Braucht meine Website jetzt eine KI-Erklärung?
Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU-AI-Acts. Viele Unternehmen, Vereine und Selbstständige fragen sich deshalb, ob sie nun eine eigene Seite mit dem Titel „So verwenden wir KI“ brauchen. Wir beantworten das – und stellen eine kostenlose Vorlage zum Kopieren bereit.
Nein. Der EU-AI-Act verlangt keine allgemeine KI-Erklärung auf der Website und keinen pauschalen KI-Hinweis im Impressum.
Unternehmen, Vereine, Medien und beruflich tätige Personen müssen nicht allein deshalb eine öffentliche KI-Richtlinie veröffentlichen, weil sie ChatGPT, Copilot oder einen Bildgenerator verwenden. Artikel 50 verlangt Transparenz nicht als Dauerzustand auf einer Unterseite, sondern in konkreten Situationen:
- bei der direkten Kommunikation mit einem KI-System,
- beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung,
- bei beruflich eingesetzten Deepfakes,
- bei bestimmten KI-Texten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse,
- sowie durch technische Markierungen aufseiten der Anbieter generativer KI-Systeme.
Wo muss der Hinweis dann stehen?
Beim Inhalt selbst. Eine allgemeine Unterseite reicht bei einem kennzeichnungspflichtigen Inhalt nicht aus. Die Information muss klar, unterscheidbar und zugänglich sein – und spätestens beim ersten Kontakt vorliegen.
Kunden-Chatbot
Direkt im Chat, spätestens bei der ersten Interaktion
Voicebot
Als Ansage zu Beginn des Gesprächs
Deepfake-Bild
Im Bild oder im unmittelbar zugehörigen Begleittext
Deepfake-Video
Im Video oder unmittelbar beim Video
Deepfake-Stimme
Im Audio oder unmittelbar in der Beschreibung. Eine erkennbar künstliche Fantasiestimme oder eine neutrale Vorlesestimme ohne Bezug zu einer realen Person ist kein Deepfake.
Ungeprüfter KI-Text zu öffentlichem Thema
Beim Text, am Anfang oder bei der Überschrift. Bei langen oder ausschnittweise verbreiteten Inhalten kann ein zusätzlicher Hinweis nötig sein.
Emotionserkennung
Bevor oder sobald die Person dem System ausgesetzt ist
Der häufigste Denkfehler. Ein allgemeiner Hinweis im Impressum oder auf einer entfernten Transparenzseite ersetzt die konkrete Offenlegung nicht. Nach den Leitlinien der EU-Kommission genügen weder Hinweise ausschließlich in AGB oder Dokumentation noch eine Offenlegung erst am Textende oder versteckt in Menüebenen.
Zugekaufter Chatbot: Wer ist zuständig? Die Pflicht, ein KI-System so zu gestalten, dass Menschen die KI-Interaktion erkennen, trifft den Anbieter. Wer einen unveränderten Chatbot eines externen Anbieters einsetzt, ist in der Regel Betreiber und hat diese Gestaltungspflicht nicht selbst – sollte aber prüfen, ob der vorgesehene Hinweis im eigenen Einsatz sichtbar bleibt und nicht durch das eigene Design verdeckt wird.
Anders liegt es, wenn Sie ein System unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellen oder es wesentlich verändern, etwa durch eigenes Training. Dann können Sie selbst zum Anbieter werden – mit allen Anbieterpflichten.
Was gilt für Privatpersonen?
Menschen, die KI ausschließlich persönlich und außerhalb einer beruflichen Tätigkeit verwenden, gelten grundsätzlich nicht als Betreiber im Sinne des AI Acts. Auch sie brauchen deshalb keine allgemeine KI-Erklärung auf einer privaten Website oder einem privaten Social-Media-Profil.
Wird ein Profil oder ein konkreter Beitrag beruflich oder wirtschaftlich genutzt – etwa durch Werbung, eine bezahlte Kooperation oder Monetarisierung –, kann die private Ausnahme entfallen. Auf Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht zwingend an; schon ein einzelner bezahlter Auftrag kann beruflich sein. Unabhängig davon greifen weiterhin Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.
Warum eine freiwillige Erklärung trotzdem sinnvoll ist – und wo die Falle liegt
Eine veröffentlichte KI-Erklärung schafft Vertrauen und beantwortet Fragen, bevor sie gestellt werden. Sie hat aber eine Konsequenz, die oft übersehen wird.
Wer es hinschreibt, muss es auch tun. Eine veröffentlichte Selbstverpflichtung ist eine öffentliche Aussage über die eigene Arbeitsweise. Wer angibt, alle Inhalte redaktionell zu prüfen, es aber nicht tut, riskiert unabhängig vom AI Act Kritik und je nach Fall auch wettbewerbsrechtliche Probleme wegen irreführender Angaben. Die Vorlage unten sollte deshalb nur übernommen werden, wenn sie der tatsächlichen Arbeitsweise entspricht. Nicht zutreffende Abschnitte gehören gelöscht, nicht beschönigt.
