Welche Transparenzpflichten ab 2. August 2026 gelten
Muss künftig jedes KI-Bild gekennzeichnet werden? Braucht jeder mit ChatGPT geschriebene Text einen Hinweis? Und drohen wirklich Millionenstrafen, wenn bei einem Social-Media-Beitrag „KI-generiert“ fehlt?
Es gibt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für sämtliche Inhalte, bei denen künstliche Intelligenz verwendet wurde.
Ab dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten aus dem EU-AI-Act. Rund um diesen Termin kursieren allerdings viele stark vereinfachte und teilweise falsche Behauptungen. Der EU-AI-Act unterscheidet, wer eine KI anbietet, wer sie beruflich verwendet und welche Art von Inhalt damit erzeugt wird. Besonders wichtig sind Chatbots, technische Markierungen, Deepfakes, Emotionserkennung und bestimmte KI-Texte über öffentlich relevante Themen.
Der Zeitplan im Überblick
1. August 2024
Der AI Act tritt in Kraft.
2. Februar 2025
Die Verbote besonders problematischer KI-Anwendungen gelten. Seit diesem Datum bestehen außerdem Pflichten rund um die KI-Kompetenz von Beschäftigten.
2. August 2025
Die europäischen Governance-Regeln und die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) gelten.
2. August 2026
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten. Außerdem werden unter anderem das Beschwerderecht nach Artikel 85, das Recht auf Erläuterung bestimmter Entscheidungen nach Artikel 86 und die Geldbußen für GPAI-Anbieter anwendbar.
2. Dezember 2026
Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen die technische Markierungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 erfüllen. Zeitgleich gelten neue Verbote für bestimmte KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation realistischer, nicht einvernehmlicher intimer oder sexuell expliziter Darstellungen identifizierbarer Personen sowie von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Das Gesetz nennt dazu weitere Voraussetzungen und Ausnahmen.
2. Dezember 2027
Die umfassenden Anforderungen gelten für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, kritischer Infrastruktur, Migration und Strafverfolgung.
2. August 2028
Die Hochrisiko-Anforderungen gelten für bestimmte KI-Systeme, die als Sicherheitsbestandteil in gesetzlich regulierte Produkte eingebaut sind, etwa in Maschinen oder Medizinprodukte.
Bedeutet der 2. August 2026, dass nun der gesamte AI Act gilt? Nein. An diesem Tag werden zahlreiche weitere Bestimmungen anwendbar, einige Hochrisiko-Regeln folgen aber erst 2027 oder 2028.
Teil 1 · Grundlagen
Was ist der EU-AI-Act?
Der EU-AI-Act ist eine Verordnung der Europäischen Union für künstliche Intelligenz. Sein offizieller deutscher Name lautet Verordnung über künstliche Intelligenz. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Österreich, Deutschland und die anderen EU-Staaten müssen ihre grundlegenden Vorschriften daher nicht erst in eigene Gesetze übertragen.
Die Europäische Kommission bezeichnet den AI Act als den weltweit ersten umfassenden Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz. Ziel ist es, Sicherheit und Grundrechte zu schützen und gleichzeitig die Entwicklung und Nutzung von KI in Europa zu ermöglichen.
Zwei Arten von Pflichten
Zu unterscheiden sind zwei Arten von Pflichten. Offengelegt werden müssen realistisch wirkende Deepfakes und bestimmte ungeprüfte KI-Texte zu öffentlichen Themen. Eigene Informationspflichten gelten bei der direkten Kommunikation mit einem KI-System sowie beim Einsatz von Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung – wie informiert wird, hängt dort vom Medium ab: schriftlich, visuell oder akustisch. Ein Voicebot weist akustisch auf sich hin, nicht sichtbar.
Für rein persönliche und nicht berufliche Tätigkeiten gilt der AI Act grundsätzlich nicht. Anbieter generativer KI-Systeme müssen zusätzlich dafür sorgen, dass künstlich erzeugte Inhalte technisch und maschinenlesbar erkannt werden können. Eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich diese technische Markierung bei älteren Systemen.
Regelt der AI Act jede KI gleich streng?
Nein. Der AI Act arbeitet mit einem risikobasierten Ansatz. Entscheidend ist, wofür ein KI-System eingesetzt wird und welche Folgen dieser Einsatz für Menschen haben kann.
Unzulässiges Risiko
Bestimmte Anwendungen sind verboten: schädliche Manipulation, bestimmte Formen des Social Scoring, das wahllose Sammeln von Gesichtsbildern, bestimmte Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie bestimmte biometrische Überwachungsformen. Die meisten dieser Verbote gelten seit 2. Februar 2025.
Hohes Risiko
Systeme, die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte erheblich beeinflussen können – etwa in Bewerbungsverfahren, Bildung, kritischer Infrastruktur, Medizinprodukten, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Polizei und Justiz, Migration und Grenzkontrolle. Es gelten umfangreiche Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, Dokumentation, menschliche Kontrolle und Cybersicherheit.
Transparenzrisiko
Menschen sollen erkennen können, dass KI eingesetzt wird oder ein Inhalt künstlich erzeugt wurde. Dazu gehören Chatbots und Voicebots, generative KI-Systeme, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes und bestimmte KI-Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Das ist Artikel 50.
Minimales Risiko
Für viele alltägliche Anwendungen führt der AI Act keine besonderen zusätzlichen Pflichten ein. Als Beispiele nennt die Kommission KI-Funktionen in Computerspielen und Spamfilter. Andere Gesetze wie Datenschutz-, Verbraucher- oder Urheberrecht können trotzdem gelten.
Für wen gilt der AI Act?
Der AI Act unterscheidet mehrere Rollen. Für die Transparenzpflichten sind vor allem die ersten beiden entscheidend.
Anbieter
Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt. Zum Beispiel die Unternehmen hinter KI-Chatbots, Bildgeneratoren, Stimmengeneratoren, Textgeneratoren und KI-Avatar-Systemen.
