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Möglichkeit am Telefon entfällt: Beschäftigte sollen Krankschreibung schon ab erstem Fehltag vorlegen

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 2, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Möglichkeit am Telefon entfälltBeschäftigte sollen Krankschreibung schon ab erstem Fehltag vorlegen

Bundeskanzler Merz beklagt wiederholt den aus seiner Sicht zu hohen Krankenstand in Deutschland – und macht die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung mitverantwortlich. Nun sollen die Regeln deutlich verschärft werden.

Angesichts hoher Fehlzeiten in Unternehmen sollen die Regeln für Krankschreibungen von Beschäftigten nach Plänen der schwarz-roten Koalition verschärft werden. Eingeführt werden soll die verpflichtende Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Erkrankung, wie Union und SPD nach Beschlüssen des Koalitionsausschusses mitteilten – vorgeschrieben ist eine ärztliche Bescheinigung bisher erst ab dem vierten Tag. Abgeschafft werden soll die Möglichkeit zu telefonischen Krankschreibungen.

Seit Ende 2023 können Patientinnen und Patienten damit auch ohne Praxisbesuch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen – unter der Bedingung, dass man in der Praxis bekannt ist und keine schweren Symptome hat. Krankschreiben lassen kann man sich für bis zu fünf Kalendertage. Geregelt ist dies in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken. Vorbild war eine Sonderregelung, die es in der Corona-Pandemie gegeben hatte, um Ansteckungen zu vermeiden.

Bundeskanzler Friedrich Merz hatte bereits im vergangenen Jahr einen aus seiner Sicht zu hohen Krankenstand beklagt und die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung infrage gestellt. Gesundheitsministerin Nina Warken kündigte an, die Regelung zu überprüfen.

Wenn man krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen kann, muss man dies der Firma unverzüglich mitteilen. Die gesetzliche Regelung für eine formelle Krankschreibung lautet bisher: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Quelle: ntv.de, dsc/dpa

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