Die Vorlage zum Kopieren
Eine allgemeine Erklärung zur KI-Nutzung auf der Website ist nach Artikel 50 des EU-AI-Acts nicht vorgeschrieben. Diese Vorlage ist eine freiwillige Transparenzmaßnahme. Sie ersetzt keine Kennzeichnung, die direkt bei einem bestimmten KI-System oder Inhalt erforderlich ist. Ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake muss beim Bild oder Video offengelegt werden – ein Hinweis im Impressum genügt dafür nicht.
Je nach Branche und Verarbeitung können zusätzlich Datenschutzrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht oder besondere gesetzliche Informationspflichten gelten. Diese Vorlage ist eine redaktionelle Hilfestellung und keine Rechtsberatung.
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So verwenden wir künstliche Intelligenz
Wir setzen Werkzeuge mit künstlicher Intelligenz in ausgewählten Arbeitsbereichen ein. Je nach Aufgabe können diese Systeme bei der Strukturierung von Informationen, bei Textentwürfen, Übersetzungen, Transkriptionen, Bildbearbeitungen oder der Erstellung von Illustrationen unterstützen.
Verantwortung
KI-Systeme unterstützen unsere Arbeit. Entscheidungen und Veröffentlichungen werden weiterhin von Menschen verantwortet. Die redaktionelle Verantwortung für veröffentlichte Inhalte trägt [Name oder Funktion einfügen].
Inhalte werden vor ihrer Veröffentlichung entsprechend ihrem Zweck geprüft. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit ist dabei die Mindestanforderung. Dazu kommen die Kontrolle von Quellen, Zahlen, Namen, Zusammenhängen und Bildinhalten. Eine reine Rechtschreib- oder Formatprüfung betrachten wir nicht als inhaltliche Prüfung.
Wir veröffentlichen keine Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse vollautomatisch und ohne angemessene menschliche oder redaktionelle Kontrolle.
Nach der redaktionellen Freigabe greift kein KI-System mehr inhaltlich in einen Text ein – auch nicht für automatisch erzeugte Überschriften, Anrisstexte oder Zusammenfassungen. Geschieht das doch, behandeln wir den Inhalt wieder als KI-erzeugt und kennzeichnen ihn.
Kennzeichnung von KI-Inhalten
Realistisch wirkende Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die mit KI erzeugt oder wesentlich manipuliert wurden und mit echten Aufnahmen verwechselt werden könnten, kennzeichnen wir direkt beim jeweiligen Inhalt. Je nach Darstellung verwenden wir Hinweise wie „KI-generierte Darstellung“, „Bild mit KI erstellt“, „Bild mithilfe von KI verändert“, „Video enthält KI-generierte Szenen“ oder „Stimme mit KI erzeugt“.
Gewöhnliche technische Bearbeitungen, die Inhalt und Aussage eines Bildes, Videos oder Textes nicht wesentlich verändern, kennzeichnen wir nicht gesondert. Dazu zählen etwa Belichtungs- und Farbkorrekturen, Rauschunterdrückung, Zuschnitt oder Maßnahmen zur Barrierefreiheit.
Vorhandene Kennzeichnungen und maschinenlesbare Markierungen in Inhalten Dritter entfernen wir nicht.
Kommunikation mit KI-Systemen
Setzen wir Systeme ein, die direkt mit Menschen kommunizieren, weisen wir bei der Interaktion darauf hin, dass es sich um ein KI-System handelt, sofern dies aus dem Zusammenhang nicht bereits eindeutig erkennbar ist.
Datenschutz
Bei der Verwendung von KI-Systemen berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener und vertraulicher Informationen. Sensible Daten werden nur verarbeitet, wenn dafür eine geeignete rechtliche und technische Grundlage besteht.
Aktualisierung
Wir überprüfen unseren Umgang mit künstlicher Intelligenz regelmäßig und passen diese Information an rechtliche, technische und organisatorische Entwicklungen an.
Stand: [Datum einfügen]

Ende der Vorlage
Einzelne Bausteine zum Herauskopieren
Diese Textbausteine gehören nicht auf die Transparenzseite, sondern direkt an den Inhalt oder ins System.
Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Chatbot.
Dieses Gespräch wird von einem KI-System geführt.
KI-generierte Darstellung – keine authentische Aufnahme.
Bild mithilfe von KI verändert.
Dieses Video enthält KI-generierte Szenen.
Die Stimme in dieser Aufnahme wurde mit KI erzeugt.
Dieser Text wurde mit einem KI-System erstellt und nicht redaktionell geprüft.
In diesem Bereich wird ein System zur Erkennung von Emotionen eingesetzt.
