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Politik

Wäre ein Bundeswehreinsatz in der Straße von Hormus rechtlich möglich?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuni 19, 2026Keine Kommentare6 Minuten Lesezeit
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FAQ

Stand: 19.06.2026 • 10:25 Uhr

Nach der Öffnung der Straße von Hormus plant die Bundesregierung, sich an einer internationalen Aktion zur Minenräumung zu beteiligen. Aber es gibt rechtliche Risiken.

Max Bauer

Mit Minen und Angriffen auf zivile Handelsschiffe hatte Iran im Krieg mit den USA und Israel die Straße von Hormus blockiert. Wie viele Minen dort im Wasser sind, wo sich die Minen befinden und welche Art von Minen das iranische Militär eingesetzt hat, scheint noch weitgehend ungeklärt zu sein. Daneben gibt es viele rechtlichen Fragen. Auch zu den Plänen der Bundesregierung, deutsche Minenräumboote in der Straße von Hormus einzusetzen. Wäre ein solcher Einsatz zulässig? Für diese Frage kommt es vor allem auf deutsches Verfassungsrecht und auf das Völkerrecht an.

Was verlangt das deutsche Verfassungsrecht?

Für Auslandseinsätze der Bundeswehr hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 Vorgaben gemacht. Mittlerweile gibt es auch ein eigenes Gesetz, das regelt, wie der Bundestag beteiligt werden muss, wenn die Regierung einen Auslandseinsatz beschließt. Wichtig: Das Parlament muss solchen Einsätzen immer zustimmen. Es sei denn, es ist „Gefahr im Verzug“, wie bei Geiselnahmen von deutschen Staatsbürgern.

Bei dem geplanten Minenräumeinsatz kann man sicher sagen, dass es einen Bundestagsbeschluss braucht, damit deutsche Schiffe in Aktion treten können. Wo und wie der Einsatz genau geplant ist, wie viele Schiffe und Soldaten eingesetzt werden und was das alles kostet, das muss die Regierung dem Bundestag zur Abstimmung vorlegen. Der kann darüber aber nicht verhandeln, sondern dem konkreten Plan der Regierung nur zustimmen oder ihn ablehnen.

Die zweite Voraussetzung für einen Auslandseinsatz der Bundeswehr ist, dass diese nur eingesetzt werden darf, wenn das im Rahmen eines „Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ geschieht. Die UN oder die NATO sind solche Systeme kollektiver Sicherheit. Ob auch andere Staatenkoalitionen gemeint sind, zum Beispiel eine „Koalition der Willigen“, ist verfassungsrechtlich umstritten und gerichtlich noch nicht geklärt. Deutschland hat sich in der Vergangenheit bereits an solchen Koalitionen beteiligt, zum Beispiel mit Tornado- und Awacs-Flugzeugen bei Einsätzen gegen den IS in Syrien.

Wäre ein Bundeswehreinsatz völkerrechtlich in Ordnung?

Bei deutschen Auslandseinsätzen muss nicht nur das Grundgesetz, sondern natürlich auch das Völkerrecht beachtet werden. Und für einen Minenräumeinsatz in der Straße von Hormus gäbe es einige rechtliche Risiken.

Es ist ziemlich eindeutig, dass es völkerrechtswidrig war, dass Iran die Straße von Hormus für die internationale Schifffahrt gesperrt hat. Im internationalen Seerecht gibt es einen Grundsatz, dass bei Meerengen ein Recht auf friedliche Durchfahrt garantiert sein muss. Das ergibt sich aus internationalen Verträgen und aus dem Völkergewohnheitsrecht – zentralen Rechtsgrundsätzen, über die sich die Staaten in der Praxis einig sind.

Bei der Straße von Hormus ist das Problem, dass für sie die Freiheit der Schifffahrt gilt und dass sie gleichzeitig Teil des iranischen Küstenmeeres ist. Das Regime in Teheran kann deshalb argumentieren: Der Einsatz von Seeminen sei von ihrem Selbstverteidigungsrecht gegen US-Angriffe gedeckt.

Nach dem Seekriegsrecht ist der Einsatz von Seeminen in engen Grenzen sogar erlaubt. Ein Küstenmeer darf vermint werden, um feindlich Landungsoperationen zu verhindern. Und auch eine Meerenge darf gegen feindliche Kriegsschiffe mit Minen gesperrt werden. Voraussetzung: Die Minen können kontrolliert, gesteuert oder zeitlich scharf gestellt werden. Sobald die Minen die zivile Schifffahrt gefährden, sind sie unzulässig. Das betont Pierre Thielbörger, Professor für Völkerrecht an der Universität Bochum:

Die wesentlichen Regeln über den Einsatz von Seeminen sind im VIII. Haager Abkommen von 1907 niedergelegt. Dieses sieht unter anderem vor, dass Seeminen keine unkontrollierbare Gefahr für die neutrale Schifffahrt darstellen dürfen.