Betreiber
Wer ein KI-System unter eigener Verantwortung beruflich verwendet: Unternehmen, Behörden, Vereine, Medienhäuser, Selbstständige, Werbeagenturen, beruflich tätige Content-Creator. Ein Unternehmen kann Betreiber sein, wenn Beschäftigte ChatGPT, Copilot oder einen Bildgenerator für berufliche Aufgaben nutzen.
Daneben gibt es Einführer, die KI-Systeme aus Drittstaaten auf den europäischen Markt bringen, und Händler, die KI-Systeme innerhalb der EU zur Verfügung stellen. Auch Produkthersteller und Bevollmächtigte ausländischer Anbieter können unter den AI Act fallen.
Privatpersonen. Natürliche Personen, die KI ausschließlich persönlich und außerhalb einer beruflichen Tätigkeit verwenden, fallen grundsätzlich nicht unter den AI Act. Andere Gesetze gelten weiterhin: Datenschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Strafrecht und Vorschriften gegen Betrug oder Rufschädigung.
Gilt der AI Act auch außerhalb der EU? Ja. Er kann Unternehmen aus den USA, Großbritannien oder anderen Staaten betreffen, wenn sie ihre KI-Systeme oder KI-Modelle in der EU anbieten. Er kann außerdem greifen, wenn die Ergebnisse eines KI-Systems innerhalb der Europäischen Union verwendet werden.
Bin ich bereits Betreiber, wenn ich ChatGPT beruflich nutze?
Ein Unternehmen, ein Verein oder eine selbstständige Person kann durch die berufliche Verwendung eines KI-Systems zum Betreiber werden. Daraus entsteht aber keine allgemeine Pflicht, jeden mit ChatGPT erstellten Inhalt zu kennzeichnen. Entscheidend ist, was mit dem System gemacht wird.
Ein interner E-Mail-Entwurf braucht keinen öffentlichen KI-Hinweis.
Ein redaktionell geprüfter Artikel muss nach Artikel 50 normalerweise nicht gekennzeichnet werden, sofern eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt.
Ein täuschend echtes KI-Video, das einen Politiker bei einer erfundenen Aussage zeigt, kann ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake sein.
Teil 2 · Die Transparenzpflichten im Detail
Artikel 50 auf einen Blick
Vier Pflichten, zwei Rollen, eine Regel darüber
Rolle 1
Anbieter
Wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt
Direkte Interaktion
Chatbots, Voicebots, Avatare, KI-Agenten müssen so gestaltet sein, dass Menschen die KI erkennen.
Ausnahme Die künstliche Herkunft ist ohnehin offensichtlich. Eng auszulegen.
Synthetische Inhalte
Zwei Teile, beide nötig: Ausgaben maschinenlesbar markieren – und dafür sorgen, dass sie sich auch erkennen lassen.
Ausnahme Bloß unterstützende Standardbearbeitung, oder keine wesentliche Veränderung der Eingabedaten.
Rolle 2
Betreiber
Wer ein KI-System beruflich unter eigener Verantwortung einsetzt – der Normalfall
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Betroffene Personen über den Betrieb informieren – ob in Echtzeit oder im Nachhinein ausgewertet wird.
Achtung Einzelne Anwendungen sind ganz verboten, etwa Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
Deepfakes
Bild, Ton, Video, das Wirklichem ähnelt und für echt gehalten werden kann: sichtbar oder hörbar offenlegen.
Erleichterung Bei offensichtlich künstlerischen oder satirischen Werken genügt eine zurückhaltende Offenlegung.
Texte zu öffentlichen Themen
Veröffentlichte KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen.
Ausnahme Echte inhaltliche Prüfung durch Menschen und benannte redaktionelle Verantwortung.
Diese Regel liegt über allen vier Pflichten
Klar und unterscheidbar. Nicht versteckt in AGB, Menüs oder am Textende.
Spätestens beim ersten Kontakt. Nicht erst im Abspann.
Barrierefrei. Nach den geltenden Anforderungen, auch für Kinder verständlich.
Bei allen vier Absätzen gilt zusätzlich eine Ausnahme für gesetzlich erlaubte Zwecke der Strafverfolgung. Ein Chatbot, über den die Öffentlichkeit Straftaten melden kann, fällt allerdings nicht darunter.
Grundsatzfragen
Was passiert am 2. August 2026?Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 werden wirksam – eine weitere Stufe, kein neues Gesetz.
Ab diesem Tag gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Menschen sollen unter bestimmten Voraussetzungen erkennen können, ob sie direkt mit einer KI kommunizieren, ob ein Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde, ob sie einer Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung ausgesetzt sind, ob ein realistischer Deepfake verwendet wird oder ob ein ungeprüfter KI-Text über ein öffentlich relevantes Thema veröffentlicht wurde.
Der 2. August 2026 ist kein Starttermin für ein völlig neues Gesetz. Es handelt sich um eine weitere Stufe der bereits 2024 in Kraft getretenen EU-Verordnung.
Muss ab jetzt jeder KI-Inhalt gekennzeichnet werden?Nein. Betroffen sind bestimmte Situationen, nicht alle KI-Inhalte.
Nein. Die Behauptung, künftig müssten alle KI-generierten Bilder, Videos, Audiodateien und Texte sichtbar mit „KI-generiert“ versehen werden, ist falsch.
Ob ein Hinweis nötig ist, hängt davon ab, wer das KI-System verwendet, ob die Verwendung privat oder beruflich erfolgt, ob der Inhalt wie eine echte Aufnahme oder ein echtes Ereignis wirkt, ob es sich rechtlich um einen Deepfake handelt und ob ein KI-Text redaktionell geprüft wurde.
Ein offensichtlich gezeichneter Fantasiedrache fällt anders aus als ein fotorealistisches Video, das einen Politiker bei einer erfundenen Aussage zeigt.
Für wen gelten die Transparenzregeln?Für Anbieter und für Betreiber – mit jeweils unterschiedlichen Pflichten.
Die einzelnen Pflichten richten sich an unterschiedliche Beteiligte. Anbieter müssen ihre Systeme so gestalten, dass Menschen bei einer direkten KI-Interaktion informiert werden und künstlich erzeugte Inhalte maschinenlesbar erkannt werden können.
