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Startseite»Nachrichten»Verspätete Steuererklärung: Abgabefrist verpasst? So vermeiden Sie Verzugszinsen
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Verspätete Steuererklärung: Abgabefrist verpasst? So vermeiden Sie Verzugszinsen

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuni 4, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Verspätete SteuererklärungAbgabefrist verpasst? So vermeiden Sie Verzugszinsen

Verpasste Frist, zusätzliche Kosten: Bei verspäteter Abgabe können Verspätungszuschläge und Zinsen auf Steuernachzahlungen anfallen. (Foto: picture alliance / dpa-tmn)

Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, zahlt schnell drauf: Schon ab wenigen Wochen Verzug drohen Zuschläge und Zinsen. Unter bestimmten Umständen können Betroffene das allerdings noch verhindern.

Knapp dran mit der Abgabe alter Steuererklärungen? Wer für 2024 verpflichtet ist, eine einzureichen, hat die letzte Frist am 30. April 2026 bereits verpasst. Bis dahin hätte die Abgabe – selbst bei Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein – erfolgen müssen. Für den Veranlagungszeitraum 2025 läuft die Frist noch bis 31. Juli 2026, bei steuerlicher Unterstützung bis 1. März 2027. Doch was, wenn die Frist gerissen wird?

„Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht, können Verspätungszuschläge und Zinsen auf Steuernachzahlungen anfallen“, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Der Zinslauf für eine verpasste Steuererklärung von 2024 hat bereits am 1. Juni 2026 – und damit nur einen Monat nach Ablauf der Abgabefrist – zu laufen begonnen. Bedeutet für die Praxis: „Selbst wenn die Steuererklärung gerade noch fristgerecht eingereicht wird, kommt es regelmäßig zur Verzinsung, wenn die Bearbeitung der Steuererklärung länger dauert“, sagt Bauer.

Freiwillige Zahlung schützt vor Verzugszinsen

Es gibt allerdings ein Hintertürchen, durch das Steuerzahlerinnen und Steuerzahler der Misere entkommen können – und wodurch die Zinsen ganz oder teilweise reduziert werden können. Jana Bauers Rat: die bereits bei Abgabe der Steuererklärung prognostizierte Steuernachzahlung unter Angabe der Steuernummer und des Verwendungszwecks „Einkommensteuer 2024 (oder 2025)“ freiwillig und vor Erlass des Steuerbescheids an das Finanzamt überweisen.

Zusätzlich sollten Betroffene dem Finanzamt – per Brief oder Elster – mitteilen, dass die Zahlung freiwillig auf die erwartete Einkommensteuernachzahlung geleistet wurde. Nimmt das Finanzamt die freiwillige Zahlung an, können Nachzahlungszinsen vermieden werden – und zwar sogar noch für die Erklärung von 2024.

Weil die Verzinsung nur für volle Monate nach verpasster Frist berechnet wird, reicht eine Überweisung der prognostizierten Steuerschuld bis zum 30. Juni 2026 aus, um die Verzinsung zu vermeiden. Die Verzinsung für den Veranlagungszeitraum 2025 beginnt erst am 1. April 2027. Der Zinssatz, den das Finanzamt in Rechnung stellt, beträgt aktuell 0,15 Prozent pro Monat.

Für wen die Frist gilt

Zur Abgabe verpflichtet sind der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) zufolge etwa Steuerzahlerinnen und -zahler, die

  • nicht versteuerte Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr – zum Beispiel durch Vermietung – hatten,

  • gemeinsam mit ihrem Ehepartner veranlagt sind und die Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 4 mit Faktor haben,

  • zwar verheiratet sind, aber einzeln veranlagt werden wollen,

  • sich Freibeträge – zum Beispiel für höhere Werbungskosten – auf der Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen,

  • Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben (Elterngeld, Arbeitslosengeld unter anderem)

  • mehreren Beschäftigungen nachgehen und dadurch in einem Job die Steuerklasse 6 haben,

  • eine Rente beziehen, die oberhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro liegt,

  • vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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