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Kein pauschales Mindestalter: Ethikrat gegen Socia-Media-Verbot für junge Menschen

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuni 11, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Kein pauschales MindestalterEthikrat gegen Socia-Media-Verbot für junge Menschen

Das Kindeswohl schließe auf gesellschaftliche Teilhabe mit ein, betont der Ethikrat. (Foto: picture alliance / photothek.de)

Wie kann der Staat eingreifen, um Kinder und Jugendliche im digitalen Raum zu schützen? Ein generelles Social-Media-Verbot für junge Menschen ist keine Lösung, findet der Ethikrat und schlägt andere Maßnahmen vor.

Der Deutsche Ethikrat hat sich gegen ein pauschales gesetzliches Mindestalter bei der Nutzung sozialer Medien ausgesprochen. Für einzelne digitale Angebote sollte es jedoch spezielle Regelungen geben, schreibt der Ethikrat in seiner Stellungnahme „Schutz, Teilhabe und Befähigung von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt“. Die Bundestagspräsidentin Julia Klöckner hatte den Ethikrat um die Stellungnahme zu dem Thema gebeten. Eine von CDU-Familienministerin Karin Prien eingesetzte Kommission arbeitet derzeit an Empfehlungen für einen besseren Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum.

„Kinder und Jugendliche wachsen heute mit vielen digitalen Angeboten auf, die eine wichtige Rolle bei der Erfüllung ihrer Kommunikations- und Informationsbedürfnisse spielen“, sagte der Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Helmut Frister. Der notwendige Schutz junger Menschen müsse mit ihren Interessen an digitaler Teilhabe und an der Erlangung bestimmter Fähigkeiten „in Ausgleich“ gebracht werden. „Die Einführung eines gesetzlichen Mindestalters für soziale Medien ist dafür aus Sicht des Deutschen Ethikrates nicht geeignet.“

Hindernis bei der Entwicklung von Medienkompetenz

Risiken ergeben sich laut Ethikrat nicht allgemein für einige Klassen von digitalen Angeboten, sondern aufgrund bestimmter Merkmale wie zum Beispiel Endlos-Feeds. Diese bieten automatisch immer weitere Inhalte an. Zudem unterschieden sich Kinder in ihrem Reifegrad innerhalb und zwischen Alterskohorten mitunter deutlich. Ein ausschließlicher Fokus auf Risiken sozialer Medien ignoriere auch, welche Gefahren von anderen digitalen Diensten wie Streaminganbietern oder frei zugänglichen Messengern ausgehen können. Außerdem würde ein Mindestalter unter anderem die Entwicklung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen und auf „unverhältnismäßige Art und Weise“ in das Recht der Eltern eingreifen, den Zugang des Kindes zu digitalen Medien zu gestalten.

Der Ethikrat plädiert für ein Schutzkonzept, das neben sozialen Medien auch andere digitale Angebote einbezieht, deren jeweilige Risiken analysiert und jeweils angepasste Schutzmaßnahmen etabliert. „Für ein solches Schutzkonzept bietet die seit Februar 2024 geltende Regulierung der Onlineplattformen im Digital Services Act der Europäischen Union bereits eine gute Grundlage“, sagte Frister. „Die Vorgaben, um Gefahren für Kinder und Jugendliche im Netz zu reduzieren, müssen aber noch wesentlich effektiver umgesetzt und Anbieter stärker in die Pflicht genommen werden.“

Ethikrat für Dreit-Stufen-Modell

Für den technischen Kinder- und Jugendschutz schlägt der Ethikrat ein dreistufiges Modell vor: In der ersten Stufe solle der Zugang zu digitalen Angeboten durch die Eltern geregelt werden. „Technisch würde diese Kontrolle durch die Eingabe des Alters der Kinder bei der Konfiguration der Endgeräte sowie durch die Regulierung von Nutzungszeiten oder des Zugangs auf Apps auf den Endgeräten erfolgen.“

Um auch das Wohl der Kinder zu schützen, deren Eltern diese Werkzeuge nicht oder nur unzureichend nutzen, könnten laut Ethikrat zusätzliche Alterskontrollen auf der Ebene der Endgeräte eine zweite Schutzstufe bilden. Eine Variante seien Verfahren, bei denen die Endgeräte das Alter mittels offizieller Dokumente verifizieren.

Als dritte Stufe sollten für den Zugang zu bestimmten Inhalten, die Minderjährigen etwa nach dem Strafgesetzbuch nicht zugänglich gemacht werden dürfen, spezielle Verifikationsmechanismen erforderlich sein. Dabei sollen die Anbieter verifizieren, „dass der Altersnachweis auch wirklich von der Person stammt, die das Angebot nutzen will“.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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