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Süßes, Saures und eine Anzeige: Halloween: Bei welchen Streichen hört der Spaß auf?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 30, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Süßes, Saures und eine AnzeigeHalloween: Bei welchen Streichen hört der Spaß auf?

Gruseln? Ja, bitte – aber nur unter Einhaltung einiger Regeln. (Foto: dpa)

Das meiste, was zu Halloween an Streichen ausgeheckt wird, ist harmlos und wirkt im schlimmsten Fall auf Erwachsene etwas lahm. Wird der Scherz aber übertrieben und sorgt für Schaden, ist Schluss mit lustig. Das sollten Sie und Ihr Nachwuchs beachten.

An Halloween mag das Verständnis für Streiche größer sein als sonst. „Aber es gelten keine anderen Regeln als an allen anderen Tagen im Jahr“, sagt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Laut dem Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht kann man mit Halloween-Streichen auch schnell im Bereich von Sachbeschädigung oder Nötigung landen.

Sachbeschädigung bei aufwendiger Reinigung

„Wenn ich Klingeln so beschmiere, dass sie nur mit erheblichem Aufwand wieder gereinigt werden können, ist das Sachbeschädigung“, sagt der Anwalt. Werde etwas mit Kreide bemalt und sei leicht abwischbar, könne man das gegebenenfalls tolerieren. Aber: „Für eine Sachbeschädigung muss ich nicht die Sache beschädigen, sondern es reicht aus, wenn eine aufwendige Reinigung nötig ist.“

Dass an Halloween die Straßen entlang bei allen Anwohnern geklingelt wird, akzeptieren vermutlich die meisten. „Wenn ich aber über eine längere Zeit dauerklingele, kann das Nötigung sein“, sagt Christian Janeczek. Wie so oft in der Rechtsprechung kommt es allerdings auch bei Halloween-Streichen immer auf den Einzelfall an.

Haftpflicht zahlt bei Vorsatz nicht

Im Rahmen von Halloween-Streichen kann sowohl bei Sachbeschädigung als auch bei Nötigung eine Geldstrafe fällig werden. Dafür muss es aber ein Strafverfahren mit Urteil geben. Ein fester Betrag existiert nicht, weil sich die Höhe einer Geldstrafe in Strafsachen nach dem Einkommen richtet. Ein bis zwei Nettomonatsgehälter könnten das Janeczek zufolge aber sein.

Schadenersatz müssen Täter oder Täterin außerdem leisten. Wichtig zu wissen: „Bei versehentlichen Schäden springt eine private Haftpflichtversicherung ein, aber bei Vorsatz ist sie raus“, so der Anwalt. Sogar Kinder können ab einem Alter von sieben Jahren finanziell haftbar gemacht werden, wenn sie einen Schaden verursacht haben.

„Wenn das Kind nicht bezahlen kann, kann ich theoretisch gegen das Kind ein Urteil erwirken und das Geld über mehrere Jahre einfordern“, sagt Christian Janeczek. Unabhängig vom Alter haften Eltern dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt und beispielsweise kleinere Kinder abends allein losgeschickt haben.

Anzeige gegen unbekannt

Der Knackpunkt ist, dass man den Täter oder die Täterin oft nicht erwischt. Auch wenn man niemand Konkretes für einen Schaden anzeigen kann, rät der Anwalt, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. „Vielleicht ist die ganze Straße betroffen und Hinweise von anderen führen dazu, dass die Polizei die Täter ermitteln kann.“

Im Gruselkostüm unterwegs zu sein, ist an Halloween ein gewohnter Anblick. Allerdings sollten sich Halloween-Fans vorsehen und niemanden allzu heftig erschrecken. Bedroht oder bedrängt man andere, greift wieder der Sachverhalt der Nötigung. Wer andere dagegen so erschreckt, dass sie stürzen oder einen Herzinfarkt erleiden, kann laut dem Anwalt wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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