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Politik

Urteil des EuGH: Kürzung von Asylleistungen verstößt gegen EU-Recht

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuni 4, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Stand: 04.06.2026 • 11:31 Uhr

Auch abgelehnten Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, muss in Deutschland ein „angemessener Lebensstandard“ ermöglicht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.

Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Auch Geldleistungen, etwa für Fahrkarten oder Kommunikationsmittel, seien notwendig, um einem Asylbewerber ein Minimum an Selbstbestimmung zu gewährleisten.

Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssten die Mitgliedstaaten einen „angemessenen Lebensstandard“ gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Abgelehnter Asylbewerber aus Afghanistan hatte geklagt

Geklagt hatte ein Asylbewerber aus Afghanistan. Vor rund fünf Jahren hatte er in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er hatte dies aber zuvor schon im Rumänien getan. Deshalb wurde sein Antrag in Deutschland als unzulässig zurückgewiesen. Denn nach den sogenannten Dublin-III-Regeln ist Rumänien für sein Asylverfahren zuständig.

Der Landkreis Schweinfurt, wo er untergebracht war, kürzte ihm daraufhin im Jahr 2022 verschiedene Leistungen – und verwies auf das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz, wonach in Fällen wie diesen Kürzungen zulässig sind. Der Afghane bekam weiterhin eine Unterkunft gestellt, Verpflegung und alles, was zur Körperpflege notwendig ist. Er bekam aber kein Geld mehr für Kleidung, öffentliche Verkehrsmittel oder für sein Handy.

Am 12. Juni treten neue Regeln in Kraft

Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Aktuell können demnach Leistungen auch komplett gestrichen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedsstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies erst recht nicht vereinbar sein. „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen“, sagt der Sozialrechtler Constantin Hruschka.

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) der EU durch neue Regeln abgelöst. Diese erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. Allerdings: „Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss“, sagte Hruschka.

Mit Informationen von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion

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