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Betrugsmaschen

Smart-Brillen: Wer darf wen filmen? EDSA warnt

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 14, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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Du unterhältst dich mit jemandem, der eine Brille trägt. Dass dabei eine Kamera mitlaufen könnte, ist dem Gegenüber möglicherweise gar nicht anzusehen. Genau vor diesem Problem warnt der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA): Smart-Brillen können wie gewöhnliche Brillen aussehen und trotzdem Bild und Ton aufnehmen. Am 13. Oktober 2026 hat das Gremium eine gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht. Es verlangt deutlich wahrnehmbare Aufnahmehinweise und betont, dass auch Hersteller und angeschlossene Dienste Verantwortung tragen.

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Die Erklärung ist eine erste Orientierung zu bestehenden Datenschutzanforderungen. Sie führt weder ein allgemeines Verbot der Geräte noch eine neue gesetzliche Pflicht zu einer bestimmten Warnleuchte ein. Sie erklärt aber, weshalb die Frage „Darf mich jemand damit filmen?“ mehrere Antworten braucht: Die Aufnahme, ihre Veröffentlichung und die Verarbeitung durch einen Anbieter müssen jeweils betrachtet werden.

Eine Kamera, die man leicht übersieht

Wer ein Smartphone zum Filmen hochhält, macht seine Absicht meist erkennbar. Bei einer Kamerabrille kann diese Bewegung entfallen. Mimikama hat bereits im Jänner über heimliche Aufnahmen mit Smart-Brillen berichtet. Anfang Oktober folgte die Meldung über den Verkaufsstopp von Meta-Kamerabrillen bei Hans Anders in den Niederlanden und Belgien. Nun liegt eine gemeinsame europäische Datenschutzposition vor.

Besonders heikel sind laut EDSA Aufnahmen in Schulen oder Krankenhäusern sowie am Arbeitsplatz. Kinder können die Geräte selbst verwenden oder von anderen aufgenommen werden. Sie sind nach Einschätzung des Ausschusses besonders gefährdet. Ein Video vom Schulhof betrifft eben auch jene Kinder, die mit der Brille selbst nichts zu tun haben.

Die Warnleuchte muss im Alltag funktionieren

Der Ausschuss nennt sichtbare LEDs und akustische Hinweise als mögliche Mittel. Im Originaldokument wird die Anforderung konkret: Eine Anzeige soll unter unterschiedlichen Lichtverhältnissen auffallen und lange genug aktiv bleiben. Bei verdeckter Anzeige soll keine Aufnahme möglich sein. Ergänzende Smartphone-Hinweise allein reichen nach Ansicht des EDSA nicht aus, weil dafür eine passende Anwendung aktiv sein müsste.

Eine LED beantwortet allerdings nur einen Teil der Frage. Wenn die DSGVO anwendbar ist, braucht die Verarbeitung personenbezogener Daten zusätzlich eine gültige Rechtsgrundlage. Einwilligung kann dafür infrage kommen; andere Grundlagen müssen anhand des konkreten Falls geprüft werden. Die bloße Sichtbarkeit einer Kamera ist keine Zustimmung.

Privates Erinnerungsfoto oder öffentliches Video?

Ein Familienvideo, das nur im persönlichen Kreis bleibt, kann unter die Haushaltsausnahme der DSGVO fallen. Die schwedische Datenschutzbehörde IMY erläutert in ihrer Orientierung zu Smart-Brillen dagegen, dass beim Teilen mit einem größeren Publikum, etwa in sozialen Netzwerken, Datenschutzpflichten entstehen können. Dazu gehören eine Rechtsgrundlage und die Information der gefilmten Person. Auch berufliche Nutzung ist datenschutzrechtlich anders zu behandeln als eine rein persönliche Tätigkeit.

Für den Alltag heißt das: Wer einen Moment zunächst privat festhält und das Video später öffentlich auf Instagram stellt, muss die Veröffentlichung gesondert betrachten. Dass die Brille einer Privatperson gehört, beantwortet diese Frage noch nicht. Ebenso wenig lässt sich jede Aufnahme im öffentlichen Raum pauschal freigeben oder verbieten.

