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Politik

BGH entscheidet Sampling-Rechtsstreit zugunsten von Moses Pelham

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 3, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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Stand: 03.09.2026 • 19:04 Uhr

Seit 27 Jahren wird ein Rechtsstreit zwischen der Elektroband Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham geführt. Nun hat der Bundesgerichtshof ein entscheidendes Urteil gefällt – mit Auswirkungen über den Fall hinaus.

Max Bauer

Sampling von Musik bedeutet: Ein Stück eines anderen Musikers wird kopiert und mehr oder weniger leicht verändert in einen eigenen Song eingebaut. Historisch komme Sampling eigentlich aus dem Hip-Hop und aus einer Zeit, in der Hip-Hop-Musiker oft kein Geld für Studios und teure Produktionen hatten, erklärt Nina Graf, Vorstandsvorsitzende von PRO MUSIK, einem Verband von freischaffenden Musikerinnen und Musikern.

Musikproduzent Lucry, der mit dem erfolgreichen Musiker Apache 207 zusammengearbeitet hat, ergänzt, dass die Arbeit mit Sampling eine starke Wirkung haben könne. „Das kann beim Zuhörer natürlich auch eine Nostalgie auslösen, wenn es um Melodien geht, die man noch von seinen Eltern kennt: in meinem Fall alte kubanische Lieder oder alte türkische oder persische Lieder.“ Sampling habe eine Power, „Musik über die Zeit zu tragen“, so Lucry.

Sampling gefährdet Urheberrechte

Doch das Verwenden von fremden Ideen in der eigenen Musik wird stark kritisiert, wenn es ohne Einverständnis des Urhebers geschieht. Zum Beispiel auch von Nina Graf von PRO MUSIK, die meint, dass Musikschaffende unbedingt gefragt werden sollten, ob ihre Musik als Sample genutzt werden darf. Zwei Gründe hebt sie besonders hervor: „Der erste ist: Ich muss als Urheber*in Einfluss darauf haben, in welchem Kontext meine Musik genutzt wird.“

Entweder möchte man nicht, dass die eigene Musik überhaupt verändert wird, oder sie werde in einem politischen Kontext genutzt, der den betroffenen Künstlerinnen oder Künstlern widerstrebt. „Und der zweite Grund ist: Ich muss verhindern können, dass Leute ganz viel Geld mit meiner Musik machen und ich als Urheber*in nicht genannt oder beteiligt werde.“

Ein historischer Rechtsstreit

Ein Fall von Sampling hat Rechtsgeschichte geschrieben. Es geht um einen zwei Sekunden langen Elektro-Rhythmus-Schnipsel der legendären Band Kraftwerk von 1977 aus dem Song „Metall auf Metall“. Diesen Musikschnipsel hat der Frankfurter Rapper und Musikproduzent Moses Pelham 1997 leicht verändert als Dauerschleife für einen Song von Sabrina Setlur verwendet.

Pelham betont bis heute: „Wenn ich grundsätzlich nicht sampeln darf, kann es meine Kunstform nicht geben.“ Doch diese Haltung ärgerte Kraftwerk. Ralf Hütter, Mitbegründer der Band, meint dazu: „Wenn man aus dem Werk eines anderen etwas nimmt, dann sollte man doch wenigstens einmal fragen. So einfach ist das!“

27 Jahre lang wurde vor Gerichten darüber gestritten, ob das Sampling von Pelham erlaubt ist. Der Streit war bereits einige Male am Bundesgerichtshof (BGH), am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hintergrund ist, dass das Urheberrecht in dieser Zeit mehrfach geändert, beziehungsweise von Gerichten immer wieder anders ausgelegt wurde.

Sampling kann zulässig sein

Seit 2021 gibt es nun neue Regeln im deutschen Urheberrecht, die auf EU-Recht beruhen. Das Sampling, also das Verwenden fremder Töne für die eigene Musik, kann nun in Ordnung sein – und zwar als ein sogenanntes Pastiche. Im April dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof grundsätzlich geklärt, was ein Pastiche ist, und die Hürden für das Sampling dabei deutlich gesenkt.

Das Verwenden von fremden Kunstwerken für eigene Zwecke kann laut EuGH zulässig sein. Ein Pastiche im urheberrechtlichen Sinn sei die erkennbare Nachahmung eines Werkes, also eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem Vorbild. Ein solcher kreativer Dialog müsse rechtlich möglich sein, betonen die Luxemburger Richterinnen und Richter.

Wird ein anderes Kunstwerk durch die Nachahmung gewürdigt, auf die Schippe genommen oder auch kritisiert, sei das zulässig. Voraussetzung ist: Die kreative Auseinandersetzung müsse erkennbar sein. Eine „versteckte“ Nachahmung von urheberrechtlich geschützten Werken sei hingegen kein zulässiges Pastiche.

BGH entscheidet den Fall Kraftwerk gegen Pelham

Die Grundsätze des EuGH hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun auf den Streit Kraftwerk gegen Moses Pelham angewendet. Der BGH sagt: Für die Zeit seit 2021, seit es die Pastiche-Regelung im deutschen Recht gibt, bekommt Pelham Recht. Die Nutzung des Rhythmus-Schnipsels von Kraftwerk ist demnach eine künstlerische Auseinandersetzung, weil ein Stück elektronische Musik in ein anderes Genre, den Hip-Hop, hinübergeführt wird.

Wichtig ist auch: Ob Pelham bewusst ein Pastiche schaffen wollte, spielt keine Rolle. Thomas Koch, Vorsitzender des 1. Zivilsenats, betonte bei der Urteilsverkündung: „Entscheidend ist, dass der Charakter des Samplings als Pastiche, der künstlerische oder kreative Dialog mit dem Ausgangswerk, für einen Hörer erkennbar ist, der das Ausgangswerk kennt.“

Nach den überzeugenden Feststellungen des Berufungsgerichts sei das hier der Fall. Für die Zulässigkeit eines Pastiches kommt es also auch darauf an, dass Kenner eines Musikstücks den künstlerischen Dialog zwischen Werk und Nachahmung erkennen können. Die Entscheidung ist über den historischen Fall Kraftwerk gegen Pelham hinaus bedeutsam. Sampling dürfte für Musikproduzenten nun in vielen Fällen leichter zu rechtfertigen sein.

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Dr. Heinrich Krämer
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