Pierre Thielbörger, Universität Bonn

Soweit die Berichte zutreffen würden, wonach Iran die Kontrolle über ausgelegte Seeminen verloren hat und diese weiterhin eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen, wäre dies mit diesen Grundsätzen kaum vereinbar, so Völkerrechtsexperte Thielbörger. Auch, weil es in der Straße von Hormus während des Iran-Krieges keine „sicheren und zumutbaren Alternativrouten“ gab, sei der Mineneinsatz wohl völkerrechtswidrig erfolgt.

Braucht es für die Minenräumung ein UN-Mandat?

Wenn Iran völkerrechtswidrig Minen ausgesetzt hat, die er nun nicht mehr kontrollieren kann, müssen dann nicht andere Staaten diese Minen räumen dürfen? Es gibt im Völkerrecht die Ansicht, dass das möglich sein muss. Das San-Remo-Handbuch, das Regeln zum Seerecht zusammenfasst, legt nahe, dass ein neutraler Staat, der rechtswidrig ausgelegte Minen räumt, nicht selbst zur Konfliktpartei wird.

Andererseits ist die Lage in der Straße von Hormus kompliziert. Ein Räumungseinsatz in iranischen Küstengewässern durch die Bundesmarine bliebe ein militärischer Spezialeinsatz. Gegen den Willen Irans durchgeführt, bestünde immer die Gefahr, dass er völkerrechtlich als offensive Maßnahme gegen Iran interpretiert werden könnte.

Daran sieht man, wie wichtig die Zustimmung Irans zu einem solchen Einsatz wäre. Wenn das Regime in Teheran zustimmen würde, wäre der Bundeswehreinsatz völkerrechtlich kein Problem. Wenn es keine Zustimmung gibt, müsste der UN-Sicherheitsrat ein Mandat für den Minenräumeinsatz beschließen. Dort haben allerdings Russland und China ein Vetorecht. Und es ist nicht auszuschließen, dass sie einen Einsatz, den Iran nicht will, in seinem Sinne verhindern würden.

Am 11. März hat der UN-Sicherheitsrat bereits eine Resolution erlassen, die sich auf die Straße von Hormus bezieht. Darin wird Iran aufgefordert, die freie Schifffahrt durch die Straße von Hormus zu achten. Alle dagegen gerichteten Handlungen seien „eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“.

Die Bundesregierung scheint darüber nachzudenken, einen möglichen Bundeswehreinsatz in der Straße von Hormus auf diese Resolution zu stützen. Viele Völkerrechtler meinen hingegen, dass eine neue Resolution nötig wäre, die die Minenräumung ausdrücklich mandatiert. Völkerrechtsprofessor Pierre Thielbörger betont, dass die Resolution vom 11. März zu einem Zeitpunkt verabschiedet wurde, „als ein iranischer Seemineneinsatz noch nicht konkret zur Debatte stand“. Und: „Eine ausdrückliche Autorisierung militärischer Maßnahmen enthält die Resolution nicht.“

Ein rechtliches Risiko?

Ende der 1980er-Jahre, im ersten Golfkrieg zwischen Iran und Irak, gab es bereits Minenräumaktionen rund um die Straße von Hormus. Unter anderem Frankreich und Großbritannien waren damals daran beteiligt. Daraus lässt sich aber wohl kein Völkergewohnheitsrecht zur Minenräumung gegen den Willen eines Küstenstaates herleiten. Auch das Recht der Staaten auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung könnte eine großangelegte internationale Aktion gegen iranische Minen wohl nicht rechtfertigen.

Insgesamt kann man festhalten: Ohne iranische Zustimmung oder ein neues UN-Mandat stünde ein deutscher Minenräumeinsatz rechtlich auf wackeligen Füßen. Noch steht nicht fest, ob das Rahmenabkommen zwischen den USA und Iran ein Schritt zu einer wirklichen Einigung und zu einem langfristigen Frieden ist. Wären deutsche Minenräumboote in der Straße von Hormus im Einsatz, könnten sie auch rechtlich in gefährliche Fahrwasser geraten, wenn der Konflikt wieder aufflammt.

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Dr. Heinrich Krämer
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