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Startseite»Betrugsmaschen»Russisches Gas über die USA nach Deutschland? Faktencheck
Betrugsmaschen

Russisches Gas über die USA nach Deutschland? Faktencheck

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 15, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Die offiziellen US-Handelsdaten zeigen eine andere Lieferstruktur als der Facebook-Beitrag: In der zuletzt veröffentlichten Monatsübersicht der US-Energiebehörde EIA wird Russland nicht als Gaslieferant der USA ausgewiesen. Die Übersicht reicht bis Juli 2026; die amerikanischen Gaseinfuhren stammen fast vollständig aus Kanada. Zudem ist die Einfuhr russischen Flüssigerdgases in die USA laut US-Sanktionsbehörde OFAC seit März 2022 verboten.

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Im vorliegenden Facebook-Beitrag heißt es wörtlich:

„Trump kauft Gas aus Russland, Deutschland kauft das Gas aus den USA zum 2-3fachen Preis um kein russisches Gas direkt kaufen zu müssen! Werden wir von Idioten regiert?“

Facebook-Beitrag mit der Behauptung, Trump kaufe russisches Gas und Deutschland beziehe dieses aus den USA zum zwei- bis dreifachen Preis.
Der Facebook-Beitrag stellt den behaupteten Weiterverkauf russischen Gases als Tatsache dar. Ein belastbarer Nachweis dafür fehlt.

US-LNG-Lieferungen belegen keine russische Herkunft

Deutschland importiert tatsächlich Flüssigerdgas, kurz LNG, aus den USA. Die Energiemarktdatenplattform SMARD der Bundesnetzagentur nennt für 2025 einen US-Anteil von rund 96 Prozent an den deutschen LNG-Importen. Über deutsche LNG-Terminals kamen insgesamt 10,3 Prozent aller Gasimporte ins Land. Das sind unterschiedliche Bezugsgrößen: Der hohe US-Anteil beim LNG bedeutet nicht, dass fast das gesamte deutsche Gas aus den USA stammt.

Die EIA-Statistik erfasst Einfuhren in die USA. Sie kann Geschäfte eines US-Händlers, bei denen Gas direkt von Russland nach Europa gelangt, nicht ausschließen. Für den im Beitrag behaupteten Weiterverkauf russischen Gases an Deutschland gibt es jedoch keinen belastbaren Nachweis.

Am 8. Oktober 2026 berichtete Reuters unter Berufung auf informierte Personen über Gespräche zu einem möglichen US-Investor bei Nord Stream. Dabei ging es um mögliche künftige Geschäfte. Der Bericht belegt keine bereits laufenden Lieferungen an Deutschland.

Davon zu unterscheiden ist eine am 9. Oktober veröffentlichte OFAC-Ausnahmegenehmigung: Sie erlaubt befristet Geschäfte mit russischem Dieselkraftstoff, einschließlich der Einfuhr in die USA. Diesel ist ein Erdölprodukt. Die Genehmigung belegt keinen Handel mit russischem Erdgas für Deutschland. Ob der Facebook-Beitrag diese Vorgänge verwechselt, lässt sich aus dem Screenshot nicht feststellen.

Für den behaupteten Preisaufschlag fehlt ein Vergleich

Der Screenshot nennt keine Quelle für den angeblich zwei- bis dreifachen Preis. Für einen belastbaren Vergleich bräuchte man konkrete Einkaufspreise für denselben Lieferzeitraum und vergleichbare Vertragsbedingungen. Bei Flüssigerdgas fallen zusätzliche Kosten für Transport und Aufbereitung an; diese berücksichtigt auch die EIA in ihrer Analyse des LNG-Handels. Ein amerikanischer Inlandspreis lässt sich deshalb nicht unmittelbar mit dem Preis einer LNG-Lieferung nach Deutschland gleichsetzen. Ein Preisunterschied allein wäre zudem kein Beleg für einen russischen Ursprung des Gases.

BEHÖRDE

US-Finanzministerium – Office of Foreign Assets Control (OFAC)

9. Oktober 2026

MEDIUM

Reuters, veröffentlicht bei Internazionale

8. Oktober 2026

BEHÖRDE

U.S. Energy Information Administration (EIA)

30. September 2026

BEHÖRDE

Bundesnetzagentur – SMARD

9. Januar 2026

BEHÖRDE

US-Finanzministerium – Office of Foreign Assets Control (OFAC)

27. Juni 2025

BEHÖRDE

U.S. Energy Information Administration (EIA)

23. Mai 2023

Tom Wannenmacher bei Mimikama, engagiert in der Aufklärung.

Tom Wannenmacher

Tom Wannenmacher ist Gründer und Chefredakteur von Mimikama, Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Seit 2011 kämpft er gegen Desinformation und Internetbetrug.

Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise) Welche Quellen wir verwenden und was für uns kein Beleg ist, steht auf unserer Quellenseite.

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Dr. Heinrich Krämer
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