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Politik

Muss Facebook rechtswidrige Memes aufspüren?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 27, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Stand: 27.10.2026 • 05:20 Uhr

Über Social-Media-Accounts wurden Posts verbreitet, die der Grünen-Politikerin Künast falsche Zitate untergeschoben haben. Daraufhin verklagte Künast den Facebook-Betreiber Meta. Heute verhandelt der Bundesgerichtshof erneut.

Klaus Hempel

Vor dem BGH in Karlsruhe geht es um ein Meme, also eine Bild-Text-Kombination, die auf Facebook weiterverbreitet wurde. Bereits 2015 tauchte dort ein Bild der Grünen-Politikerin Renate Künast auf. Dazu der Satz: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher türkisch lernen!“

Dieses angebliche Zitat von Künast war allerdings frei erfunden – eine Falschinformation, wie sie auf Facebook und anderen Sozialen Netzwerken in unüberschaubarer Zahl vorkommt, um eine Person zu verunglimpfen bzw. in ein falsches Licht zu rücken. Künast meldete das Meme, Facebook entfernte es. Das Problem war nur: Das Künast-Meme mit dem Falschzitat tauchte immer wieder in zahlreichen Varianten auf, oft mit zusätzlichen Beleidigungen gegen die Politikerin.

Klage gegen Meta

Renate Künast verklagte daraufhin den Facebook-Mutterkonzern Meta. Sie meint: Facebook müsse nicht nur die ursprüngliche Falschinformationen, sondern auch alle sinngleichen Varianten eines Postings ausfindig machen und löschen.

Meta hält dem entgegen, dass Facebook nur die konkreten Falschzitate löschen müsse, auf die es hingewiesen werde. Eine Einzelfallsuche durch Mitarbeiter sei dagegen zu aufwendig. Für eine Einzelfall-Suche sei eine manuelle Prüfung der Beiträge auf ihren Sinngehalt nötig. Dazu sei Meta als sogenannter Hosting-Anbieter aber nicht verpflichtet.

EuGH-Urteil stärkt Betroffenenrechte

Es geht also um die Frage, ob Plattformbetreiber sozialer Medien inhaltsgleiche Fake-News-Posts nach einmaliger Meldung proaktiv ausfindig machen müssen – um sie dann zu löschen. In den Vorinstanzen hatte Künast weitgehend Erfolg. Der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Zivilgericht setzte das Verfahren allerdings aus, um ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.

Dieses liegt seit Dezember 2025 vor. Damals entschied der EuGH in einem anderen Fall, dass ein Plattformbetreiber geeignete Maßnahmen treffen muss, damit rechtswidrig verbreitete Inhalte nicht einfach kopiert und auf anderen Webseiten veröffentlicht werden. Der BGH muss nun entscheiden, welche Konsequenzen sich im Fall von Renate Künast daraus ergeben.

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Dr. Heinrich Krämer
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