Betreiber müssen Personen informieren, wenn sie Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzen. Außerdem müssen sie beruflich verwendete Deepfakes und bestimmte KI-Texte offenlegen.
Bin ich als Privatperson betroffen?In aller Regel nicht, solange die Nutzung persönlich und nicht beruflich ist.
Bei einer rein persönlichen und nicht beruflichen Verwendung gelten die Betreiberpflichten grundsätzlich nicht. Wer privat ein KI-Bild erstellt und es im Familienchat oder auf seinem persönlichen Social-Media-Profil teilt, kann unter diese Ausnahme fallen.
Ein Beitrag muss nicht allein deshalb beruflich sein, weil das persönliche Profil öffentlich sichtbar ist. Die Ausnahme endet, sobald die Nutzung beruflich wird. Beruflich ist nach den Leitlinien jede Tätigkeit, mit der regelmäßig ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird – oder die sonst zu einer geschäftlichen, gewerblichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit gehört. Regelmäßigkeit ist also nicht zwingend. Auch eine einzelne bezahlte Kooperation kann – je nach Ausgestaltung – bereits zu einer geschäftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit gehören. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Auch bei privater Nutzung bleiben andere Gesetze bestehen. Ein erfundenes Nacktbild, Identitätsmissbrauch, Rufschädigung oder die unerlaubte Verwendung fremder Fotos kann weiterhin rechtswidrig sein.
Gilt die private Ausnahme auch für Vereine?Nein. Sie gilt nur für natürliche Personen, nicht für Organisationen.
Ein Verein ist normalerweise eine juristische Person. Die persönliche Ausnahme gilt dagegen für natürliche Personen, die KI ausschließlich privat verwenden.
Ein KI-Bild im privaten Freundeschat ist daher anders zu bewerten als ein offizielles Vereinsplakat, ein öffentlicher Beitrag im Namen des Vereins oder ein Werbevideo für eine Vereinsveranstaltung. Auch ein gemeinnütziger oder ehrenamtlich geführter Verein kann Betreiber eines KI-Systems sein.
Muss ich fremde KI-Inhalte kennzeichnen, die ich nur teile?Nach Artikel 50 nicht. Vorhandene Kennzeichnungen sollten Sie aber nicht entfernen.
Nach Artikel 50 grundsätzlich nicht. Wer KI-Inhalte Dritter lediglich verbreitet oder verwendet, ohne selbst Verfügungsgewalt über das erzeugende KI-System zu haben, ist nach den Leitlinien der Kommission kein Betreiber im Sinne des AI Acts und unterliegt daher nicht der Offenlegungspflicht dieses Artikels.
Vorhandene Kennzeichnungen und maschinenlesbare Markierungen sollen aber erhalten bleiben und nicht entfernt werden. Anders liegt der Fall, wenn Sie einen bezogenen Inhalt selbst mit einem KI-System bearbeiten oder verändern – dann setzen Sie ein KI-System unter eigener Verantwortung ein.
Andere Pflichten können trotzdem bestehen. Dazu gehören journalistische Sorgfalt, Persönlichkeitsrechte, das Urheberrecht und die Regeln der jeweiligen Plattform. Und unabhängig von jeder Rechtspflicht gilt: Wer ein realistisch wirkendes KI-Bild kommentarlos weiterverbreitet, trägt dazu bei, dass andere es für echt halten. Aus „ich bin kein Betreiber“ wird daher kein Freibrief, fremde Deepfakes ungekennzeichnet weiterzureichen.
Chatbots und direkte Interaktion
Müssen Chatbots sagen, dass sie KI sind?Ja, spätestens bei der ersten Interaktion. Ein Hinweis in den AGB genügt nicht.
Grundsätzlich ja. Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen kommunizieren, müssen die Systeme so gestalten, dass die betroffenen Personen erkennen, dass sie mit einer KI interagieren. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten direkten Interaktion klar und verständlich erfolgen.
Ein möglicher Hinweis wäre: „Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Chatbot.“
Nicht ausreichend sind nach den Leitlinien der Kommission: Hinweise nur in AGB oder Dokumentation, rein maschinenlesbare Markierungen sowie unklare Bezeichnungen wie „Assistent“. Verwendet ein Unternehmen einen Chatbot eines externen Anbieters, sollte es prüfen, ob der Hinweis tatsächlich angezeigt wird.
Was gilt, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass es eine KI ist?Dann kann der Hinweis entfallen – die Ausnahme ist aber eng auszulegen.
Der Hinweis kann entfallen, wenn eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund der Umstände ohnehin klar erkennt, dass sie mit einer KI spricht.
Diese Ausnahme ist eng auszulegen, weil sie Menschen Transparenz entzieht. Die Kommission nennt als Beispiel Code-Assistenten, die ausschließlich professionellen Entwicklerinnen und Entwicklern zur Verfügung stehen. Bei Chatbots für die breite Öffentlichkeit, etwa im Kundenservice, ist die Ausnahme regelmäßig nicht erfüllt – auch dann nicht, wenn das Angebot „KI-Chat“ heißt.
Bei längeren oder sensiblen Interaktionen, etwa mit sogenannten AI Companions oder Systemen zur emotionalen Unterstützung, kann eine einmalige Offenlegung zu wenig sein. Die Leitlinien empfehlen dort wiederkehrende Hinweise.
Die Ausnahme betrifft die direkte Kommunikation zwischen Mensch und KI. Sie ist keine allgemeine Ausnahme für Deepfakes. Ein realistisches KI-Video bleibt nicht allein deshalb ohne Kennzeichnung, weil dessen Ersteller glaubt, die Manipulation sei ohnehin erkennbar.
Technische Markierung
Müssen KI-Anbieter künstlich erzeugte Inhalte technisch kennzeichnen?Ja, grundsätzlich. Es gibt aber mehrere Ausnahmen.
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Audios oder Videos erzeugen, müssen ihre Systeme grundsätzlich so gestalten, dass die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können. Die technische Lösung muss nach dem Stand der Technik wirksam, robust, zuverlässig und möglichst interoperabel sein.
