Will man schnell von A nach B, ruft man ein Taxi oder bestellt über eine Plattform wie Uber einen Fahrer. Kaum jemand macht sich dabei Gedanken darüber, was nach dem Aussteigen passiert. Das hat jetzt der BGH geklärt.
Anders als Taxis müssen Mietwagen von Fahrdienst-Anbietern wie Uber nach der Beförderung eines Fahrgastes unverzüglich zurück zum Betriebssitz.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die sogenannte Rückkehrpflicht für Mietwagen, die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz ergibt.
Revision hat keinen Erfolg
Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig, befand der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Er sah auch keinen Verstoß gegen EU-Recht, da es um einen rein nationalen Sachverhalt gehe: Die betroffenen Firmen im konkreten Fall haben ihren Sitz in Deutschland und befördern Menschen in Deutschland.
Eine Taxigenossenschaft aus Köln hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten ausführt. Ein Fahrer parkte laut BGH nach dem Absetzen eines Fahrgastes von 10.10 bis 10.22 Uhr an Ort und Stelle. In der Zeit sei eine Testbestellung angenommen und schnell wieder storniert worden. Erst Minuten später habe sich der Fahrer in der Uber-App abgemeldet.
Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht. Schon die Vorinstanzen hatten ihr einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Der BGH bestätigte dies, die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Rechtliche Unterschiede zwischen Taxis und Mietwagen
Die Rückkehrpflicht gilt als ein Weg, einem Ungleichgewicht zwischen Taxis und App-basierten Vermittlungsangeboten zu begegnen. Denn für Taxis gelten Pflichten, die es für Mietwagen nicht gibt: Sie müssen zum Beispiel den Betrieb im genehmigten Rahmen garantieren und auch unrentable Aufträge annehmen. Andererseits können sie nach einer Fahrt etwa Taxistände anfahren.
Der Hintergrund: Schon 1960 entschied das Bundesverfassungsgericht, Mietwagen seien keine öffentlichen Verkehrsmittel und unterlägen deshalb weder der Beförderungspflicht noch der strengen Bindung ihrer Beförderungspreise. Taxis dagegen seien Teil öffentlicher Daseinsvorsorge, sagt Michael Oppermann, Geschäftsführer beim Bundesverband Taxi und Mietwagen.
Aus diesem Grund könnten Kommunen relativ viele Vorgaben machen. Die Rückkehrpflicht habe daher eine marktordnende Funktion und sei ein wichtiges Puzzleteil, so Oppermann. Ein Wegfall hätte womöglich dafür gesorgt, dass Taxiunternehmen aufgeben hätten müssen und dann niemand mehr unrentable Fahrten übernommen hätte – gerade im ländlichen Raum.
Disput zwischen Fahrdienst-Anbietern und Taxigewerbe
Markus Brohm vom Deutschen Landkreistag sieht das ähnlich: Taxis dürften nicht einem „ruinösen Wettbewerb“ durch andere Verkehrsformen ausgesetzt werden, die keine solchen Pflichten haben. Die Rückkehrpflicht sollte aus seiner Sicht sogar verschärft und etwa um eine Vorbestellfrist ergänzt werden.
Gerade in Großstädten sei der Platz auf Straßen und Plätzen knapp, erklärt Christian Schuchardt, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages. Funkmietwagen könnten dazu beitragen, dass Menschen auf ein eigenes Auto verzichten und dennoch flexibel unterwegs bleiben können. „Wo verschiedene Mobilitätsangebote um Kundinnen und Kunden konkurrieren, braucht es aber klare Spielregeln. Der Wettbewerb muss fair organisiert werden.“
Doch es gibt auch Kritik an der Rückkehrpflicht. Sie sei schwer zu kontrollieren, räumen selbst Befürworter ein. Aus Sicht von Uber ist die aus den 1980er Jahren stammende Regelung „ökonomischer und ökologischer Irrsinn“. Sie erzeuge massenhaft Leerkilometer und verursache hohe Kosten für die Unternehmen, die letztlich von den Fahrgästen getragen werden müssen.
„Sie führt zu unnötigem Verkehr, Lärm und Emissionen“, teilte ein Sprecher mit. Rund 30 Prozent aller Fahrstrecken entstünden allein durch die Rückfahrt zum Betriebssitz. Zudem verhindere die strikte Regelung den Aufbau dringend benötigter Mobilitätsalternativen im ländlichen Raum.
Es kommt auf das Dachzeichen an
Zugelassen sind in Deutschland rund 50.000 Taxis sowie 45.000 Fahrzeuge mit Mietwagen- und 3.500 mit Gemischtgenehmigung, wie aus Angaben der IHK Rheinhessen auf Basis eines aktuellen Lehrbuchs hervorgeht. Von etwa 33.000 Taxi- und Mietwagenunternehmen seien 19.000 reine Taxi- und 8.500 reine Mietwagenbetriebe. Schätzungsweise seien 250.000 Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung ausgegeben. Die Menschen befördern den Angaben nach mehr als 400 Millionen Fahrgäste im Jahr.
Für die Frage, welche Regeln für ein bestimmtes Fahrzeug gelten, kommt es weder auf die Farbe noch auf Aufkleber an. „Das Dachzeichen ist das Erkennungszeichen“, sagte Oppermann. Dann gelten Taxiregeln und -preise. Neben der Rückkehrpflicht gibt es auch noch weitere Instrumente, um den Markt zu ordnen – etwa die Mindestbeförderungsentgelte.
Diese seien nicht bundesweit geregelt, sondern Sache der Kommunen, erklärt Oppermann. Beispielsweise in Köln gilt seit Anfang des Monats, dass die Mietwagen-Angebote höchstens 20 Prozent günstiger sein dürfen als Taxifahrten. In Heidelberg trat zum August 2025 eine Regelung in Kraft, die eine Abweichung von nur 7,5 Prozent vorsieht. „Durch die Allgemeinverfügung werden Dumpingpreise im Mietwagenverkehr unterbunden und das Taxigewerbe als Teil des ÖPNV geschützt“, teilte die Stadt dazu mit.
Az. I ZR 123/25
