen eine Rehaklinik, die ihr die Aufnahme verweigerte, gescheitert. Der dritte Zivilsenat wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Kassel. Auch dort hatten die Richter der Frau keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz zugesprochen.
Der BGH führte unter anderem an, die Klägerin habe nicht bestritten, dass der Klinik wegen ihrer Blindheit zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre.
Patientin wurde wegen Blindheit abgewiesen
Nach einer Operation am Kniegelenk war Renate S. zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Eine Chefärztin habe ihr gesagt, man nehme sie nicht auf, weil sie blind sei, sagte sie.
Vor Gericht forderte sie von der Rehaklinik unter anderem Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Kein Anspruch auf besondere Leistungen
Ebenso wie die Vorinstanzen wies nun auch der BGH den Entschädigungsanspruch der Klägerin ab. Zwar sehe das AGG vor, dass Menschen mit Behinderungen auch in weiten Bereichen des Privatrechts ein Recht auf Gleichbehandlung haben. Das begründe aber noch keinen Anspruch auf konkrete Leistungen – hier die Aufnahme in der Reha-Klinik.
Zur Begründung hieß es weiter, Leistungen zu Teilhabe und die damit verbundenen Kosten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht „einzelnen Privaten aufgebürdet werden“. Deren Finanzierung müsse vielmehr durch Steuern und andere Abgaben von der Allgemeinheit getragen werden, so das Gericht.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 2006 in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche.
Az. III ZR 56/25
