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Startseite»Nachrichten»Ex-Partner verstorben?: Gibt es Rentenpunkte wieder zurück?
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Ex-Partner verstorben?: Gibt es Rentenpunkte wieder zurück?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 11, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Ex-Partner verstorben?Gibt es Rentenpunkte wieder zurück?

Rentenpunkte nach Scheidung weg? Meist ja – Ausnahme: der Tod des oder der Ex innerhalb von 36 Monaten. (Foto: dpa)

Stirbt der oder die Ex innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung, lässt sich der vorgenommene Versorgungsausgleich rückgängig machen – von allein geschieht das aber nicht.

Lassen sich Ehepartner scheiden, führt das zuständige Familiengericht in der Regel automatisch einen Versorgungsausgleich durch. Während der Ehe erworbene Rentenansprüche beider Partner werden dann gleichmäßig unter den Geschiedenen aufgeteilt. So sollen finanzielle Nachteile ausgeglichen werden, falls ein Partner für Haushalt und Familie beruflich zurückstecken musste.

Wer einmal auf diese Weise Rentenpunkte an seine Partnerin oder seinen Partner abgegeben hat, bekommt diese in aller Regel nicht zurück. Mit einer Ausnahme: Stirbt der oder die Ex innerhalb von drei Jahren nach der Rententeilung, können überlebende Ex-Partner den Versorgungsausgleich rückgängig machen. Auf diese Möglichkeit, von der viele nicht wüssten, weist der Interessenverband Unterhalt- und Familienrecht (ISUV) hin.

Wo der Antrag gestellt werden muss

Von allein passiert das aber nicht. Betroffene müssen für die Rückgängigmachung der Kürzung aktiv einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Wirksam wird die Rückgängigmachung bei Bewilligung laut ISUV dann ab dem Monat nach Antragstellung, nicht etwa rückwirkend ab dem Todestag.

Gut zu wissen: Eine Information über den Tod des oder der Ex bekommen Geschiedene von den Behörden nicht. An wem die Information vorbeigeht und wer deshalb die 36-Monats-Frist verstreichen lässt, hat später keine Möglichkeit mehr, die Kürzung rückgängig zu machen.

Ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung wird immer dann durchgeführt, wenn die Eheleute diesen nicht ausdrücklich im Rahmen einer Gütertrennung ausgeschlossen haben. Ansonsten ist der Versorgungsausgleich bei allen Güterständen durchzuführen. Dadurch müssen die in der Ehe erworbenen Ansprüche beider Eheleute je zur Hälfte geteilt werden. Dies gilt für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung sowie für die betriebliche Altersversorgung. Bei Ehen, die nicht länger als drei Jahre gehalten haben, entfällt der Ausgleich meist. Oder auch bei krassem Fehlverhalten eines Ehepartners. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden (Az.: 3 UF 146/16 ).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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