Ein Zusatz für Bilder. Der freiwillige EU-Code-of-Practice stellt ein einheitliches Icon bereit: das großgeschriebene Kürzel „AI“, ergänzt um „GENERATED“ für vollständig KI-generierte und „MODIFIED“ für KI-manipulierte Inhalte. Die Platzierungsregeln stammen aus dem freiwilligen Code of Practice, nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Danach soll das Zeichen spätestens beim ersten Kontakt klar wahrnehmbar sein, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente sitzen und grundsätzlich direkt in den Inhalt eingebettet werden. Für kreative Werke und gleichwertige technische Lösungen, etwa eine dauerhaft zugeordnete Einblendung in der Benutzeroberfläche, sind Ausnahmen vorgesehen. Wer das Icon nutzt, kann es mit einem der Textbausteine oben kombinieren.

KI-generierte Darstellung – keine authentische Aufnahme
Das Zeichen sitzt gut sichtbar im Bild, die Bildunterschrift wiederholt den Hinweis in Worten. Eine Mindestgröße ist nicht vorgeschrieben – entscheidend ist, dass die Kennzeichnung unter normalen Betrachtungsbedingungen nicht übersehen wird und beim Teilen oder Herunterladen erhalten bleibt.
Als Anhaltspunkt: Im Beispiel oben nimmt das Zeichen rund ein Viertel der Bildbreite ein und hält drei Prozent Abstand zum Rand. Bei einem Beitragsbild von 1200 Pixel Breite entspricht das etwa 290 Pixel Breite und 55 Pixel Höhe. Deutlich größer verdeckt es das Motiv.
Wo genau das Zeichen sitzt, hängt vom Motiv ab. Im Beispiel oben steht es nicht ganz in der Ecke, sondern etwas weiter innen – dort ist der Himmel gleichmäßig hell, während am rechten Bildrand eine dunkle Fassade beginnt. Ein schwarzes Zeichen auf dunklem Untergrund wäre kaum noch zu erkennen. Suchen Sie also eine ruhige, kontrastreiche Fläche statt stur die Ecke zu nehmen.
Ein weiterer Punkt, der leicht untergeht: Eine rein prozentuale Angabe reicht nicht. Auf einem schmalen Telefondisplay schrumpft ein Zeichen mit 24 Prozent Bildbreite auf wenige Millimeter und ist dann nicht mehr lesbar. Der Code of Practice verlangt eine „klar sichtbare Größe“ – denken Sie deshalb zusätzlich in absoluten Werten und setzen Sie eine Mindestbreite.
Jedes Zeichen gibt es in vier Ausführungen: schwarz, weiß und beide mit 50 Prozent Transparenz, jeweils als SVG und PNG. Die Nutzung ist freiwillig und begründet für sich genommen keine Rechtskonformität – verantwortlich für eine ausreichende Offenlegung bleibt der Betreiber. Empfohlen wird zusätzlich ein Alternativtext, damit Screenreader das Zeichen vorlesen können.
Die Zeichen sind frei verwendbar, eine Namensnennung der Kommission ist nicht nötig. Wer sie verwendet, signalisiert damit nicht, den Code of Practice unterzeichnet zu haben.
Alles aus diesem Beitrag – Pflichtenübersicht, Kennzeichnungstexte, EU-Zeichen, Checkliste und der Mustertext – gibt es auch als Merkblatt zum Ausdrucken. Kostenlos, frei weiterzugeben und für Schulungen verwendbar.
Elf Seiten mit Rollentafel, Pflichtentabelle, Fristen, Bußgeldrahmen, Checkliste und Mustertext.
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Fünf Seiten dazu, wann die private Ausnahme greift und welche Regeln unabhängig davon gelten.
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Wann die Vorlage allein nicht reicht
Dann braucht es die Kennzeichnung direkt beim Inhalt. Die Transparenzseite genügt nicht.
Dann muss für die Nutzer spätestens bei der ersten Interaktion klar erkennbar sein, dass sie mit einem KI-System kommunizieren. Bei einem zugekauften System sollte geprüft werden, ob der vom Anbieter vorgesehene Hinweis im eigenen Design sichtbar bleibt.
Dann gehört die Offenlegung an den Text selbst, nicht auf eine Unterseite.
Dann bestehen eigene Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen. Einzelne Anwendungen sind verboten.
Das gilt auch, wenn Sie ein zugekauftes System unter eigener Marke bereitstellen oder wesentlich verändern. Dann werden Sie selbst Anbieter, und es gelten die Pflichten zur maschinenlesbaren Markierung. Die Vorlage deckt das nicht ab.
Dann streichen Sie diese Abschnitte. Eine unzutreffende Selbstbeschreibung schadet mehr, als sie nützt.
Stand: 31. Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Vorlage darf frei verwendet und angepasst werden.