Ausnahmen gelten unter anderem für Systeme mit bloß unterstützender Funktion bei Standardbearbeitungen und für Ausgaben, die die Eingabedaten oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändern.
Außerhalb der Pflicht stehen zudem kurze Folgen von Zahlen, Symbolen oder Buchstaben – die Leitlinien nennen dazu einzelne Wörter, Bildunterschriften, Alternativtexte und Bedienelemente. Maßgeblich ist dabei die Kürze: Eine Bildunterschrift, die über mehrere Sätze läuft, ist nicht automatisch ausgenommen. Ebenfalls außerhalb: Quellcode, rein maschinell weiterverarbeitete Maschine-zu-Maschine-Ausgaben sowie Ausgaben in geschlossenen Industrie- und Produktionsabläufen – letztere allerdings nur, solange es sich nicht um das Endergebnis handelt.
Dabei kann es sich um eingebettete Herkunftsinformationen, digitale Signaturen, Wasserzeichentechniken oder andere Verfahren handeln. Der AI Act schreibt kein bestimmtes Dateiformat und kein für alle verbindliches sichtbares Wasserzeichen vor.
Muss die Kennzeichnung zwingend in den Metadaten stehen?Nein. Bei Deepfakes reichen unsichtbare Metadaten sogar ausdrücklich nicht aus.
Nein. Klassische Datei-Metadaten können verwendet werden, sind aber nicht die einzige mögliche Lösung. Wichtig ist die Unterscheidung zweier Ebenen:
Die technische Markierung betrifft vor allem die Anbieter generativer KI-Systeme. Der sichtbare oder hörbare Hinweis kann berufliche Betreiber treffen, wenn sie einen Deepfake oder einen bestimmten ungeprüften KI-Text veröffentlichen.
Unsichtbare Metadaten reichen bei einem kennzeichnungspflichtigen Deepfake daher nicht aus. Das Publikum muss die künstliche Erzeugung erkennen können, ohne technische Hilfsmittel einzusetzen.
Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende KI-Systeme?Nur für die technische Markierung durch Anbieter, bis 2. Dezember 2026.
Ja, aber nur sehr eingeschränkt. Die Frist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Ihre Anbieter erhalten vier zusätzliche Monate für die technische, maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2.
Diese Übergangsfrist gilt nicht für Chatbots, sichtbare Deepfake-Kennzeichnungen, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung oder bestimmte veröffentlichte KI-Texte. Dafür bleibt der 2. August 2026 maßgeblich.
Bilder, Video und Ton
Was ist laut AI Act ein Deepfake?Ein KI-Inhalt, der Wirklichem ähnelt und für echt gehalten werden kann. Vier Kriterien müssen zusammenkommen.
Ein mit KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einem Menschen fälschlich echt oder wahr erscheinen kann. Die Leitlinien der Kommission zerlegen die Definition in vier Kriterien, die alle zugleich erfüllt sein müssen:
- Ähnlichkeit. Zwischen Inhalt und dargestelltem Motiv besteht eine deutliche Ähnlichkeit. Identisch muss er nicht sein.
- Existenz. Das Motiv existiert, könnte plausibel existieren oder hätte plausibel existiert haben können. Was den Naturgesetzen widerspricht, fällt heraus.
- Person, Gegenstand, Ort, Einrichtung oder Ereignis. Vorsicht bei „Einrichtung“: Im deutschen Verordnungstext klingt das nach Gebäude oder Institution. Gemeint sind laut Leitlinien aber realistische, nichtmenschliche Lebewesen – also Tiere und andere biologische Lebensformen. Im englischen Original steht „entities“.
- Falscher Anschein von Echtheit. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es ausdrücklich nicht an.
Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an. Berücksichtigt wird aber, wer das Publikum voraussichtlich ist – etwa Kinder oder ältere Menschen. Ein fotorealistisches Bild eines angeblichen Hochwassers wird daher anders beurteilt als eine eindeutig gezeichnete Comicfigur auf dem Mond.
Muss jedes mit KI erstellte Bild sichtbar gekennzeichnet werden?Nein. Nur Bilder, die rechtlich als Deepfake gelten.
Nein. Eine sichtbare Kennzeichnungspflicht für berufliche Betreiber betrifft bei Bildern vor allem Inhalte, die rechtlich als Deepfakes gelten. Ein offensichtlich fantastisches, gezeichnetes oder stark stilisiertes KI-Bild wirkt normalerweise nicht wie eine echte dokumentarische Aufnahme.
Anders kann es bei realistisch wirkenden Bildern sein:
- Ein echter Politiker wird bei einer Handlung gezeigt, die nie stattgefunden hat.
- Ein Hotel wirbt mit einer künstlich erzeugten Landschaft, die wie eine echte Aufnahme des Standorts wirkt.
- Ein KI-Bild zeigt eine angebliche Demonstration, die nie stattgefunden hat.
- Eine reale Person wird täuschend echt an einen Ort gesetzt, an dem sie nie war.
Müssen normale Fotobearbeitungen gekennzeichnet werden?Nein. Belichtung, Farbe, Zuschnitt und Ähnliches machen kein Foto zum Deepfake.
Gewöhnliche Bildkorrekturen machen ein Foto nicht automatisch zum Deepfake. Dazu gehören Belichtung korrigieren, Farben anpassen, Bildrauschen entfernen, zuschneiden, einen Sensorfleck beseitigen oder kleinere Hautunreinheiten retuschieren. Auch Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Dateikomprimierung zählen dazu.
Der AI Act enthält bei der technischen Anbieterpflicht außerdem eine Ausnahme für Systeme, die lediglich unterstützende Standardbearbeitungen durchführen oder den Inhalt und seine Bedeutung nicht wesentlich verändern.
Wird dagegen ein leerer Platz künstlich mit Menschen gefüllt, ein Gebäude ergänzt oder ein völlig anderes Ereignis erzeugt, kann die Änderung wesentlich sein.
Was gilt bei KI-Stimmen, Musik und Videos?Auch hier entscheidet, ob ein Deepfake entsteht – etwa bei nachgebildeten Stimmen realer Personen.
