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Startseite»Nachrichten»Schutz für Schuldner: Pfändungsschutzkonto einrichten: Welche Rechte Verbraucher haben
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Schutz für Schuldner: Pfändungsschutzkonto einrichten: Welche Rechte Verbraucher haben

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 3, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Schutz für SchuldnerPfändungsschutzkonto einrichten: Welche Rechte Verbraucher haben

Trotz Kontoüberziehung: Banken müssen ein vorhandenes Girokonto auf Wunsch in ein P-Konto umwandeln. (Foto: dpa)

Banken müssen die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto grundsätzlich ermöglichen – auch bei überzogenem Konto. Was Betroffene unternehmen können, wenn das Kreditinstitut sich querstellt.

Schuldner, die ihre Kontenguthaben vor dem Zugriff ihrer Gläubiger schützen wollen, können eines mit ihrem Girokonto tun: es in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. „Jeder Mensch mit einem Girokonto hat ein Recht darauf, dieses in ein P-Konto umwandeln zu lassen“, sagt Ines Moers, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. So können Gläubiger nur abschöpfen, was über das jeweils individuell geschützte Guthaben hinausgeht.

Einzige Voraussetzung: Man darf noch kein anderes P-Konto haben, denn diese Sonderfunktion gilt für genau ein Konto pro Person. Banken dürfen es nicht ablehnen, ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. „In der Praxis hören wir dennoch immer wieder von solchen Fällen“, sagt Silke Rey Romero von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie empfiehlt, in einem ersten Schritt auf den Rechtsanspruch zu verweisen sowie gegebenenfalls Hilfe bei einer Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatung zu suchen.

Gut zu wissen: Banken dürfen die Einrichtung eines P-Kontos auch dann nicht ablehnen, wenn das Girokonto bereits überzogen ist. Gehen nach einer Umwandlung wieder Gutschriften ein, müssen diese im Rahmen der Freibeträge zur Verfügung stehen und dürfen nicht mehr mit dortigen Forderungen verrechnet werden. Ein P-Konto selbst wird dann als reines Guthabenkonto geführt, es kann nicht erneut überzogen werden.

Umweg über Basiskonto ist auch möglich

Notfalls kann man auch bei der eigenen oder bei einer anderen Bank die Einrichtung eines Basiskontos nach dem Zahlungskontogesetz verlangen. Auf ein solches Konto hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anrecht – selbst asylsuchende oder obdachlose Personen. Das Antragsformular dafür muss Silke Rey Romero zufolge jede Bank bereitstellen. Der Vorteil: „Beim Basiskonto ist die Einrichtung als P-Konto bereits im offiziellen Antragsformular vorgesehen“, sagt Silke Rey Romero. Weshalb das P-Konto dann auch direkt eingerichtet werden müsse.

Das bisherige Girokonto sollte dann allerdings ausdrücklich gekündigt werden und auch alle Geldgeschäfte auf das neue Konto umgezogen werden. Andernfalls besteht kein lückenloser Pfändungsschutz.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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