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Startseite»Betrugsmaschen»EU wirft Meta Versagen beim Schutz von Kindern unter 13 vo
Betrugsmaschen

EU wirft Meta Versagen beim Schutz von Kindern unter 13 vo

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerApril 29, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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Die EU-Kommission wirft Meta vor, Kinder unter 13 nicht gut genug von Instagram und Facebook fernzuhalten. Viele Menschen fragen sich jetzt: Was genau ist passiert, was droht Meta und was bedeutet das für Eltern und Nutzer? Hier sind die wichtigsten Antworten in einfacher Sprache.

Was wirft die EU-Kommission Meta genau vor?

Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass Instagram und Facebook von Meta gegen den Digital Services Act verstoßen könnten, weil sie die Risiken des Zugangs von Minderjährigen unter 13 Jahren zu ihren Diensten nicht sorgfältig genug identifiziert, bewertet und gemindert haben sollen.

Geht es nur darum, dass Kinder unter 13 ein Konto erstellen können?

Nein. Der Vorwurf geht weiter. Nach Ansicht der Kommission sind Metas Maßnahmen insgesamt nicht wirksam genug, um Minderjährige unter 13 Jahren am Zugang zu hindern, sie zu erkennen und sie unverzüglich zu entfernen, wenn sie bereits Zugang erhalten haben.

Warum spielt das Mindestalter von 13 Jahren hier eine so große Rolle?

Weil Meta in den eigenen Geschäftsbedingungen festlegt, dass Instagram und Facebook erst ab 13 Jahren genutzt werden sollen. Die Kommission wirft dem Unternehmen vor, diese Altersgrenze in der Praxis nicht wirksam genug durchzusetzen.

Was kritisiert die Kommission bei der Anmeldung von Kindern unter 13?

Die Kommission nennt als Beispiel, dass Minderjährige unter 13 Jahren bei der Kontoerstellung einfach ein falsches Geburtsdatum angeben können, das sie mindestens 13 Jahre alt macht. Nach Ansicht der Behörde fehlen dabei wirksame Kontrollen, um die Richtigkeit dieser Altersangabe zu überprüfen.

Was bemängelt die EU beim Melden von Konten unter 13 Jahren?

Laut Kommission ist das Tool von Meta, um Minderjährige unter 13 Jahren auf der Plattform zu melden, schwierig zu bedienen und nicht effektiv. Es könne bis zu sieben Klicks brauchen, um überhaupt zum Meldeformular zu gelangen, und selbst gemeldete Konten würden oft nicht richtig nachverfolgt.

Was sagt die EU zur Risikobewertung von Meta?

Die Kommission hält Metas Risikobewertung für unvollständig und willkürlich. Nach ihrer vorläufigen Einschätzung wird das Risiko nicht ausreichend erfasst, dass Minderjährige unter 13 Jahren Instagram und Facebook nutzen und dort altersunangemessenen Erfahrungen ausgesetzt sind.

Warum verweist die Kommission auf 10 bis 12 Prozent der Kinder unter 13?

Die Kommission sagt, dass Metas Einschätzung großen Belegen aus der gesamten Europäischen Union widerspreche. Diese deuteten darauf hin, dass etwa 10 bis 12 Prozent der Kinder unter 13 Jahren auf Instagram und oder Facebook zugreifen.

Was verlangt die EU-Kommission jetzt konkret von Instagram und Facebook?

Nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung sollen Instagram und Facebook ihre Methode zur Risikobewertung ändern. Außerdem sollen sie ihre Maßnahmen verstärken, um Minderjährige unter 13 Jahren zu verhindern, zu erkennen und aus dem Dienst zu entfernen.

Müssen Instagram und Facebook jetzt sofort alle Nutzer per Ausweis prüfen?

Nein. Die Pressemitteilung kündigt keine allgemeine Ausweispflicht für alle Nutzer an. Sie verweist aber darauf, dass Altersschätzung und Altersüberprüfung nach den DSA-Leitlinien von 2025 geeignete und verhältnismäßige Methoden sein können, wenn sie genau, zuverlässig, robust, nicht aufdringlich und nicht diskriminierend sind.

Hat die EU Meta schon endgültig verurteilt?

Nein. Die Feststellungen sind vorläufig. Meta hat nun die Möglichkeit, die Akten der Kommission zu prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen zu antworten.

Was droht Meta, wenn die Kommission bei ihrer Sicht bleibt?

Wenn der Standpunkt der Kommission am Ende bestätigt wird, kann sie eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen. Dann kann eine Geldbuße verhängt werden, die in keinem Fall mehr als 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters betragen darf. Zusätzlich sind auch Zwangsgelder möglich.

Seit wann untersucht die EU-Kommission Meta in diesem Fall?

Die vorläufigen Feststellungen gehören zu einem förmlichen Verfahren, das die Kommission am 16. Mai 2024 gegen Instagram und Facebook eingeleitet hat. Die Untersuchung betrifft den Schutz Minderjähriger nach dem Digital Services Act.

Was in dem Fall noch wichtig ist

Meta weist die Vorwürfe zurück: Das Unternehmen sagt, Instagram und Facebook seien für Personen ab 13 Jahren gedacht und man habe Maßnahmen getroffen, um Konten jüngerer Kinder zu erkennen und zu löschen.

Die EU treibt parallel ihre Altersverifikations-Lösung voran: Die Kommission hatte Mitte April 2026 mitgeteilt, dass ihre europäische Lösung zur Altersüberprüfung „feature ready“ sei.

Der Fall gegen Meta ist nicht das einzige laufende Verfahren: Die Kommission untersucht weiter auch andere mögliche Risiken für Minderjährige auf Facebook und Instagram, darunter Suchtmechaniken und sogenannte „Rabbit-Hole-Effekte“.

EU-Vizepräsidentin Henna Virkkunen macht die Stoßrichtung der Kommission deutlich: Plattformen müssten ihre eigenen Regeln auch wirklich durchsetzen. Geschäftsbedingungen dürften nicht nur auf dem Papier stehen, sondern müssten zu konkreten Schutzmaßnahmen führen — auch für Kinder.

Fazit

Noch ist der Fall nicht abgeschlossen. Aber schon jetzt zeigt das Verfahren, dass die EU beim Schutz von Kindern auf Social Media deutlich härter hinschaut. Für Meta geht es damit nicht nur um einzelne Kinder-Accounts, sondern um die Frage, ob die Plattformen ihre eigenen Altersgrenzen wirklich wirksam durchsetzen.

Tom Wannenmacher bei Mimikama, engagiert in der Aufklärung.

Tom Wannenmacher

Tom Wannenmacher ist Gründer und Chefredakteur von Mimikama, Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Seit 2011 kämpft er gegen Desinformation und Internetbetrug.

Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
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