Wer ist schuld? Bei Verkehrsunfällen sorgt diese Frage immer wieder für Diskussionen. Um sich abzusichern, setzen einige Autofahrer auf kleine Videokameras, die während der Fahrt filmen. Doch die Rechtslage ist kompliziert.
Sebastian Grigori aus Nierstein in Rheinland-Pfalz schaltet vor jeder Fahrt die Dashcam an seiner Windschutzscheibe ein. Er will sich absichern, falls er mal einen Unfall hat. Nicht nur er – das Internet ist voll mit Videos, die während der Fahrt Unfälle aufgenommen haben.
„Da wird immer wieder gezeigt, wie es unter anderem auch zu Nötigungen oder Zusammenstößen kommt“, erzählt er. „Da war es immer mal hilfreich, dass man eine Aufnahme davon hatte, weil sonst Aussage gegen Aussage steht.“
„Viel Ellenbogendenken ist angesagt“
Aus Sicht des ADAC sind die kleinen Kameras auch deshalb so beliebt, weil immer rücksichtsloser gefahren werde. In der Straßenverkehrsordnung heißt es zwar gleich zu Beginn in Paragraf 1, die Teilnahme am Straßenverkehr erfordere „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“.
Dass das für die meisten Autofahrer nicht zum Alltag gehört, zeigt eine deutschlandweit repräsentative Umfrage der ADAC-Autoversicherung aus dem vergangenen Jahr: 69 Prozent der Befragten geben an, dass es auf den Straßen zu aggressiv zugehe.
Christian Schmidt vom ADAC Mittelrhein beobachtet: „Man sieht tatsächlich im Straßenverkehr häufig auch ein Spiegelbild der Gesellschaft. Viel Ellenbogendenken ist angesagt. Und da hilft das natürlich einem selbst, dass man da irgendwie ein Gefühl von Sicherheit hat. Deshalb nutzen Menschen Dashcams.“
Nutzung von Dashcams ist umstritten
Doch die Dashcam als vermeintlich „neutralen Beobachter“ für den Notfall immer dabei zu haben, ist umstritten. Denn die rechtliche Lage ist nicht so einfach: Die Nutzung ist nur erlaubt, wenn der Verkehr nicht permanent aufgezeichnet wird, sondern die Kamera lediglich im Falle eines Unfalls das kurz zuvor aufgezeichnete Material speichert. Viele Dashcams speichern aber dauerhaft alles, was ihnen vor die Linse kommt.
Das ist aus Sicht des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten Dieter Kugelmann problematisch: „Weil Sie, wenn Sie mit einer Kamera dauerhaft den laufenden Verkehr aufnehmen, alle möglichen Kennzeichen oder Personen filmen, ohne, dass sie das wissen. Und warum? Einfach so zum Spaß – das geht so nicht.“ Auf diese Weise könnten ganze Bewegungsprofile von Verkehrsteilnehmern erstellt werden.
Aufzeichnung kann zum Eigentor werden
Vor Gericht stellt sich immer wieder die Frage, ob die Aufnahmen genutzt werden dürfen oder nicht. Der Bundesgerichtshof stellte 2018 fest (AZ: BGH VI ZR 233/17): Die Aufzeichnung des Videos sei zwar datenschutzrechtlich unzulässig. Es könne aber dennoch vor Gericht verwertet werden. Denn in diesem Fall sei der Anspruch des Klägers höher zu bewerten als das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Kamera an der Windschutzscheibe kann allerdings auch zum Eigentor werden, sagt Florian Schmitt, Anwalt für Verkehrsrecht: „Wenn ich eine Dashcam-Aufnahme habe auf der zu sehen ist, dass ich den Fahrfehler begangen habe und es zu einem Unfall kommt, kann es sein, dass die Polizei die Aufnahme beschlagnahmt. Weil hier gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat meinerseits im Verdacht steht.“
Autofahrer sollten sich also gut überlegen, ob und wie sie diese Technik nutzen.