Was Hersteller selbst verantworten müssen

Eine weitere Datenverarbeitung kann beim Anbieter stattfinden, etwa wenn eine KI-Funktion ein Kamerabild mit anderen Menschen analysiert. Bestimmen Hersteller oder Diensteanbieter die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung, können sie selbst datenschutzrechtlich verantwortlich sein. Ihre eigenen Pflichten dürfen sie laut EDSA nicht auf die Brillenträger abwälzen. Das gilt auch dann, wenn die persönliche Nutzung der Brille unter die Haushaltsausnahme fällt.

In Österreich zählen auch Bildnisschutz und Gesprächsschutz

Aus einer Ausnahme von der DSGVO folgt keine allgemeine Erlaubnis. In Österreich schützt § 78 des Urheberrechtsgesetzes die berechtigten Interessen abgebildeter Personen bei der öffentlichen Verbreitung ihrer Bilder. Diese Bestimmung betrifft die Veröffentlichung; Aufnahme und Veröffentlichung sind daher rechtlich auseinanderzuhalten.

Bei Tonaufnahmen kommt § 120 des Strafgesetzbuches hinzu. Absatz 1 erfasst das Benützen eines Aufnahme- oder Abhörgeräts, um Kenntnis von einer nicht öffentlichen Äußerung zu erlangen, die nicht für die aufnehmende Person oder einen anderen unbefugten Zuhörer bestimmt ist. Absatz 2 betrifft das Zugänglichmachen oder Veröffentlichen einer aufgenommenen nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden. Wer daraus die pauschale Regel ableitet, jede heimliche Aufnahme eines eigenen Gesprächs sei bereits nach Absatz 1 strafbar, lässt eine wesentliche Voraussetzung des Gesetzestextes weg. Weitere rechtliche Grenzen bleiben im Einzelfall zu prüfen.

Für die Schweiz ist die europäische Erklärung keine verbindliche nationale Entscheidung. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte warnt jedoch ebenfalls vor diskreten Kamerabrillen. Er fordert Nutzer auf, betroffene Drittpersonen über Aufnahmen zu informieren und deren Einverständnis mit der Datenbearbeitung sicherzustellen.

Wer nichts bemerkt, kann kaum reagieren

Der begleitende Forschungsbericht „The connected gaze“ beschreibt, wie unterschiedlich Menschen die Geräte wahrnehmen. Der Soziologe Yann Bruna befragte zwischen März und August 2026 insgesamt 22 Personen, darunter sieben Nutzer und 15 Nichtnutzer. In den Interviews zeigen sich Spannungen zwischen dem Wunsch nach spontanen Aufnahmen und der Sorge, beobachtet zu werden. Die qualitative Untersuchung erklärt solche Erfahrungen; sie liefert keine repräsentative Zahl darüber, wie häufig heimlich gefilmt wird. Ihre Aussagen sind zudem keine offizielle Position des EDSA.

Wer eine Kamerabrille verwendet, sollte andere ausdrücklich auf eine Aufnahme aufmerksam machen. Die IMY rät ausserdem zur Vorsicht bei Inhalten, die weder die aufnehmende Person noch andere mit Dritten teilen möchten, und verweist auf mögliche Nutzungsverbote an bestimmten Orten. Eine einfache Frage vor dem Einschalten hilft: Wissen die Menschen vor der Kamera überhaupt, was gerade geschieht?

BEHÖRDE

Europäischer Datenschutzausschuss

13. Oktober 2026

BEHÖRDE

Europäischer Datenschutzausschuss

13. Oktober 2026

WISSENSCHAFT

Dr. Yann Bruna · Université Paris-Nanterre, im Auftrag des EDSA

1. Oktober 2026

BEHÖRDE

Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)

Aktualisiert am 7. August 2026

BEHÖRDE

Bundeskanzleramt · Rechtsinformationssystem des Bundes

Seite aktualisiert am 2. November 2015; geltende Fassung geprüft am 14. Oktober 2026

BEHÖRDE

Bundeskanzleramt · Rechtsinformationssystem des Bundes

Seite aktualisiert am 14. September 2015; geltende Fassung geprüft am 14. Oktober 2026

BEHÖRDE

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

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Tom Wannenmacher

Tom Wannenmacher ist Gründer und Chefredakteur von Mimikama, Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Seit 2011 kämpft er gegen Desinformation und Internetbetrug.

Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
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