Frühere „Cum-Cum“-Aktiengeschäfte haben der DekaBank eine Untersuchung der deutschen Finanzaufsicht eingebrockt. Es gebe Anhaltspunkte, dass die Bank gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen habe.
Die Finanzaufsicht BaFin prüft den Konzernabschluss der DekaBank für das Jahr 2024. Es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das zur Sparkassengruppe gehörende Institut gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen habe, teilte die Behörde heute mit. Dabei geht es um sogenannte Cum-Cum-Aktiengeschäfte.
Die DekaBank bestätigte die eingeleitete Prüfung der Bafin: „Die DekaBank ist davon überzeugt, dass sich ihre Bilanzierungspraxis nach Abschluss der Prüfung weiterhin als IFRS-konform herausstellen wird“, hieß es. Als IFRS (International Financial Reporting Standards) werden weltweit anerkannte Rechnungslegungsstandards bezeichnet.
„Cum-Cum“: Wohl rechtswidrige Anträge zur Steuererstattung
Bei „Cum-Cum“-Transaktionen reichten ausländische Anleger ihre Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag zeitweise an deutsche Banken oder Fonds weiter. Letztere konnten sich, anders als die ausländischen Anleger, die fällige Kapitalertragssteuer erstatten lassen konnten. Den Erstattungsbetrag teilte man sich auf.
Doch das Finanzministerium hatte in der Vergangenheit erklärt, es halte „Cum-Cum“-Geschäfte in den meisten Fällen für rechtswidrig. Die Einleitung der Prüfung bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Rechnungslegung tatsächlich fehlerhaft ist.
BaFin prüft Anwendung der Buchhaltungsregeln
In der aktuellen Untersuchung geht es konkret darum, ob die Bank Regularien der Rechnungslegung IFRS korrekt angewendet hat. Und zwar, ob die Forderungen auf Steuererstattungen aus den letzten zehn Jahren so behandelt wurden, wie es die Rechnungslegungsregeln vorschreiben.
„Die Bank hat im Konzernabschluss Steuererstattungsansprüche gegen die Finanzverwaltung aus Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 478 Millionen Euro bilanziert, die in Bezug zu Aktienhandelsgeschäften über den Dividendenstichtag aus den Jahren 2013 bis 2018 stehen und deren Anrechnung durch die Finanzverwaltung versagt wurde“, hieß es von der BaFin.
Summe bereits an den Fiskus zurückgezahlt
Die BaFin prüft nicht die steuerliche Wirksamkeit der Aktiengeschäfte an sich, wie es hieß, sondern die Voraussetzungen, unter denen solche Steuererstattungsansprüche in der Bilanz aktiviert werden dürfen. Die Aktivierung von steuerbezogenen Erstattungsansprüchen dürfe gemäß IFRS nur dann erfolgen, wenn es überwiegend wahrscheinlich sei, dass Steuerbehörden die steuerliche Behandlung des Unternehmens akzeptieren werden, erklärte die BaFin weiter.
Es gebe „konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bank fälschlicherweise davon ausgegangen ist, eine Anerkennung durch die Finanzverwaltung sei überwiegend wahrscheinlich“. Das Geldhaus hat inzwischen die fast 500 Millionen Euro an die Finanzverwaltung zurückgezahlt, die aus umstrittenen „Cum-Cum“-Aktiengeschäften stammen. Das Ergebnis der Untersuchung solle nach deren Abschluss veröffentlicht werden.
„Cum-Cum“-Deals verursachten Milliarden-Schaden
„Cum-Cum“-Geschäfte gelten als großer Bruder der „Cum-Ex“-Aktiendeals. Nach einer früheren BaFin-Umfrage haben 54 Banken eingeräumt, an solchen Deals beteiligt gewesen zu sein. Dem Fiskus entstand geschätzt ein Schaden von 28 Milliarden Euro – weit höher als bei „Cum-Ex“-Deals, bei denen es um die Erstattung gar nicht gezahlter Kapitalertragsteuern ging.
