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Startseite»Nachrichten»Weiße Balken: „Rotlicht“ auf Busstreifen gilt nicht für Pkw
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Weiße Balken: „Rotlicht“ auf Busstreifen gilt nicht für Pkw

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 4, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Weiße Balken„Rotlicht“ auf Busstreifen gilt nicht für Pkw

Gilt viermal für Busse, aber viermal nicht für Autofahrer: In jedem Fall aber haben Autofahrer auf einer Busspur, wo man solche Ampeln antrifft, in der Regel nichts verloren. (Foto: Jan Woitas/dpa/dpa-tmn)

Wer als Autofahrer auf der Busspur eine Bus-Ampel missachtet, begeht keinen Rotlichtverstoß – trotzdem droht Strafe. Warum ein Oberlandesgericht so entschieden hat.

Eine Bus-Ampel auf einer Bus-Spur gilt nur für Busse. Fährt man also als Pkw-Fahrer auf der Busspur über „Rot“, beziehungsweise das Bus-Pendant, einen horizontalen weißen Lichtbalken, ist das nicht automatisch ein Rotlichtverstoß.

So weit eine Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (Az.: 201 ObOWi 47/26), auf die der ADAC hinweist. Das heißt allerdings nicht, dass Autofahrer auf der Busspur freie Fahrt haben – eine Strafe kann es dafür trotzdem geben. Denn dort gehören sie ja gar nicht hin. Aber zum Fall:

Ein Autofahrer befuhr einen für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen. Neben der Markierung des Fahrstreifens signalisierte das aufgestellte Verkehrszeichen 250 ein bestehendes Einfahrverbot für Fahrzeuge außer Fahrrädern und Omnibussen. Durch seine Fahrt auf dem Sonderstreifen missachtete der Fahrer dieses Zeichen.

Bus-Ampel missachtet – das gibt Bußgeld

In der Folge missachtete der Mann auch die Bus-Ampel und eine ebenfalls Rot anzeigende Ampel für Fahrradfahrer. Keine gute Idee – es gab einen Bußgeldbescheid nach Hause. Dagegen legte der Mann Einspruch ein.

Die Ampeln galten seiner Ansicht nach ja nur für Busse und Fahrräder, so seine Begründung – ja, auf dem Sonderstreifen habe er eigentlich nichts zu suchen, aber ein Rotlichtverstoß läge nicht vor. Die Sache ging vor Gericht.

Vor dem Amtsgericht hatte der Autofahrer mit seiner Argumentation keine Chance. Er wurde verurteilt für:

  • Rotlichtverstoß

  • Missachtung des Einfahrverbots für den Sonderstreifen

Oberlandesgericht erkennt keinen Rotlichtverstoß – aber …

Weil er Rechtsbeschwerde einlegte, ging die Sache zum Oberlandesgericht – und hier bekam er recht. Allerdings etwas anders als erhofft.

Denn das Gericht stellte zwar fest, dass wegen der besonderen Verkehrssituation vor Ort die Bus- und Fahrradampel nicht für Pkw-Fahrer auf dem Sonderstreifen gelten. Den horizontalen weißen Lichtbalken müssen Autofahrer also demnach nicht beachten. Die Strafe für das Missachten des Einfahrverbots blieb allerdings bestehen.

Und noch eine Sache klärten die Richter: Es liege im Ermessen der Behörde, ob ein Fahrverbot in Betracht komme. Der besonderen Gefährlichkeit des Verhaltens könne dadurch Rechnung getragen werden, dass der Regelsatz der Geldbuße für den Verstoß gegen das Einfuhrverbot erhöht werde.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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