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Startseite»Betrugsmaschen»Deutschland: Verfassungsschutz und Zugriffe auf Handys
Betrugsmaschen

Deutschland: Verfassungsschutz und Zugriffe auf Handys

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 15, 2026Keine Kommentare9 Minuten Lesezeit
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Die zitierte Vorschrift betrifft Informationen, die für eine schwere Bedrohung gespeichert sind. Eine Datei kann zum Beispiel ein Textdokument auf einem Handy oder Computer sein. „Verändern“ bedeutet hier: Der Dienst soll den vorhandenen Inhalt heimlich bearbeiten dürfen. Er könnte etwa Textteile ersetzen oder entfernen. „Löschen“ bedeutet, die gespeicherten Informationen zu entfernen. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt ausdrücklich Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen und zur Sabotage der Stromversorgung als mögliche Ziele solcher Eingriffe.

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Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Jemand will eine gespeicherte Anleitung für einen Anschlag verwenden. Der Verfassungsschutz könnte versuchen, diese Anleitung durch Änderungen unbrauchbar zu machen oder sie zu löschen. Das wäre ein Eingriff in bereits vorhandene Informationen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Behauptung über „Schuldbeweise“ meint dagegen, jemandem belastende Dateien unterzuschieben und diese anschließend gegen ihn zu verwenden. Eine solche Erlaubnis enthält die zitierte Vorschrift nicht.

Im weitergeleiteten Instagram-Beitrag steht die Behauptung über angebliche Schuldbeweise als Texteinblendung über dem Video. Diese Einblendung ist vom gesprochenen Beitrag zu unterscheiden. Dass im Entwurf tatsächlich das Verfälschen bestimmter Informationen vorgesehen ist, macht die weitergehende Behauptung über untergeschobene Schuldbeweise nicht richtig.

Instagram-Screenshot mit Alexander Dobrindt und der unbelegten Behauptung, Schuldbeweise würden künftig auf Computer gespielt
Die Texteinblendung behauptet, angebliche Schuldbeweise würden auf Computer gespielt. Eine Erlaubnis, Menschen so eine Straftat anzuhängen, steht nicht im Entwurf. Quelle: eingesandter Screenshot zum verlinkten Instagram-Beitrag.

Warum die Regierung dem Verfassungsschutz solche Eingriffe erlauben will

Alexander Dobrindt von der CSU ist Deutschlands Bundesinnenminister. Die Bundesregierung will mit der Reform die Befugnisse der Nachrichtendienste erweitern. Dazu gehört das Bundesamt für Verfassungsschutz, also der deutsche Inlandsnachrichtendienst. Er sammelt unter anderem Informationen über Terrorismus, verfassungsfeindliche Bestrebungen und Spionage.

Nach der Begründung der Bundesregierung soll der Dienst in bestimmten Fällen selbst eine Gefahr abwehren können. Gemeint sind Situationen, in denen er eine Bedrohung erkennt, aber eine andere Stelle sie nicht wirksam abwenden kann oder die nötigen Informationen nicht weitergegeben werden können. Die Regierung will damit nach eigenen Angaben Lücken bei der Abwehr etwa von Terroranschlägen, Spionage und Sabotage schließen. Ob die vorgeschlagenen Befugnisse dafür notwendig und angemessen sind, ist umstritten.

Am 15. Oktober 2026 sind diese neuen Rechte noch nicht in Kraft. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, also einen Vorschlag für ein neues Gesetz. Das Bundeskabinett hat ihn am 12. August beschlossen. Der Bundestag hat am 24. September erstmals darüber beraten; am 12. Oktober fand eine Anhörung von Fachleuten statt. Das Verfahrensportal des Bundestages verzeichnet die Vorlage weiterhin als an die Ausschüsse überwiesen. Ein Kabinettsbeschluss oder ein im Internet veröffentlichtes Entwurfs-PDF ist noch kein geltendes Gesetz.