Auch bei Audio- und Videoinhalten kommt es darauf an, ob ein Deepfake entsteht. Ein Hinweis ist besonders wichtig, wenn eine echte Person scheinbar etwas sagt, das sie nie gesagt hat, ihre Stimme täuschend echt nachgeahmt wird, ein reales Ereignis verändert wird oder eine erfundene Szene wie eine echte Aufnahme erscheint.
Eine künstliche Stimme für eine klar erkennbare Fantasiefigur ist anders zu bewerten als die täuschend echte Nachbildung der Stimme eines bekannten Menschen.

Was gilt für Kunst, Satire und fiktionale Werke?Die Pflicht bleibt, die Form wird erleichtert. Ganz befreit ist niemand.
Künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke sind nicht vollständig von der Offenlegungspflicht ausgenommen. Enthalten sie einen Deepfake, kann der Hinweis jedoch so gestaltet werden, dass er die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht unnötig beeinträchtigt.
Der Hinweis kann je nach Format in einer vorgeschalteten Einblendung, in der Bildbeschreibung, im unmittelbar zugehörigen Begleittext, im Programmheft oder an einer anderen frühzeitig wahrnehmbaren Stelle stehen. Bei einer erkennbaren Satire braucht es also keinen großen Warnbalken während des gesamten Videos. Offengelegt werden muss trotzdem.
Ein Hinweis nur im Abspann kann zu spät sein. Auch bei künstlerischen Werken gilt Artikel 50 Absatz 5: Die Information muss spätestens beim ersten Kontakt vorliegen. Wer den Hinweis erst am Ende zeigt, informiert ein Publikum, das dem Deepfake längst ausgesetzt war.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Der künstlerische oder satirische Charakter muss offensichtlich sein; bei mehrdeutigem Inhalt greift die Erleichterung nicht. Und wenn ein Inhalt zugleich informierenden und kreativen Charakter hat, soll der informierende Charakter nach den Leitlinien immer vorgehen – so der Wortlaut. Dann entfällt die erleichterte Form der Offenlegung und es gilt die volle Kennzeichnungspflicht. Ein satirisch aufgemachter Beitrag, der zugleich Nachricht sein will, fällt also nicht unter die Erleichterung.
Wie muss ein Deepfake gekennzeichnet werden?Klar, verständlich und spätestens beim ersten Kontakt – nicht im Impressum.
Der Hinweis muss klar, verständlich und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein. Mögliche Formulierungen sind:
- „Bild mit KI erzeugt“
- „KI-generierte Darstellung“
- „Darstellung mithilfe von KI verändert“
- „Stimme künstlich erzeugt“
- „Video enthält KI-generierte Szenen“
Der Hinweis sollte nicht im Impressum oder in einem allgemeinen Seitentext versteckt werden.
Gibt es eine vorgeschriebene Formulierung oder ein Symbol?Gesetzlich nein. Es gibt aber ein freiwilliges EU-Zeichen.
Gesetzlich vorgeschrieben: nein. Der AI Act schreibt keine bestimmte deutsche Standardformulierung vor. Für das Publikum muss jedoch eindeutig erkennbar sein, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Ein undeutlicher Hinweis wie „digital bearbeitet“ kann zu wenig sein.
Es gibt aber einen freiwilligen EU-Standard. Die EU stellt drei Zeichen bereit, die je nach Fall verwendet werden:
Jedes Zeichen gibt es in vier Ausführungen: schwarz, weiß und beide mit 50 Prozent Transparenz, als SVG und PNG. Die Platzierungsregeln stammen aus dem freiwilligen Code of Practice, nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Danach soll das Zeichen spätestens beim ersten Kontakt klar wahrnehmbar sein, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente sitzen, grundsätzlich direkt in den Inhalt eingebettet werden und beim Weiterteilen oder Herunterladen erhalten bleiben. Für kreative Werke und für gleichwertige technische Lösungen – etwa eine dauerhaft zugeordnete Einblendung in der Benutzeroberfläche – sind Ausnahmen vorgesehen. Eine Mindestgröße gibt es nicht, gefordert ist eine „klar sichtbare Größe“. Empfohlen wird ein Alternativtext, damit Screenreader das Zeichen vorlesen können.
Nutzertests der Kommission zeigten: Die Erkennung verbessert sich messbar, wenn das Zeichen von einem Text begleitet wird. Icon und Bildunterschrift zusammen wirken also besser als eines von beiden allein.
Zwei Punkte zur Lizenz. Die Zeichen sind frei verwendbar, eine Namensnennung der Kommission oder des AI Office ist nicht nötig. Wer sie verwendet, signalisiert damit aber nicht, den Code of Practice unterzeichnet zu haben – und die Verwendung begründet für sich genommen keine Rechtskonformität. Die Pflicht aus Artikel 50 bleibt bestehen.
Download der Originaldateien auf der offiziellen Seite der EU-Kommission, direkt als SVG-Paket oder PNG-Paket.
Texte
Müssen alle mit ChatGPT geschriebenen Texte gekennzeichnet werden?Nein. Nur ungeprüfte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Nein. Für Texte gilt eine engere Regel. Ein Hinweis ist erforderlich, wenn ein Betreiber einen KI-generierten oder KI-manipulierten Text veröffentlicht, der die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren soll.
Die Kennzeichnung kann entfallen, wenn der Text eine echte menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Eine private Nachricht, ein interner Entwurf, eine Geburtstagskarte oder eine gewöhnliche Produktbeschreibung wird daher nicht allein wegen der Verwendung eines KI-Programms kennzeichnungspflichtig.
Was sind Angelegenheiten von öffentlichem Interesse?Politik, Gesundheit, Justiz, Umwelt, Verbraucherschutz und Ähnliches.
Dazu können gehören: Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Justiz und Strafverfolgung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein können.
Ein automatisch erstellter Artikel über eine Wahl, eine Gesundheitswarnung oder eine politische Entscheidung kann daher unter die Transparenzregel fallen. Keine Offenlegungspflicht besteht dagegen etwa für KI-generierte Romane oder gewöhnliche Werbetexte ohne solche Aussagen.
