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Neue Vorgaben ab 21. Juli: Förderung für Wärmepumpe: Für wen gelten die neuen Vorgaben?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 21, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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Neue Vorgaben ab 21. JuliFörderung für Wärmepumpe: Für wen gelten die neuen Vorgaben?

Ab dem 21. Juli 2026 gelten für den Einbau von Wärmepumpen in Deutschland neue, reformierte Förderbedingungen. (Foto: picture alliance/dpa)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde angepasst. Ab dem 21. Juli gelten neue Vorgaben für die Wärmepumpen-Förderung. Manche Eigentümer könnten von bisherigen Konditionen noch profitieren.

Wer seine alte Heizungsanlage gegen eine Wärmepumpe austauschen will, kann dafür eine Förderung beantragen. Ab dem 21. Juli gelten für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neue Vorgaben. Die Verbraucherzentrale NRW rät Interessierten daher, bei der Finanzplanung die geänderten Förderbausteine einzubeziehen.

Zum Stichtag sollen etwa einzelne Zuschläge entfallen – der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozent. Auch der Klima-Geschwindigkeitsbonus soll schrittweise abgesenkt werden. Zudem soll künftig etwa der Einsatz natürlicher Kältemittel verpflichtend sein, schreibt die Verbraucherzentrale NRW.

Für laufende Projekte gibt es eine Übergangsregelung. Eigentümer sollten daher prüfen, welche Regelungen für das eigene Vorhaben gelten, raten die Verbraucherschützer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man noch von den bisherigen Konditionen profitieren – dies hänge vom aktuellen Planungsstand ab.

Stand der Planung überprüfen

Wer bei seiner Planung noch am Anfang steht, sollte die neuen Regelungen kennen. Wichtig: Die Antragstellung muss immer vor Beginn eines Vorhabens erfolgen.

Wenn bereits eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) der Förderbank KfW vorliegt, behält diese laut Verbraucherzentrale NRW für sechs Monate ihre Gültigkeit. Das Dokument kann demnach für einen Antrag zu den neuen Förderbedingungen verwendet werden. Entscheidend für die Frist sei, wann die Bestätigung erstellt wurde. Technische Projektbeschreibungen (TPB) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die bisher nicht genutzt wurden, verlieren nach dem 20. Juli hingegen ihre Gültigkeit.

Was ändert sich?

Die Grundförderung bleibt laut Verbraucherzentrale NRW bestehen – sie liegt weiter bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Gleichzeitig werden die förderfähigen Investitionskosten abgesenkt. Welche Förderhöhe man tatsächlich erhält, hängt aber von den anwendbaren Förderbausteinen ab – sprich möglichen Boni.

Der bisher einstufige Einkommensbonus wird künftig neu gestaffelt, schreibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Einkommenssituation der Antragsteller soll so künftig differenzierter berücksichtigt werden.

Demnach gilt:

  • Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro erhöht sich der Bonus auf 40 Prozent.

  • Für Haushalte mit einem Einkommen bis 40.000 Euro bleibt er unverändert – also bei 30 Prozent Grundförderung.

  • Haushalte mit einem Einkommen bis 50.000 Euro können künftig von einem Einkommensbonus bis 10 Prozent profitieren. 

Haushalte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren können einen zusätzlichen Bonus erhalten – je nach Einkommen sind bis zu weitere 40 Prozent möglich.

Zudem sinkt der Klima-Geschwindigkeitsbonus zunächst von 20 auf 16 Prozent, so die Verbraucherschützer. Ab 1. Februar 2027 soll er dann jeweils halbjährig, jeweils zum 01. Februar und 1. August, um weitere vier Prozentpunkte reduziert werden. Ab dem 1. August 2028 soll dieser Bonus vollständig entfallen. Deshalb sei es wichtig, sich frühzeitig über aktuelle Förderbestandteile zu informieren, raten die Verbraucherschützer.

Übrigens: Familien können von höheren Förderstufen profitieren, da bei mindestens einem minderjährigen Kind das maßgebliche zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 Euro abgesenkt werden soll.

Maximale Förderhöhe – und worauf es noch ankommt

Bei der Finanzierungsplanung muss man neben den Förderbestandteilen bestimmte Obergrenzen berücksichtigen. Die maximalen Fördersätze liegen laut Verbraucherzentrale künftig für Haushalte mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro beziehungsweise bis 40.000 Euro bei 80 Prozent. Für alle übrigen Antragsberechtigten liegt sie bei 70 Prozent.

Eigentümer sollten aber nicht nur auf die Förderhöhe schauen. Den Verbraucherschützern zufolge sinkt mit einer Wärmepumpe langfristig die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Zudem könne man damit Energiekosten sparen – insbesondere in Kombination mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach oder einem günstigen Wärmepumpenstromtarif.

Übrigens: Ab dem ersten Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozent für Wärmepumpen vorgesehen, die in der Europäischen Union gefertigt werden. Die Grundförderung für Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung sinkt gleichzeitig auf 15 Prozent. Daher rät die VZ NRW, in der Planungsphase neben der Förderhöhe auch die Herkunft des Systems zu berücksichtigen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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