Welche Grenzen vorgesehen sind und warum auch Unbeteiligte betroffen sein könnten

Der geplante § 59 erlaubt keine wahllosen Eingriffe in die Geräte aller Menschen. Er nennt besondere terroristische Bedrohungen sowie systematische sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für einen fremden Staat, bei denen besonders schwere Schäden drohen. Ein sofortiger Eingriff müsste nötig sein, um besonders wichtige Rechtsgüter zu schützen, etwa Menschenleben. Außerdem müsste entweder eine andere Stelle das Ziel nicht erreichen können oder eine Weitergabe der zur Abwehr nötigen Informationen unmöglich sein.

Verändert werden sollen Gegenstände oder Informationen, die für diese Bedrohung eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen. Der Dienst müsste seine Eingriffe dokumentieren. Der verursachte Nachteil dürfte nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Diese Voraussetzungen stehen im Entwurf. Wie eng sie die Behörde in der Praxis begrenzen würden, ist Teil der fachlichen Kritik.

Für Privatpersonen bedeutet das: Aus § 59 ergibt sich keine allgemeine Erlaubnis, beliebige private Fotos, Nachrichten oder Dokumente zu verändern. Die Behauptung, künftig könne jeder ohne weiteren Anlass solche Eingriffe auf seinem Handy erwarten, geht über den Text hinaus. Umgekehrt wäre auch die Zusicherung falsch, dass unbeteiligte Menschen keinesfalls betroffen sein könnten.

Bei der ebenfalls geplanten heimlichen Überwachung privater Geräte sieht § 25 Absatz 2 Eingriffe unter zusätzlichen Bedingungen auch dann vor, wenn eine Zielperson das Gerät eines anderen Menschen benutzt. Außerdem dürfen andere Personen unvermeidlich mitbetroffen sein. Ein Beispiel: Auf einem überwachten Handy liegen auch Nachrichten von Freunden, die mit der untersuchten Gefahr nichts zu tun haben. Solche privaten Nachrichten könnten bei einer zulässigen Überwachung mit erfasst werden. Das betrifft die Regeln zur Überwachung und ist keine pauschale Erlaubnis, Dateien beliebiger Dritter zu verfälschen.

Welche Kontrollen und Informationsrechte bleiben sollen

Die G10-Kommission ist ein Gremium, das bisher bestimmte geheime Überwachungsmaßnahmen kontrolliert. Sie soll durch die Reform tatsächlich abgeschafft werden. Ihre Aufgaben soll der Unabhängige Kontrollrat übernehmen. „Die Kommission fällt weg“ trifft den geplanten Umbau also teilweise. „Danach gibt es überhaupt keine Kontrolle mehr“ beschreibt den Entwurf hingegen nicht zutreffend.

Für die Eingriffe nach § 59 sieht § 60 mehrere Schritte vor: Die Einstufung einer besonderen Bedrohung müsste grundsätzlich erst vom Kontrollrat als rechtmäßig bestätigt werden. Für den Eingriff in ein privates Computersystem oder das heimliche Betreten einer Wohnung ist eine weitere vorherige Prüfung vorgesehen, sofern nicht bereits eine entsprechende Anordnung vorliegt. Es gibt allerdings Eilausnahmen. Auch vorbereitende technische Eingriffe sollen teilweise schon vor der Anordnung möglich sein. Nach § 62 müsste der Kontrollrat die Einhaltung der Regeln jährlich kontrollieren und dem Parlamentarischen Kontrollgremium berichten.

Damit ist noch nicht beantwortet, ob die Kontrolle wirksam genug wäre. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisiert unter anderem, dass die unabhängige Datenschutzaufsicht über operative Aufgaben weitgehend zum Kontrollrat verschoben werden soll. Dort fehlten das nötige Personal und technische Fachwissen. Die Organisation hält weite Teile des Entwurfs für verfassungswidrig. In der Bundestagsanhörung gab es allerdings auch Fachleute, die wesentliche Regelungen verteidigten. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der vorgeschlagenen Reform liegt darin nicht.

