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Politik

GEMA vs. Suno: KI-Firma darf Melodien nicht ungefragt nutzen

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 31, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 31.07.2026 • 13:47 Uhr

Eine unlizenzierte Nutzung von Musikstücken durch KI-Anwendungen verstößt gegen deutsches Urheberrecht. Das entschied heute das Landgericht München. Beobachter sehen darin Signalwirkung.

Im Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem US-amerikanischen KI-Unternehmen Suno hat das Landgericht München I weitgehend zugunsten der GEMA entschieden. Nach der mündlichen Urteilsverkündung muss Suno die nicht genehmigte Vervielfältigung bestimmter geschützter Musikwerke unterlassen. Das Verbot betrifft demnach auch die Verwendung der Werke beim Training des von Suno betriebenen KI-Modells. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Atemlos“ und „Daddy Cool“ Streitgegenstand

Suno bietet einen Onlinedienst an, mit dem Nutzerinnen und Nutzer auf Grundlage von Texteingaben vollständige Musikstücke erzeugen können. Das System generiert unter anderem Melodien, Harmonien, Arrangements, Liedtexte und Gesang.

Gegenstand des Verfahrens waren die sechs Kompositionen „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Mambo No. 5“. Die GEMA nimmt für die Urheber und Musikverlage dieser Werke Nutzungsrechte wahr. Bei der Klage ging es weniger um die Rechte der Interpreten oder um die konkreten Originalaufnahmen, sondern um die urheberrechtlich geschützten musikalischen Werke.

War bei der Urteilsverkündung persönlich anwesend: Musiker Peter Maffay

KI-Songs auf Basis von Stil und Originaltext

Die GEMA hatte Suno genutzt, um neue Versionen der genannten Titel zu erzeugen. Konkret gab sie dem Generator Originaltext, Titel und Stil der sechs Songs, jedoch keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie und Arrangement. Die generierten Ergebnisse ähnelten den Originalen nach Ansicht der GEMA stark. Die Verwertungsgesellschaft wertete dies als Hinweis darauf, dass geschützte Bestandteile der Werke während des Trainings in das KI-Modell übernommen und dort in reproduzierbarer Form abgebildet worden seien.

Suno bestreitet, dass die Musikwerke im Modell gespeichert seien. KI-Modelle enthielten keine Kopien einzelner Lieder, sondern mathematische Parameter, die beim Training aus großen Datenmengen abgeleitet würden.

Berufen auf „Fair Use“-Doktrin

Das Unternehmen verwies außerdem darauf, dass die konkreten Ausgaben durch Eingaben der Nutzer ausgelöst worden seien. Außerdem bestritt Suno die Zuständigkeit des deutschen Gerichts und berief sich auf die US-Doktrin des „Fair Use“. Diese erlaubt im amerikanischen Recht die Nutzung geschützter Werke für bestimmte Zwecke auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers.

Das Gericht folgte der Position von Suno nicht. Nach den bisher veröffentlichten Angaben darf das Unternehmen die betroffenen Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber weder selbst vervielfältigen noch vervielfältigen lassen.

Schadensersatz-Höhe noch unbekannt

Suno wurde zudem verpflichtet, Auskunft über Einnahmen im Zusammenhang mit den festgestellten Rechtsverletzungen zu erteilen. Das Unternehmen muss außerdem Schadensersatz zahlen. Über dessen Höhe wurde noch nicht entschieden.

Beobachter sehen in dem Urteil Signalwirkung: „Kein KI-Musikanbieter in Europa kann dieses Urteil ignorieren. Die Botschaft ist klar: Wer mit menschlicher Kreativität Geld verdient, muss die Menschen dahinter auch bezahlen“, schreibt etwa der Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Newsletter.

Zunehmend auch außergerichtliche Einigungen

Die wirtschaftliche Kulisse hat sich während des Verfahrens indes verschoben. Warner Music legte den eigenen Rechtsstreit mit Suno im November 2025 bei und schloss einen Lizenzvertrag: Aktuelle Modelle sollen 2026 durch lizenzierte ersetzt werden. Universal und Sony prozessieren dagegen weiter, Gespräche mit Suno gelten als blockiert. Für Rechteinhaber weltweit ist das Münchner Urteil damit vor allem Verhandlungsmasse.

Suno kann gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen. Eine abschließende Klärung der urheberrechtlichen Voraussetzungen für das Training generativer Musikmodelle ist mit der Entscheidung daher noch nicht verbunden.

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