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Betrugsmaschen

Ebay, Vinted, Flohmarkt: Keine Haft ab dem vierten Verkauf

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 30, 2026Keine Kommentare6 Minuten Lesezeit
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Wer privat aussortierte Alltagskleidung verkauft, fällt unter eine ausdrückliche Ausnahme im deutschen Einkommensteuergesetz. Die tatsächlich bestehende Meldepflicht für Onlineplattformen ändert daran nichts: Eine Datenübermittlung an die Steuerbehörden macht einen Verkauf noch nicht steuerpflichtig. Eine Grenze von drei privaten Verkäufen pro Monat mit anschließender Haftdrohung gibt es in diesen Vorschriften nicht.

Auf dem uns zur Prüfung vorgelegten Screenshot steht in großen Buchstaben: „Ab nächster Woche: 1 Jahr Gefängnis für Flohmarkt-Verkäufe?“ Darunter sind Marktstände und gebrauchte Kleidung zu sehen. Zusätzlich wird Friedrich Merz der Satz zugeschrieben: „Wer ehrlich ist, hat nichts zu befürchten“. Eine nachprüfbare Quelle für dieses angebliche Zitat ist auf dem Screenshot nicht erkennbar; auch unsere Suche ergab keinen belastbaren Beleg dafür, dass Merz dies über private Gebrauchtverkäufe gesagt hat.

TikTok-Screenshot mit falscher Haftdrohung für Flohmarktverkäufe und einem unbelegten Merz-Zitat
Der vorgelegte Screenshot droht mit einem Jahr Gefängnis. Die behauptete Regel für private Gebrauchtverkäufe existiert nicht. Screenshot des zur Prüfung vorgelegten Beitrags.

Die ausführlichere Behauptung lautet, Privatpersonen dürften auf Ebay, Vinted oder Flohmärkten höchstens drei Artikel im Monat steuerfrei verkaufen. CORRECTIV dokumentierte am 29. Oktober 2026 entsprechende Videos seit dem 12. September. Dabei wechseln die angekündigten Starttermine: Neben „nächster Woche“ werden der 28. September und der 26. Oktober genannt. Diese Angaben zur Verbreitung stammen aus der dortigen Recherche. Wir haben die geltenden Gesetze und die Hinweise der Plattformen eigenständig geprüft.

30 Verkäufe sind eine Meldeschwelle, keine Steuergrenze

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz gilt seit 1. Jänner 2023. Nach § 4 Absatz 5 Nummer 4 sind Warenverkäufer von der Meldung ausgenommen, wenn sie auf derselben Plattform im Kalenderjahr weniger als 30 Verkäufe tätigen und dafür insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung erhalten. Sobald eine dieser Grenzen erreicht wird, greift diese Ausnahme nicht mehr. Bei der Vergütung werden die von der Plattform einbehaltenen Gebühren, Provisionen oder Steuern abgezogen. Es geht um Jahreswerte je Plattform, nicht um eine monatliche Verkaufserlaubnis.

Was eine Meldung bedeutet, zeigt Ebay anhand eines Beispiels: Eine Privatverkäuferin verkauft 38 gebrauchte Kleidungsstücke für insgesamt 420 Euro. Weil sie dafür weniger erhält, als sie ursprünglich bezahlt hat, fällt keine Steuer an. Die Zahl der Verkäufe liegt trotzdem über der Meldeschwelle. Auch Vinted erklärt ausdrücklich, dass eine DAC7-Meldung keine automatische Steuerzahlung auslöst. DAC7 ist die EU-Regelung hinter diesen Meldepflichten.

Ein gewöhnlicher Flohmarktstand ist außerdem keine digitale Plattform im Sinne dieses Gesetzes. Aus der Plattform-Meldepflicht lässt sich daher keine neue Pflicht für den Verkauf am Stand ableiten. Für die steuerliche Beurteilung eines Geschäfts bleibt entscheidend, was und in welchem Rahmen verkauft wird.