Bei der Frage „Darf ich nachfragen?“ werden drei unterschiedliche Dinge vermischt: eine automatische Benachrichtigung nach einem Eingriff, eine Auskunft über die eigenen gespeicherten Daten und der Zugang zu Behördenunterlagen. Für keines dieser Themen reicht die Antwort „Man darf nichts fragen“.

Automatische Benachrichtigung: Für die Schutzmaßnahmen nach §§ 59 bis 62 ist keine allgemeine Pflicht vorgesehen, die betroffene Person später zu informieren. Bei bestimmten Überwachungen regelt § 35 zwar eine spätere Mitteilung, lässt aber erhebliche Ausnahmen zu. Betroffene könnten deshalb dauerhaft nichts von einem Eingriff erfahren. Das kann es erschweren, sich dagegen zu wehren.

Auskunft über eigene Daten: § 70 sieht weiterhin einen Auskunftsanspruch vor, allerdings unter Voraussetzungen und mit weitreichenden Ausnahmen. Wer Auskunft verlangt, müsste auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse darlegen. Geheimhaltungsgründe können einer Antwort entgegenstehen; teilweise muss eine Ablehnung nicht begründet werden. Ähnliche Einschränkungen enthält bereits der bisherige § 15. Ein Recht auf eine vollständige Antwort zu jedem geheimen Einsatz ergibt sich daraus nicht.

Zugang zu Behördenunterlagen: Das Informationsfreiheitsgesetz betrifft die Herausgabe amtlicher Informationen. Nachrichtendienste sind davon bereits jetzt ausgenommen. Diese Ausnahme soll auf weitere Stellen und Unterlagen mit Geheimdienstbezug ausgeweitet werden. Das schränkt den Zugang zu Informationen ein. Es verbietet Bürgerinnen und Bürgern aber nicht, Fragen zu stellen.

Der Entwurf sieht in § 69 außerdem vor, dass Menschen sich wegen möglicher Rechtsverletzungen bei der zuständigen Aufsichtsstelle beschweren können. Das hilft allerdings nur begrenzt, wenn jemand gar nicht weiß, dass ein Eingriff stattgefunden hat.

Häufige Fragen zu Dateien, Überwachung und jungen Informanten

Was steht mit „falschen Informationen“ tatsächlich im Entwurf?

§ 59 nennt auch die gezielte Weitergabe falscher Informationen an Beteiligte einer Bedrohung. Die Begründung beschreibt etwa, dass eine verdeckt eingesetzte Hilfsperson einem Angreifer falsche Hinweise auf eine Tatgelegenheit gibt. Damit soll sein Vorgehen in eine unschädliche Richtung gelenkt werden. Gemeint ist also eine geplante Täuschung zur Abwehr einer Bedrohung. Das ist keine allgemeine Erlaubnis, die Bevölkerung zu belügen oder Schuldbeweise zu erfinden.

Geht es einfach um einen „Staatstrojaner“, der Nachrichten mitliest?

Damit wäre der betreffende Teil des Entwurfs unvollständig erklärt. „Staatstrojaner“ ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für heimlich eingesetzte Überwachungssoftware. Beim Mitlesen wird vorhandener Inhalt erfasst. § 59 soll darüber hinaus erlauben, bestimmte Inhalte aktiv zu verändern, zu löschen oder die Übertragung zu stören. Die Befugnisse haben also unterschiedliche Zwecke und Voraussetzungen. Aus einer technischen Möglichkeit, auf Daten zuzugreifen, folgt keine rechtliche Erlaubnis zu jeder denkbaren Veränderung.

Darf eine harmlose Datei als angeblicher Beweis gegen mich verändert werden?

Die zitierte Vorschrift gibt dafür keine Erlaubnis. Ihr Zweck ist, die gesetzlich festgelegten besonderen Bedrohungen abzuwehren. Eine Datei so zu fälschen oder unterzuschieben, dass einem Menschen eine Straftat angehängt werden kann, lässt sich daraus nicht ableiten. Das bedeutet nicht, dass Missbrauch technisch unmöglich wäre. Es bedeutet, dass der Entwurf solchen Missbrauch nicht zu einem erlaubten Vorgehen macht.

