Der Europäische Gerichtshof hat Kürzungen von Asylleistungen in Deutschland in bestimmten Fällen für unzulässig erklärt. Auch abgelehnte Asylbewerber, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, haben Anspruch auf Leistungen.
Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Geklagt hatte ein Asylbewerber aus Afghanistan. Dieser hatte in Deutschland vor rund fünf Jahren einen Asylantrag gestellt. Er hatte dies aber zuvor schon in Rumänien getan. Nach den sogenannten Dublin-III-Regelungen muss sein Asylverfahren daher in Rumänien durchgeführt werden.
Der Landkreis Schweinfurt, wo der Afghane untergebracht war, kürzte ihm verschiedene Leistungen. Er bekam weiterhin eine Unterkunft gestellt, außerdem Verpflegung und was zur Körperpflege notwendig ist. Er bekam aber kein Geld mehr, etwa für Kleidung, Fahrkarten oder für Telekommunikationskosten. Die Behörde verwies dabei auf das Asylbewerberleistungsgesetz, wonach solche Kürzungen zulässig sind.
Recht auf „angemessenen Lebensstandard“
Der Fall landete schließlich beim Bundessozialgericht. Dieses hatte Zweifel, ob die maßgeblichen Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes mit EU-Recht vereinbar sind. Es legte den Fall deshalb dem EuGH zur Prüfung vor. Dieser entschied nun: Kürzungen wie im vorliegenden Fall verstoßen gegen europäisches Recht.
Die Kürzungen seien nicht mit der EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar, die die Mitgliedsstaaten verpflichten würde, Asylbewerbern einen „angemessenen Lebensstandard“ zu sichern. Kleidung gehöre dabei zu den „elementarsten Bedürfnissen“ eines jeden Menschen. Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs seien ebenfalls für elementare Bedürfnisse unverzichtbar, etwa für Fahrkarten oder Telekommunikation, um „ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu gewährleisten.“
Im konkreten Fall sei Deutschland in der Pflicht gewesen, die Leistungen zu gewähren, sagt Rechtsprofessor Constantin Hruschka, Asylrechtsexperte an der Evangelischen Hochschule Freiburg. Zuständig sei der Staat, in dem sich die Person aufhält. „Elementarste Bedürfnisse bedeutet: Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Hygieneartikel. Der EuGH sagt darüber hinaus: Auch Geldmittel müssen zur Verfügung gestellt werden, um die Handlungsfreiheit der Personen nicht so einzuschränken, dass es menschenrechtswidrig wird.“
Solche elementar wichtigen Leistungen, sagt der EuGH, dürfen auch nicht gekürzt werden, wenn ein Flüchtling in einen anderen EU-Staat überstellt wird, weil dort sein Asylverfahren bearbeitet wird.
Rechtswidrige Praxis in Deutschland
Mit dem Urteil steht fest, dass Leistungskürzungen, wie sie bisher in Deutschland immer wieder erfolgten, rechtswidrig sind. Nach Ansicht von Rechtsprofessor Hruschka dürfen die deutschen Behörden entsprechende Vorschriften ab sofort nicht mehr anwenden. „Für die Behörden besteht ab sofort eine Verpflichtung, die Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Einschränkungen zu gewähren – auch für Personen, die einen Dublin-Bescheid erhalten haben.“
Das ist vor allem deshalb bedeutsam, weil Ende 2024 – noch unter der alten Ampel-Regierung – die deutschen Vorschriften für Asylbewerber deutlich verschärft wurden. Seitdem können in den sogenannten Dublin-Fällen – wenn also Asylbewerber ausreisepflichtig sind – sogar alle Leistungen komplett gestrichen werden. Sprich: Wenn es schon rechtswidrig ist, bestimmte Leistungen zu kürzen, muss dies erst recht für einen kompletten Leistungsausschluss gelten.
Urteil auch Maßstab für neue EU-Regelungen
Mitte Juni treten neue europäische Asylvorschriften in Kraft. Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) durch neue Vorschriften ersetzt. Auch danach sind Leistungskürzungen zulässig, wenn ein Flüchtling in einen anderen EU-Staat ausreisen muss. Bei den Kürzungen muss aber sichergestellt werden, dass der Lebensstandard eines Flüchtlings im Einklang mit EU-Recht, insbesondere mit der europäischen Charta der Grundrechte, in Einklang steht.
Asylrechtsexperte Hruschka verweist in diesem Zusammenhang auf den starken Bezug des EuGH-Urteils zu grundrechts- und menschenrechtsrelevanten Fragen. Aus seiner Sicht wäre auch nach dem neuen EU-Vorschriften ein Streichen von Geldleistungen etwa nicht zulässig. „Für die Zukunft bedeutet das: Der EuGH hat einen absoluten Mindeststandard festgelegt, dass das Existenzminimum menschenwürdig gesichert ist. Und zwar in jeder Situation, damit auch für Personen, die einen Dublin-Bescheid erhalten haben.“
Spannend bleibt nun die Frage, wie die Bundesregierung auf das Urteil reagieren wird. Nach dem EuGH-Urteil wäre aus rechtlicher Perspektive eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes eigentlich geboten.

