Wohnungseigentümer haben ein Anrecht darauf, ein Klimagerät auf ihrem Balkon einbauen zu lassen. Eine Hausgemeinschaft muss dies grundsätzlich gestatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Wohnungseigentümer in Mehrparteienhäusern dürfen grundsätzlich eine Split-Klimaanlage mit Außengerät auf ihrem Balkon installieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Eigentümer von der Eigentümerversammlung verlangen können, einer entsprechenden baulichen Veränderung zuzustimmen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht unbillig beeinträchtigt werden. Nach Auffassung des BGH kommt es dabei auf die unmittelbaren Folgen des Einbaus an. Mögliche Auswirkungen des späteren Betriebs – etwa Geräusche – sind für diese Entscheidung jedoch nicht maßgeblich.
Berliner Familie zog vor Gericht
Splitgeräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Diese wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert. Die Wand muss dafür durchbohrt werden.
Auslöser des Verfahrens war der Fall einer Familie aus Berlin. Sie wollte auf ihrem Balkon eine Split-Klimaanlage installieren. Das Außengerät sollte an der Außenwand befestigt werden, wofür Bohrungen in der Fassade erforderlich gewesen wären.
Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag im Dezember 2023 ab. Andere Wohnungseigentümer befürchteten unter anderem Schäden an der Gebäudesubstanz.
Keine Beeinträchtigungen für andere Eigentümer
Vor dem Amtsgericht blieb die Klage zunächst ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin II gab der Familie in der Berufung dagegen recht und verpflichtete die Eigentümergemeinschaft, dem Einbau zuzustimmen.
Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, argumentierten die Richter. Das sah auch der BGH so.
Folgen des Betriebs nicht entscheidend
Gegen das Urteil legte die Eigentümergemeinschaft Revision ein. Sie argumentierte unter anderem, Geräusche, Kondenswasser oder die Abluftwärme einer Klimaanlage könnten den Wert benachbarter Wohnungen mindern.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend seien die unmittelbaren baulichen Auswirkungen der Maßnahme. Damit bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach mögliche Beeinträchtigungen durch den späteren Gebrauch einer Klimaanlage bei der Entscheidung über die Zustimmung grundsätzlich keine Rolle spielen.
Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Split-Klimaanlage ohne Weiteres eingebaut werden darf. Die konkrete Ausführung kann weiterhin an Bedingungen geknüpft werden, damit andere Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Zudem gelten für denkmalgeschützte Gebäude besondere Vorschriften. Mieter benötigen für den Einbau einer Split-Klimaanlage weiterhin die Zustimmung ihres Vermieters.
