Sommerliche HitzeOben ohne in der Öffentlichkeit: Ist das erlaubt?
Wer ohne T-Shirt durch die Stadt läuft, kann damit eine Ordnungswidrigkeit begehen. Allerdings hängt die Bewertung immer von der jeweiligen Situation und der Umgebung ab. Was wann gilt.
Wenn die Temperaturen klettern, erscheint jede Schicht Kleidung zu viel. Also nichts wie weg mit der Jacke, den Schuhen, den Socken – alles kein Problem. Aber in der Öffentlichkeit einfach so das T-Shirt ausziehen? Damit begeben sich Frauen wie Männer in eine Grauzone, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Denn oben ohne durch die Stadt zu laufen oder sich so zu sonnen, ist an sich weder grundsätzlich verboten noch explizit erlaubt. Ob ein solches Verhalten Konsequenzen nach sich zieht, hängt dem DAV zufolge davon ab, ob sich jemand berechtigt gestört fühlt.
Umgebung spielt eine entscheidende Rolle
Ist das der Fall, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, weil zu viel nackte Haut eine „Belästigung der Allgemeinheit“ darstellen kann. Das könnte dann mit einer Geldbuße geahndet werden. In der Praxis führt das laut DAV aber in der Regel lediglich zu einem Platzverweis.
Was bei der Bewertung der Situation ebenfalls berücksichtigt wird: die Örtlichkeit. „Wenn sich menschliche Nacktheit an Orten aufdrängt, an denen man dies nicht erwarten muss, kann das eine solche Belästigung sein“, so der DAV. Vor Kirchen, Kitas und Schulen würden darum andere Maßstäbe angesetzt, als wenn eine Person mit freiem Oberkörper in der Fußgängerzone unterwegs ist.
Aber Achtung: Wer sich in einem Café, einem Geschäft, Fitnessstudio oder dem ÖPNV befindet, muss die dort geltenden Hausregeln einhalten. Hier kann eine Oberbekleidung vorgeschrieben sein.
Komplett nackt sieht die Sache anders aus
Sich im Freien – etwa in einer öffentlichen Parkanlage – zu sonnen, kann einem für gewöhnlich niemand verbieten. Soll das Sonnen allerdings ohne Bekleidung stattfinden, darf man sich üblicherweise nur an dafür ausgewiesenen Orten nackt aufhalten, beispielsweise am FKK-Strand. Hier kann man davon ausgehen, dass sich niemand belästigt fühlt. Wer sich allerdings splitterfasernackt im Stadtpark sonnt, riskiert ein Bußgeld, wenn sich andere dadurch belästigt fühlen. Das kann zwischen 5 und 1000 Euro liegen. Üblicher sei zunächst aber ein Platzverweis.
Wer sich durch die Nacktheit in der Öffentlichkeit einen Lustgewinn verschafft, überschreitet die Grenze zum Exhibitionismus und macht sich strafbar. Das kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Das Strafgesetzbuch bezieht sich hier übrigens ausdrücklich auf exhibitionistische Handlungen durch Männer, Frauen können in diesem Zusammenhang hingegen nicht belangt werden.
