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Urteil aus dem Verkehrsrecht: Betrunken auf dem E-Scooter? Wann der Führerschein weg ist

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 4, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Urteil aus dem Verkehrsrecht Betrunken auf dem E-Scooter? Wann der Führerschein weg ist

Beim Fahren mit dem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Autofahren. (Foto: picture alliance/dpa)

Ein Mann stürzt betrunken vom E-Scooter: Sind eine kurze Strecke, ausschließliche eigene Verletzungen und ein Aufbauseminar Argumente gegen den Entzug der Fahrerlaubnis? Was ein Gericht dazu sagt.

Alkohol im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, sondern hochgefährlich und wird schwer bestraft. Das gilt auch, wenn man auf dem E-Scooter unterwegs ist. Wo übrigens die gleichen Promillegrenzen gelten wie beim Autofahren. Auch der Führerschein ist in Gefahr – in der Regel ist die Fahrerlaubnis ab 1,1 Promille weg. Das können im Einzelfall auch eigene Verletzungen nach einem Unfall und Aufbauseminare im Vorfeld nicht ändern.

Das zeigt ein Fall (Az.: 729 Cs-261 Js 93/25-63/25), der vor dem Amtsgericht Dortmund verhandelt wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nennt die näheren Details.

Betrunken auf dem E-Scooter zum Paketshop – und gestürzt

Ein Mann war mit seinem E-Scooter zu einem Paketshop gefahren. Was erst mal völlig normal klingt, hatte aber einen Haken: Der Mann war mit 1,47 Promille im Blut unterwegs, wie sich später herausstellte. Der stark Alkoholisierte meisterte zwar die Hinfahrt, doch die Rückfahrt misslang. Nach rund 100 Metern verlor er die Kontrolle über das Gefährt, als er mit dem vor sich platzierten Paket den Bürgersteig hinunterfuhr. Dabei stürzte er, schlug mit dem Kopf auf und verlor das Bewusstsein für kurze Zeit.

Aufgrund des hohen Alkoholwertes folgte ein Strafverfahren. In dessen Rahmen legte der Mann eine Bestätigung vor, dass er über acht Stunden an einem Verkehrsaufbauseminar teilgenommen hatte. Zudem führte er sowohl die eigenen Verletzungen als auch die kurze Fahrtstrecke ins Feld. Er wollte, dass das Gericht vom regelmäßigen Entzug der Fahrerlaubnis absieht. Er war bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Doch das hatte keinen Erfolg. Das Argument der geringen Strecke überzeugte nicht, zumal die Hin- und Rückfahrt trotz der Unterbrechung – insgesamt rund 700 Meter – als einheitliche Tat gewertet wurde. Besonders gravierend für das Gericht war, dass der Mann die Kontrolle verloren hatte.

Auch, dass außer ihm kein Dritter zu Schaden gekommen war, genügte nicht. Das Gericht wollte nicht von der gesetzlichen Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen absehen.

Neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen folgte daher eine weitere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Monaten. Zuvor war diese ihm bereits vorläufig entzogen worden.

Unterschied Fahrverbot vs. Entzug der Fahrerlaubnis

Beides klingt ähnlich und wird im Alltag oft verwechselt, erläutert der ADAC im Internet. Vereinfacht formuliert ist es wie folgt:

Wer – wie im vorliegenden Fall – nach einer entsprechenden Straftat verurteilt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Diese muss nach einer verhängten Sperre neu beantragt werden. Dabei wird die Fahreignung überprüft, weswegen auch etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt werden könnte.

Im Gegensatz dazu stehen zeitlich befristete Fahrverbote. Der Führerschein muss ebenfalls abgegeben werden, nach Ablauf des Verbots wird er jedoch ohne weitere Auflagen zurückgesendet oder kann abgeholt werden. Die grundsätzliche Fahrerlaubnis bleibt bestehen und wird nicht neu überprüft.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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