Müssen Medien ihre KI-unterstützten Artikel kennzeichnen?Nicht automatisch – wenn eine echte redaktionelle Prüfung stattgefunden hat.
Nicht automatisch. Ein journalistischer Text muss nach Artikel 50 nicht allein deshalb einen KI-Hinweis tragen, weil ein KI-Programm bei Recherche, Übersetzung, Gliederung oder Formulierung geholfen hat.
Entscheidend ist, ob der Inhalt eine echte menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Eine Redaktion muss den Text prüfen, Fehler korrigieren und problematische Inhalte ändern oder verwerfen können.
Reicht eine Rechtschreibprüfung als menschliche Kontrolle?Nein. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit ist die Mindestanforderung.
Nein. Eine oberflächliche Prüfung von Rechtschreibung, Grammatik oder Formatierung reicht nicht aus, wenn der eigentliche Inhalt ungeprüft bleibt.
Eine ausreichende Kontrolle umfasst: Aussagen überprüfen, Quellen bewerten, Fehler korrigieren, Zusammenhänge kontrollieren, problematische Passagen ändern und den Text bei Bedarf vollständig verwerfen. Die Leitlinien nennen die Überprüfung der Richtigkeit als Mindestanforderung – Faktenprüfung ist also nicht die Kür, sondern die Untergrenze. Zusätzlich muss eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung tragen. Deren Name oder Funktion leicht auffindbar zu veröffentlichen, ist keine Pflicht des Gesetzes, sondern eine Empfehlung der Leitlinien zur Nachvollziehbarkeit.
Wichtig für automatisierte Abläufe: Greift ein KI-System nach der redaktionellen Freigabe noch einmal inhaltlich ein – etwa durch eine automatisch erzeugte Überschrift, Zusammenfassung oder Umformulierung –, fällt die Ausnahme weg. Der Text gilt dann wieder als KI-erzeugt und ist kennzeichnungspflichtig.
Was ist mit automatisch veröffentlichten KI-Artikeln?Ohne echte Prüfung muss die künstliche Erzeugung offengelegt werden.
Wird ein KI-Text über ein öffentlich relevantes Thema ohne echte menschliche Prüfung veröffentlicht, muss die künstliche Erzeugung offengelegt werden. Das kann vollautomatische Lokalnachrichten, automatisierte Wahlberichte, ungeprüfte Gesundheitsartikel, automatisch erstellte politische Zusammenfassungen oder KI-generierte Meldungen zu öffentlichen Gefahren betreffen.
Eine bloße Freigabe per Mausklick genügt nicht, wenn niemand den Inhalt tatsächlich geprüft hat.
Müssen alte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?Bei Deepfakes nein, bei Texten kommt es auf die Veröffentlichung an.
Hier muss man unterscheiden – die Endfassung der Leitlinien behandelt Bilder und Texte unterschiedlich.
Bei Deepfakes in Bild, Ton und Video ist der Zeitpunkt der Erzeugung maßgeblich. Wurde ein Inhalt vor dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert, entsteht keine nachträgliche Kennzeichnungspflicht – auch dann nicht, wenn er später weiterverwendet wird. Dasselbe gilt für die technische Markierung nach Artikel 50 Absatz 2.
Bei KI-Texten zu öffentlich relevanten Themen ist dagegen der Zeitpunkt der Veröffentlichung maßgeblich. Ein Text, der vor dem Stichtag erzeugt, aber erst ab dem 2. August 2026 veröffentlicht wird, muss gekennzeichnet werden.
Die Kommission empfiehlt in beiden Fällen eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung, erwartet dafür aber keinen unverhältnismäßigen Aufwand – etwa das Durchforsten alter Bilddatenbanken oder das Ändern bereits gedruckter Verpackungen. Es empfiehlt sich, Erzeugungs- und Veröffentlichungszeitpunkt zu dokumentieren.
Warum dazu Widersprüchliches kursiert. Der Entwurf der Leitlinien vom Mai 2026 stellte auch bei Deepfakes auf die Veröffentlichung ab. Die Endfassung vom 20. Juli hat das geändert. Ältere Ratgeber – auch die FAQ der österreichischen KI-Servicestelle – geben teilweise noch den Entwurfsstand wieder. Im Zweifel ist Kennzeichnen die sicherere Wahl.
Emotionserkennung, Sanktionen, Zuständigkeit
Was gilt für Emotionserkennung?Betroffene Personen müssen informiert werden. Manche Anwendungen sind ganz verboten.
Wer als Betreiber ein KI-System zur Erkennung menschlicher Emotionen verwendet, muss betroffene Personen darüber informieren. Solche Systeme versuchen etwa aus Gesichtsausdrücken, Stimme, Körperhaltung oder anderen biometrischen Signalen auf Emotionen oder Absichten zu schließen. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob in Echtzeit oder im Nachhinein ausgewertet wird.
Bestimmte Formen der Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sind bereits verboten. Ausnahmen bestehen insbesondere für medizinische oder sicherheitsbezogene Zwecke.
Was ist biometrische Kategorisierung?Die Zuordnung von Menschen zu Gruppen anhand biometrischer Daten – ebenfalls informationspflichtig.
Ein KI-System ordnet Menschen anhand biometrischer Daten bestimmten Gruppen oder Kategorien zu. Personen, die einem solchen System ausgesetzt sind, müssen grundsätzlich darüber informiert werden. Einige besonders problematische biometrische Anwendungen sind verboten oder unterliegen zusätzlichen strengen Voraussetzungen.
Drohen bei einem fehlenden Hinweis wirklich 35 Millionen Euro Strafe?Nein. Die Obergrenze liegt bei 15 Millionen Euro oder drei Prozent.
Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 liegt die gesetzliche Obergrenze bei bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen bei bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Die häufig genannte Grenze von 35 Millionen Euro beziehungsweise sieben Prozent betrifft Verstöße gegen verbotene KI-Praktiken. Sie ist nicht die allgemeine Höchststrafe für einen fehlenden KI-Hinweis.
