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Startseite»Nachrichten»Urteil aus dem Verkehrsrecht: Lkw gegen Pkw: Crash durch gleichzeitigen Spurwechsel?
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Urteil aus dem Verkehrsrecht: Lkw gegen Pkw: Crash durch gleichzeitigen Spurwechsel?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 15, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Urteil aus dem VerkehrsrechtLkw gegen Pkw: Crash durch gleichzeitigen Spurwechsel?

Viele Spuren – viel Verkehr: Wenn dann auch noch die Streifen gewechselt werden, wird es schnell unübersichtlich und riskant. (Foto: picture alliance/dpa)

Dunkelheit auf der Autobahn. Ein Lkw, ein Pkw und mindestens ein Spurwechsel – dann der Unfall. Das ist die brisante Ausgangslage für einen Verkehrsrechtsstreit.

Pkw und Lkw teilen sich meist die Spuren auf der Autobahn. Doch zwischen Groß und Klein läuft’s nicht immer rund, etwa beim Spurwechsel. Da kann es schnell brenzlig werden: „Der Brummi zieht einfach rüber, sieht der mich nicht?“ Aber auch Trucker haben oft so ihre liebe Not mit der Fahrweise der anderen.

Doch allein die Vermutung oder Möglichkeit des Fehlverhaltens eines Autofahrers reicht nicht aus, um diesen nach einem Unfall zwischen seinem Pkw und einem Lkw mithaften zu lassen. Das zeigt ein Beschluss (Az.: 7 U 106/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein, auf die der ADAC hinweist.

„Nach hinten“ geschaut – und die Bahn war frei, oder?

In dem Fall war ein Lkw auf der rechten Spur einer dreispurigen Autobahn unterwegs. Dann stockte der Verkehr auf Höhe einer Ausfahrt. Daher wollte der Lkw-Fahrer auf die mittlere Spur wechseln – dort stieß er mit dem von hinten herannahenden Auto einer Frau zusammen.

Wie es dazu kam, war strittig. Der Lkw-Fahrer sagte aus, die mittlere Spur sei frei gewesen, als er dorthin wechselte – er hätte „nach hinten“ geschaut, wird er im OLG-Beschluss zitiert. Ist er von einem Spurwechsel des Pkw ausgegangen? „Das kann gut sein“, heißt es ebenda. Die Autofahrerin wiederum gab an, sie sei durchgehend auf der mittleren Fahrspur gefahren. Sie hätte sich bereits parallel zum Lastwagen befunden, als dieser „rübergezogen“ habe.

Trotzdem zog der Halter des Lkw vor Gericht, um Schadenersatz einzuklagen. Sein Argument sinngemäß: Wenn beide Seiten die Spur gewechselt haben könnten, greife der Anscheinsbeweis gegen den Lkw-Fahrer nicht automatisch.

Fall beschäftigte die Gerichte – muss die Fahrerin mithaften?

Vom Landgericht (LG) Kiel wurde die Klage zurückgewiesen und auch die Berufung vor dem OLG Schleswig-Holstein hatte keinen Erfolg. Im Zuge des Verfahrens hatte der Lkw-Fahrer vorgetragen, dass das LG Kiel nicht ausreichend die Frage berücksichtigt habe, ob eben auch das Auto die Spur gewechselt hätte.

Doch das OLG sah dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte. Demnach reichten bloße subjektive Zweifel oder Vermutungen über einen möglichen Spurwechsel nicht aus. Das Gericht verwies auf die objektiven Begebenheiten vor Ort. Dort war es dunkel und das Gericht sah die Möglichkeit, dass der Lastwagenfahrer die Frau „schlicht übersehen hat“.

Erschwerend kam hinzu, dass der Lkw-Fahrer offenbar nur eine einfache Rückschau im Außenspiegel gemacht hatte. Aber er machte keine zweite Rückschau oder einen Schulterblick. Dies wäre nicht mit den besonderen Sorgfaltsanforderungen bei einem Spurwechsel vereinbar.

Vereinfacht gesagt: Allein die bloße Möglichkeit, dass die Autofahrerin ebenfalls die Spur hätte wechseln können, kann den Anscheinsbeweis gegen den Lkw-Fahrer nicht erschüttern. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw der Frau trat hinter das Verschulden des Lkw-Fahrers zurück. So musste der Lkw-Halter allein haften.

Das Schleswig-Holsteinische OLG erläutert auf seiner Website in diesem Zusammenhang die sogenannte doppelte Rückschaupflicht beim Spurwechsel oder Abbiegen: zunächst beim Einleiten des Manövers durch den Blick in den Rückspiegel und unmittelbar vor dem Wechsel noch einmal durch den Schulterblick, um den toten Winkel zu kontrollieren. Ein Verstoß hiergegen kann im Einzelfall zu einer vollen Haftung führen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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