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Ab 1. Juli 2026: Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung jetzt möglich

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuni 5, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Ab 1. Juli 2026Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung jetzt möglich

Antrag gibt’s online: Minijobber können ab 1. Juli 2026 die frühere Befreiung von der Rentenversicherung einmalig aufheben – und wieder Rentenansprüche aufbauen. (Foto: picture alliance/dpa)

Anspruch auf Rente, Reha und betriebliche Altersvorsorge? All das haben Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, nicht. Nun können Interessierte ihre Entscheidung revidieren.

603 Euro pro Monat: So viel dürfen Minijobberinnen und Minijobber seit 2026 im Schnitt maximal verdienen. Abgaben müssen sie davon kaum leisten, denn die Beiträge zu Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern tragen größtenteils die Arbeitgeber. Lediglich Rentenbeiträge von 3,6 Prozent im gewerblichen Bereich oder 13,6 Prozent im Privathaushalt werden automatisch abgeführt.

Wer keinen Wert darauf legt, Rentenbeiträge einzuzahlen und sich diese 21,71 oder 82,01 Euro jeden Monat sparen möchte, kann sich auch noch von der letzten Abgabe und dieser Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen – mit allen Vor- und Nachteilen. Bislang ließ sich die einmal getroffene Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für ein- und denselben Job nicht rückgängig machen. Zum 1. Juli 2026 ändert sich das, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Minijob-Zentrale mitteilen.

Antragstellung ist kinderleicht

Einmalig können Minijobberinnen und Minijobber ihre Entscheidung nun revidieren. Gewerbliche Minijobber können dafür auf der Webseite der Minijob-Zentrale den Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herunterladen. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen sie dann bei ihrem Arbeitgeber ein. Dieser meldet den jeweiligen Beschäftigen dann wieder bei der Rentenversicherung an.

Wer in einem Privathaushalt jobbt, wendet sich ebenfalls an seinen Arbeitgeber. Dieser kann die Aufhebung der Befreiung einfach mit dem online ausfüllbaren Änderungsscheck veranlassen. Dafür müssen sie einfach bei der Frage, ob die Haushaltshilfe selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte, die Option „Ja“ auswählen.

Die Vorteile liegen auf der Hand

Aber warum sollten Minijobber das überhaupt tun, Pflichtbeiträge zahlen und damit ihren Verdienst schmälern? Das hat mehrere Vorteile: Zum einen erwerben sie mit den überschaubaren Beiträgen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigungszeit im Minijob wird damit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten, den sogenannten Mindestversicherungszeiten für die verschiedenen Altersrenten, berücksichtigt, teilt die DRV mit.

Zum anderen können sie sich nur so überhaupt Ansprüche auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrenten, Grundrentenzuschlag und den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung sichern. Darüber hinaus haben sie dadurch Zugang zu privater Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie etwa der Riester-Rente.

Arbeitgeber leistet seinen Anteil

Und: Mit dem Eigenbeitrag zwingen Beschäftigte auch ihren Arbeitgeber dazu, entsprechende Rentenbeiträge einzuzahlen. Im gewerblichen Bereich tragen Arbeitgeber mit 15 Prozent den Großteil der Beiträge, im Privathaushalt leisten Arbeitgeber immerhin noch 5 Prozent.

Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist laut Minijob-Zentrale frühestens ab dem 1. Juli möglich. Ihren Antrag auf Aufhebung von der Befreiung können Interessierte aber auch jetzt schon stellen.

„Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs“, teilt die Minijob-Zentrale mit. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgreiche Aufhebung erfolgt nicht. Die Rücknahme der Aufhebung ist für denselben Job später nicht mehr möglich.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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Dr. Heinrich Krämer
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