Die genannten Beträge sind Höchstgrenzen. Bei der tatsächlichen Sanktion müssen unter anderem Schwere, Dauer, Folgen und Vorsatz berücksichtigt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge.
Wer kontrolliert die Regeln?Die nationalen Marktüberwachungsbehörden, in bestimmten Fällen das AI Office.
Grundsätzlich sind nationale Marktüberwachungsbehörden für die Durchsetzung zuständig. In bestimmten Fällen sind außerdem das europäische AI Office oder der Europäische Datenschutzbeauftragte zuständig. Das AI Office überwacht vor allem KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und bestimmte darauf aufbauende Systeme sowie KI-Systeme, die in sehr große Online-Plattformen oder Suchmaschinen integriert sind.
Wer ist in Österreich zuständig?Noch niemand. Die nationalen Zuständigkeiten sind nicht umgesetzt.
Mit Stand 31. Juli 2026 waren die nationalen Zuständigkeiten in Österreich noch nicht gesetzlich vollständig umgesetzt. Laut der KI-Servicestelle der RTR waren weder die nationalen Marktüberwachungsbehörden noch die notifizierende Behörde abschließend benannt.
Das hebt die Pflichten aus dem AI Act nicht auf. Die EU-Verordnung gilt unmittelbar. Die fehlende nationale Behördenstruktur kann allerdings die praktische Durchsetzung erschweren.
Kann man Verstöße melden?Ab 2. August 2026 ja – in Österreich fehlt aber noch die zuständige Stelle.
Ab dem 2. August 2026 können natürliche und juristische Personen bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einreichen. In Österreich ist diese Stelle allerdings noch nicht benannt, was die Einbringung derzeit praktisch erschwert.
Daneben können je nach Fall andere Stellen zuständig sein: Datenschutzbehörden, Medienbehörden, Verbraucherschutzstellen oder Gerichte. Ein manipulierter Inhalt kann gleichzeitig mehrere Rechtsbereiche betreffen.
Was hat der Digital Omnibus geändert?Vor allem Fristen. Die Transparenzpflichten selbst bleiben beim 2. August 2026.
Die EU hat den AI Act im Juli 2026 durch die Verordnung (EU) 2026/1744 angepasst. Sie wurde am 8. Juli 2026 angenommen, am 24. Juli kundgemacht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft.
Für die Transparenzpflichten bleibt der 2. August 2026 bestehen. Neu ist vor allem die begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für die technische Markierung älterer generativer KI-Systeme. Andere große Pflichten wurden verschoben: Hochrisiko-KI in sensiblen Bereichen auf den 2. Dezember 2027, Hochrisiko-KI als Bestandteil regulierter Produkte auf den 2. August 2028. Auch die Frist für nationale KI-Reallabore wurde auf den 2. August 2027 verschoben.
Diese Verschiebungen bedeuten nicht, dass die Transparenzpflichten für Chatbots, Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte allgemein verschoben wurden.
Müssen Beschäftigte im Umgang mit KI geschult werden?KI-Kompetenz muss gefördert werden. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben.
Seit dem 2. Februar 2025 bestehen Pflichten rund um die KI-Kompetenz. Ursprünglich mussten Anbieter und Betreiber nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt.
Seit Inkrafttreten des Digital Omnibus am 27. Juli 2026 ist die Pflicht abgeschwächt: Anbieter und Betreiber müssen die Entwicklung von KI-Kompetenz nunmehr fördern. Ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen muss nicht garantiert werden. Ein Zertifikat ist weder vorgeschrieben noch für sich genommen ausreichend.
Teil 3 · Praxis
Was Unternehmen, Medien und Vereine jetzt tun sollten
Zuerst sollte geklärt werden, welche KI-Systeme tatsächlich verwendet werden. Danach helfen einige einfache Fragen.
Prüfen, ob der Anbieter einen klaren Hinweis auf die KI-Interaktion anzeigt – und ob dieser im eigenen Einsatz sichtbar bleibt.
Prüfen, ob der Inhalt als Deepfake gilt. Wenn ja: sichtbar oder hörbar kennzeichnen, nicht nur in den Metadaten.
Es braucht einen nachvollziehbaren menschlichen oder redaktionellen Prüfprozess und eine klare redaktionelle Verantwortung.
Dann bestehen besondere Informationspflichten. Einzelne Anwendungen können auch verboten sein.
Das sollte intern und bei Auftragsarbeiten klar geregelt und dokumentiert werden.
Prüfen, ob die technische Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 greift. Sie gilt nicht für sämtliche Transparenzpflichten.
Sollte man KI-Inhalte freiwillig kennzeichnen?
Eine freiwillige Kennzeichnung kann sinnvoll sein, auch wenn der AI Act sie nicht zwingend verlangt. Das gilt besonders bei vollständig künstlich erzeugten Illustrationen, sensiblen politischen oder gesellschaftlichen Themen, realistisch wirkenden Bildern und Inhalten, deren Entstehung das Publikum sonst falsch einschätzen könnte.
Gesetzliche Pflicht und freiwillige Transparenz sind nicht dasselbe
Manche Menschen kennzeichnen grundsätzlich jedes vollständig mit KI erzeugte Bild. Das ist eine legitime und häufig sinnvolle Entscheidung. Gerade bei realistisch wirkenden Bildern kann ein Hinweis wie „KI-generierte Illustration“ Missverständnisse verhindern und Vertrauen schaffen.
Daraus folgt jedoch keine allgemeine gesetzliche Kennzeichnungspflicht. Artikel 50 Absatz 4 verlangt von beruflichen Betreibern eine sichtbare Offenlegung bei Bild-, Audio- und Videoinhalten dann, wenn diese rechtlich einen Deepfake darstellen. Entscheidend sind also nicht die verwendete Technik und auch nicht der fotorealistische Stil allein, sondern Ähnlichkeit, möglicher Echtheitseindruck, Veröffentlichungskontext und Publikum. Die Leitlinien sagen dazu ausdrücklich: Ein hoher Grad an Fotorealismus macht es zwar wahrscheinlicher, dass ein Inhalt als Deepfake gilt – ausschlaggebend ist er für sich genommen aber nicht.
