Aktuell wird über WhatsApp ein Screenshot geteilt, der Autofahrer, Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer vor angeblich neuen Kontrollen an Kreisverkehren warnt.
„Achtung, folgende Regelung wird ab 1. September von der Polizei verschärft auch mit Drohnen überprüft. Unabhängig, mit welchem Fahrzeug man unterwegs ist, verlässt man einen Kreisverkehr und ein Fußgänger möchte von rechts an der Ausfahrt vom Kreisverkehr den Fußgängerweg queren. Muss man anhalten und den Fußgängerqueren lassen, da man dann als Rechtsabbieger gilt,rechts vor links Regelung. Wär das missachtet bekommt eine Geldstrafe von 140 € 1Punkt und ein Monat Fahrverbot verschärfte Kontrollen in den Innenstadtbereichen sind zu erwarten.“
Text der kursierenden Nachricht (sic!)
Die zentrale Aussage stimmt nur teilweise: Beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr muss man auf Fußgänger Rücksicht nehmen und gegebenenfalls warten, aber diese Pflicht gilt nicht erst seit dem 1. September.
Der entscheidende Punkt steht in § 9 Abs. 3 StVO: Beim Abbiegen ist auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht zu nehmen, wenn nötig, muss gewartet werden. Beim Verlassen eines Kreisverkehrs wird diese Abbiegevorschrift angewendet. Das ist keine neue Sonderregel für Kreisverkehre.
„Rechts vor links“ ist die falsche Erklärung
Die WhatsApp-Nachricht begründet die angebliche Pflicht damit, man gelte beim Verlassen des Kreisverkehrs als Rechtsabbieger und deshalb greife „rechts vor links“. Das ist in dieser Form rechtlich durcheinandergebracht.
Bei einem klassischen, entsprechend beschilderten Kreisverkehr hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorrang. Der ADAC weist zwar darauf hin, dass es selten auch sogenannte „unechte“ Kreisverkehre gibt. Dort kann zwischen Fahrzeugen „rechts vor links“ gelten, etwa weil es sich eher um einen kreisförmigen Knotenpunkt handelt.
Für die im Kettenbrief behauptete Fußgängersituation ist das aber nicht die entscheidende Regel. Wer aus einem Kreisverkehr herausfährt, muss auf querende Fußgänger nicht deshalb Rücksicht nehmen, weil diese „von rechts“ kommen. Die Pflicht ergibt sich aus der Abbiegevorschrift: Beim Abbiegen ist auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, muss gewartet werden.
Ob der Fußgänger von rechts kommt, ist deshalb nicht der maßgebliche Punkt. Entscheidend ist, ob beim Ausfahren eine querende Person betroffen ist und ob Warten nötig ist, um sie nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
140 Euro, Punkt und Fahrverbot nicht automatisch
Auch die genannte Sanktion wird verkürzt dargestellt. Die Kombination aus 140 Euro, einem Punkt und einem Monat Fahrverbot gibt es im deutschen Bußgeldkatalog tatsächlich, aber nicht automatisch bei jedem Nicht-Anhalten. Sie bezieht sich auf den Tatbestand, dass beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet werden. Das entscheidende Wort ist also: gefährdet.
Die Nachricht lässt diese Voraussetzung weg. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, jede einzelne Missachtung oder jedes Nicht-Anhalten führe sofort zu 140 Euro, einem Punkt und Fahrverbot.
Nicht „unabhängig vom Fahrzeug“
Auch der Satz, das gelte unabhängig davon, mit welchem Fahrzeug man unterwegs sei, ist zu pauschal. Für Kraftfahrzeugführende kann die genannte Regelfolge bei erfülltem Tatbestand greifen. Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, etwa Radfahrer auf normalen Fahrrädern, gelten im Bußgeldrecht andere Regeln, und bestimmte Regelsätze werden reduziert.
Damit ist die WhatsApp-Formulierung „egal mit welchem Fahrzeug immer 140 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot“ nicht korrekt.
Keine belegte neue Drohnenkontrolle
Für die Behauptung, die Polizei kontrolliere diese angeblich neue Regel ab September verschärft und auch mit Drohnen, wird in der Nachricht keine Quelle genannt. Sie nennt kein Bundesland, keine Polizeibehörde, keine Verordnung und keine amtliche Mitteilung.
Polizeidrohnen gibt es zwar und sie werden in Deutschland für verschiedene Zwecke eingesetzt, etwa bei Einsatzlagen, Unfallaufnahme oder Verkehrsbeobachtung. Daraus folgt aber nicht, dass es eine bundesweite neue Drohnenüberwachung von Fußgängerquerungen an Kreisverkehren gibt. Für genau diese Behauptung fehlt ein belastbarer Beleg.
Warum die Nachricht glaubwürdig wirkt
Der Kettenbrief funktioniert, weil er einen echten Rechtskern enthält. Wer aus einem Kreisverkehr ausfährt, muss auf querende Fußgänger achten. Auch die Zahl 140 Euro ist nicht frei erfunden.
Irreführend wird die Nachricht, weil sie daraus eine angeblich neue Regel ab 1. September macht, die Sanktion pauschalisiert und zusätzlich mit Drohnenkontrollen dramatisiert.
Bewertung: Irreführend.
Der WhatsApp-Text nutzt eine echte Verkehrsregel, stellt sie aber fälschlich als neue Verschärfung dar und lässt wichtige Voraussetzungen für die Sanktion weg.

FAQ zur WhatsApp-Warnung über Kreisverkehre
Gilt ab 1. September eine neue Kreisverkehr-Regel?
Nein. Für Deutschland ist keine neue Regel belegt, nach der ab 1. September eine verschärfte Pflicht beim Verlassen von Kreisverkehren gilt. Die Rücksichtspflicht gegenüber querenden Fußgängern besteht bereits nach § 9 Abs. 3 StVO.
Muss ich beim Verlassen eines Kreisverkehrs Fußgänger queren lassen?
Ja, wenn es nötig ist. Wer aus einem Kreisverkehr ausfährt, gilt verkehrsrechtlich als abbiegend und muss auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht nehmen. Nötigenfalls muss gewartet werden.
Gilt dabei „rechts vor links“?
Nein, nicht als Begründung für die Fußgängerregel. Bei seltenen „unechten“ Kreisverkehren („kreisförmiger Knotenpunkt“) kann zwischen Fahrzeugen zwar „rechts vor links“ gelten. Die Pflicht gegenüber querenden Fußgängern beim Ausfahren folgt aber aus der Abbiegevorschrift, nicht daraus, dass der Fußgänger „von rechts“ kommt.
Drohen immer 140 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot?
Nein. Diese Sanktion kann in Deutschland bei Kraftfahrzeugführenden greifen, wenn beim Abbiegen ein Fußgänger durch fehlende Rücksicht gefährdet wird. Sie fällt nicht automatisch bei jedem Nicht-Anhalten an.
Gilt die Strafe wirklich unabhängig vom Fahrzeug?
Nein. Die WhatsApp-Nachricht ist hier zu pauschal. Für Kraftfahrzeugführende und nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer gelten im Bußgeldrecht nicht immer dieselben Folgen.
Kontrolliert die Polizei das jetzt bundesweit mit Drohnen?
Dafür gibt es keinen belastbaren Beleg. Polizeidrohnen werden zwar eingesetzt, aber eine neue bundesweite Drohnenkontrolle speziell an Kreisverkehr-Ausfahrten ab 1. September ist nicht nachgewiesen.
Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
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Polizei Nordrhein-Westfalen
Polizei Rheinland-Pfalz – Polizeipräsidium Westpfalz
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