Auch 1.000 Euro Einnahmen machen dich nicht automatisch zum Händler

Bei unserer Suche fanden wir weitere Varianten der Verunsicherung. In einer öffentlich zugänglichen Diskussion im Reddit-Forum VintedDeutschland fragt eine Person, ob nach dem Ausräumen des Kellers ab 30 Verkäufen Steuern anfallen. Ein Kommentar behauptet außerdem, ab 1.000 Euro Einnahmen müsse ein Gewerbe angemeldet werden. Ein weiterer stellt es so dar, als werde auch beim Weiterverkauf zum ursprünglichen Kaufpreis eine Steuer fällig. Das sind einzelne dokumentierte Beiträge; wie weit diese Vorstellungen verbreitet sind, lässt sich daraus nicht ablesen.

Eine automatische Gewerbepflicht ab 1.000 Euro Einnahmen sehen die einschlägigen Vorschriften nicht vor. § 14 der Gewerbeordnung knüpft die Anmeldung an den Beginn eines Gewerbes. Für die steuerliche Einordnung nennt § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Wer regelmäßig Ware einkauft, um sie teurer weiterzuverkaufen, kann gewerblich handeln. Das Aussortieren des eigenen Kleiderschranks wird durch das Überschreiten einer Meldeschwelle allein noch nicht dazu.

Für den privaten Verkauf nimmt § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ ausdrücklich aus. Diese Ausnahme hängt nicht davon ab, ob es drei oder vier Kleidungsstücke sind. Vinted weist dazu auf seiner Hilfeseite darauf hin, dass solche privaten Verkäufe auch bei einem gelegentlichen Gewinn nicht besteuert werden. Die Ausnahme für private Alltagsgegenstände ist allerdings kein Freibrief für gewerblichen Handel mit gebrauchter Kleidung.

Auch Einnahmen und Gewinn sind verschieden. Ein einfaches Beispiel: Wer eine für 80 Euro gekaufte Jacke später für 20 Euro verkauft, hat 20 Euro eingenommen, aber keinen Gewinn erzielt. Selbst ein Weiterverkauf zum ursprünglichen Kaufpreis schafft keinen Veräußerungsgewinn. Der Betrag, der am Konto ankommt, ist deshalb für sich allein noch keine steuerpflichtige Bereicherung.

Die Zahl 1.000 Euro hat einen anderen gesetzlichen Bezug: Bei steuerlich relevanten privaten Veräußerungsgeschäften bleibt ein Gesamtgewinn von weniger als 1.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Das ist eine Freigrenze für den Gewinn, keine allgemeine Einnahmengrenze und kein Freibetrag, der immer abgezogen wird. Bei beweglichen Wertgegenständen, die nicht unter die Alltagsausnahme fallen, ist grundsätzlich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf maßgeblich: Er darf für diese Besteuerung höchstens ein Jahr betragen. Ein Kauf im Dezember und ein Verkauf im Februar liegen also innerhalb dieser Frist. Der Jahreswechsel setzt sie nicht zurück.

Ein bedrohlicher Gesetzesname ersetzt keinen Beleg

In den von CORRECTIV dokumentierten Videos wird auch ein „Anti-Schattenwirtschaftsgesetz“ genannt. Tatsächlich gibt es eine Reform zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung. Nach der Darstellung der Bundesregierung stärkt sie unter anderem die digitalen Ermittlungen des Zolls und den Datenaustausch zwischen Behörden. Das geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthält keine Regel, die den vierten privaten Gebrauchtverkauf im Monat mit einem Jahr Haft bedroht.

Am vorliegenden Screenshot lässt sich erkennen, wie die Behauptung Druck aufbaut: Die Gefängnisdrohung wird mit einer alltäglichen Situation verbunden, während „ab nächster Woche“ unmittelbaren Handlungsbedarf suggeriert. Ein genauer Gesetzesverweis fehlt. Wer solche Meldungen prüfen möchte, sollte nach dem konkreten Paragrafen und dem tatsächlichen Inhalt suchen. Eine echte Nachfrage der Verkaufsplattform nach Steuerdaten lässt sich im eigenen Nutzerkonto überprüfen; sie ist für sich genommen weder eine Steuerrechnung noch ein Strafvorwurf.

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Tom Wannenmacher bei Mimikama, engagiert in der Aufklärung.

Tom Wannenmacher

Tom Wannenmacher ist Gründer und Chefredakteur von Mimikama, Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Seit 2011 kämpft er gegen Desinformation und Internetbetrug.

Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise) Welche Quellen wir verwenden und was für uns kein Beleg ist, steht auf unserer Quellenseite.

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