Ein Unternehmen, ein Verein oder eine Redaktion darf freiwillig weiter gehen und sämtliche eigenen KI-Illustrationen kennzeichnen. Diese redaktionelle Selbstverpflichtung sollte nur nicht als gesetzliches Muss für alle dargestellt werden.
Der Unterschied an einem Beispiel. Eine vollständig KI-generierte, fotorealistische Aufnahme eines angeblichen realen Ereignisses kann kennzeichnungspflichtig sein. Ein erkennbar gestaltetes Informationssiegel, eine Infografik oder eine fantastische Illustration ist dagegen nicht automatisch ein Deepfake – auch dann nicht, wenn sie vollständig mit KI erstellt wurde.
Unternehmen, Vereine und Selbstständige können bei uns eine Musterseite zur eigenen KI-Nutzung kopieren und anpassen – samt fertiger Kennzeichnungstexte für Bilder, Videos, Stimmen und Chatbots.
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Wir haben die wichtigsten Punkte in zwei Merkblättern zusammengefasst. Beide sind kostenlos, dürfen frei weitergegeben und in Schulungen verwendet werden.
Rollen, Pflichtentabelle, fertige Kennzeichnungstexte, die EU-Zeichen, Fristen, Checkliste und der Mustertext für die eigene Website.
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Wann die private Ausnahme greift, welche Gesetze trotzdem gelten und wie Sie KI-Inhalte weiterhin selbst erkennen.
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Die wichtigste Regel in einem Satz
Ab dem 2. August 2026 muss nicht jeder KI-Inhalt sichtbar gekennzeichnet werden. Die Transparenzpflichten betreffen bestimmte KI-Interaktionen, technische Markierungen, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, beruflich verwendete Deepfakes und bestimmte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Fazit
Der EU-AI-Act führt keine pauschale Warnplakette für alles ein, was irgendwie mit künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurde.
Eine kleine Belichtungskorrektur ist normalerweise kein Deepfake. Ein redaktionell geprüfter Artikel braucht nicht automatisch einen KI-Hinweis. Ein privates KI-Bild fällt grundsätzlich nicht unter die beruflichen Betreiberpflichten.
Sobald KI eine realistisch wirkende falsche Darstellung erzeugt, Menschen unbemerkt mit einem System kommunizieren oder ungeprüfte Texte über öffentliche Angelegenheiten verbreitet werden, greifen die Transparenzregeln. Die entscheidende Frage lautet daher:
Was wurde mit der KI gemacht, wie wirkt das Ergebnis und unter wessen Verantwortung wird es eingesetzt?
Quellen
Rechtsgrundlagen
Vollständiger amtlicher Gesetzestext in deutscher Sprache. Besonders relevant sind Artikel 2 zum Anwendungsbereich, Artikel 3 zu den Begriffsbestimmungen, Artikel 50 zu den Transparenzpflichten und Artikel 99 zu den Sanktionen.
Angenommen am 8. Juli 2026, kundgemacht am 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026. Ändert den AI Act und enthält die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter bereits am Markt befindlicher generativer KI-Systeme, die verschobenen Termine für Hochrisiko-KI, die Abschwächung der KI-Kompetenz-Pflicht sowie das neue Verbot nicht einvernehmlicher sexualisierter Deepfakes.
Transparenzpflichten ab 2. August 2026
Die wichtigste Auslegungshilfe für Chatbots, technische Markierungen, Deepfakes, KI-Texte, Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Die Kommission hat die Endfassung am 20. Juli 2026 gebilligt und veröffentlicht (Mitteilung C(2026) 5054); sie ersetzt den Konsultationsentwurf vom Mai 2026. Die förmliche Annahme nach Artikel 96 erfolgt laut Mitteilung, sobald alle Sprachfassungen vorliegen. Rechtlich bindend sind die Leitlinien nicht – die verbindliche Auslegung bleibt den Gerichten und letztlich dem EuGH vorbehalten. In der Aufsichtspraxis sind sie dennoch die maßgebliche Referenz.
Verständliche Erläuterungen zu privater Nutzung, beruflichen Betreibern, menschlicher Kontrolle, Kunst und Satire, alten Inhalten, Übergangsfristen und der Durchsetzung. Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2026.
Freiwilliger Verhaltenskodex mit praktischen Umsetzungshilfen – unter anderem dem einheitlichen EU-Icon „AI“ mit den Zusätzen „GENERATED“ und „MODIFIED“. Von Kommission und AI Board als geeigneter Nachweis für die Einhaltung von Artikel 50 Abs. 2, 4 und 5 bewertet.
Wortlaut und Übersicht über die gesetzlichen Pflichten für Anbieter und Betreiber. Die Seite gibt die amtliche Fassung vom 13. Juni 2024 wieder; die Änderungen durch den Digital Omnibus sind dort noch nicht vollständig eingearbeitet.
Anwendungsbereich und Begriffe
Regelt, für wen der AI Act gilt, und enthält in Absatz 10 die Ausnahme für natürliche Personen bei ausschließlich persönlicher und nicht beruflicher Nutzung.
Enthält die gesetzlichen Definitionen von Anbieter (Z 3), Betreiber (Z 4), KI-System (Z 1) und Deepfake (Z 60).
Risikostufen, Zeitplan und Sanktionen
Erklärt den risikobasierten Aufbau, die verbotenen Anwendungen, Hochrisiko-KI, Transparenzrisiken und den Zeitplan bis 2028.
Enthält die möglichen Geldbußen. Absatz 4 nennt die Transparenzpflichten nach Artikel 50 ausdrücklich: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Österreich
Informationen zur Umsetzung in Österreich, inklusive zahlreicher Praxisfragen zu Kennzeichnung, Chatbots und Deepfakes. Laut RTR sind die nationalen Zuständigkeiten für Marktüberwachung und notifizierende Behörde weiterhin nicht umgesetzt. Einzelne Abschnitte der Seite beschreiben den Digital Omnibus noch als nicht förmlich angenommen und sind insoweit überholt.
Stand der Recherche: 31. Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