Würde ich erfahren, ob der Dienst mein Handy verändert hat?

Das wäre nicht in jedem Fall gesichert. Gerade für die Schutzmaßnahmen fehlt eine allgemeine Pflicht zur späteren Benachrichtigung. Eine Auskunft über eigene Daten kann zudem aus Geheimhaltungsgründen eingeschränkt werden. Diese Lücken sind ein Grund, die Reform kritisch zu prüfen. Sie sind aber etwas anderes als ein Verbot, überhaupt nachzufragen.

Sollen tatsächlich schon 16-Jährige heimlich Informationen liefern?

Ja, in Ausnahmefällen. Eine „Vertrauensperson“ oder „V-Person“ ist eine Privatperson, die dauerhaft und für andere unerkannt Informationen an den Dienst liefert. Der geplante § 18 schließt Minderjährige grundsätzlich aus, lässt aber eine Ausnahme ab 16 Jahren zu. Dafür müsste ihr Einsatz zur Aufklärung besonders schwerwiegender verfassungsfeindlicher Bestrebungen unerlässlich sein. Die Amtsleitung müsste zustimmen; das Wohl des Jugendlichen wäre besonders zu berücksichtigen. Die Begründung nennt etwa einen 16-Jährigen, den eine Terrorgruppe für Waffentransporte benutzt und über den der Dienst mehr über die Gruppe erfahren könnte. Dieses Beispiel erklärt das Ziel, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

Hat die Süddeutsche Zeitung die Kontrolle wirklich kritisiert?

Ja. Ronen Steinke kritisierte die Reform in einem SZ-Kommentar vom 12. Juli 2026. Die LTO-Presseschau dokumentiert seine Kritik an unzureichender Kontrolle auch im Nachhinein. Das bezog sich auf eine frühere Fassung der Reform. Der Kommentar ist eine kritische Bewertung, keine gerichtliche Entscheidung. Für die Prüfung des aktuellen Entwurfs sind zusätzlich der im September vorgelegte Text und die Stellungnahmen zur Oktober-Anhörung maßgeblich.

Zur Prüfung des Videos: Startbild, Texteinblendung und Begleittext des verlinkten Instagram-Beitrags waren am 15. Oktober 2026 direkt einsehbar. Für weitere Aussagen des Sprechers liegt ergänzend eine Leserwiedergabe vor; ein unabhängig erstelltes vollständiges Wortprotokoll der Tonspur liegt nicht vor. Die hier behandelten Rechtsfragen wurden anhand des Gesetzentwurfs und der genannten Originalquellen geprüft.

BEHÖRDE

Deutscher Bundestag

12. Oktober 2026

NGO

Gesellschaft für Freiheitsrechte / Franziska Görlitz

10. Oktober 2026

BEHÖRDE

Deutscher Bundestag / Bundesregierung

7. September 2026

BEHÖRDE

Bundesregierung

12. August 2026

MEDIUM

Legal Tribune Online

13. Juli 2026

MEDIUM

Süddeutsche Zeitung / Ronen Steinke

12. Juli 2026

BEHÖRDE

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz

Ohne Datumsangabe

BEHÖRDE

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz

Ohne Datumsangabe

BEHÖRDE

Deutscher Bundestag / DIP

Ohne Datumsangabe; Verfahrensstand geprüft am 15. Oktober 2026

SOCIAL MEDIA

Instagram / ahmetrefiidener

Veröffentlichungsdatum nicht verifiziert; abgerufen am 15. Oktober 2026

Tom Wannenmacher bei Mimikama, engagiert in der Aufklärung.

Tom Wannenmacher

Tom Wannenmacher ist Gründer und Chefredakteur von Mimikama, Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Seit 2011 kämpft er gegen Desinformation und Internetbetrug.

Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise) Welche Quellen wir verwenden und was für uns kein Beleg ist, steht auf unserer Quellenseite.

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Dr. Heinrich Krämer
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