FAQ
Im Fall des getöteten Zugbegleiters muss sich der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn wegen Mordes angeklagt. Ein Blick auf die rechtlichen Knackpunkte.
Bei einer Fahrkartenkontrolle in einem Regionalzug hatte ein Mann Anfang Februar auf den Zugbegleiter Serkan Çalar eingeschlagen. Der brach zusammen und starb zwei Tage später an einer Hirnblutung. Die Staatsanwaltschaft hat den mutmaßlichen Täter wegen Mordes angeklagt. Das Gericht hat die Anklage aber nur wegen Köperverletzung mit Todesfolge zugelassen.
Wie läuft ein Strafverfahren ab?
Beim Verdacht einer Straftat nimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auf. Wenn sie am Ende ihrer Ermittlungen einen „hinreichenden Tatverdacht“ sieht, erhebt sie Anklage bei Gericht. In der Anklageschrift nennt die Staatsanwaltschaft die Beweismittel und begründet, welche Straftat aus ihrer Sicht begangen wurde.
Nach der Anklage beginnt aber noch nicht sofort der Prozess. Es folgt das sogenannte Zwischenverfahren. Das Gericht prüft den Fall auf Basis der vorgelegten Akten und entscheidet darüber, ob es die Anklage zulässt. Oft kommt ein Gericht dabei zum gleichen Ergebnis wie die Staatsanwaltschaft – aber nicht immer. Wenn das Gericht die Anklage zugelassen hat, kommt es zum Prozess im Gerichtssaal. Dort werden Zeugen und Sachverständige gehört. Das Gericht prüft, ob die Vorwürfe der Anklage zutreffen und spricht am Ende sein Urteil.
Wie war es im Fall Serkan Çalar?
Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hatte in ihrer Anklageschrift begründet, warum die Tat aus ihrer Sicht rechtlich ein Mord ist. Im Zwischenverfahren kam das Landgericht Zweibrücken zu dem Ergebnis, dass nach Aktenlage eine „Körperverletzung mit Todesfolge“ vorliegt. Es gibt unterschiedliche Ansichten dazu, wie man die angeklagte Tat rechtlich bewertet.
Hatte der Angeklagte Tötungsvorsatz?
Eine Verurteilung wegen Mordes hat zwei Voraussetzungen: Der Angeklagte muss erstens (so wie beim Totschlag) mit Vorsatz einen anderen Menschen getötet haben. Zweitens muss er ein sogenanntes Mordmerkmal erfüllt haben, etwa „heimtückisch“ oder „aus niedrigen Beweggründen“ gehandelt haben. Rechtlicher Knackpunkt im konkreten Fall ist Voraussetzung Nummer eins: Handelte der Angeklagte mit Tötungsvorsatz oder nicht?
Was bedeutet Vorsatz?
Vorsatz bedeutet nicht unbedingt, dass der Täter jemanden absichtlich getötet hat. Es genügt, dass jemand den Tod des Opfers zumindest „billigend in Kauf genommen“ hat, sich also damit abgefunden haben, dass ein Mensch stirbt. Wenn nicht, wurde der Tod höchstens fahrlässig herbeigeführt. Eine Verurteilung wegen Mordes oder Totschlags scheidet dann aus, eben weil der Tötungsvorsatz fehlt.
Wann nimmt man etwas „billigend in Kauf“?
Entscheidend ist, was zum Zeitpunkt der Tat im Täter vorging. Im konkreten Fall also: Hielt er es im Zeitpunkt der Schläge für möglich, dass Serkan Çalar dadurch ums Leben kommt und fand er sich damit ab? Dann hätte er den Tod „billigend in Kauf genommen“. Das wäre dann also der für einen Mord ausreichende Tötungsvorsatz.
Wollte der Angeklagte ihn aber „nur“ verletzen und hat den Tod gar nicht für möglich gehalten, ist es kein Mord. Es kommen dann aber andere Delikte aus dem Strafgesetzbuch in Betracht, zum Beispiel „Körperverletzung mit Todesfolge“. So auch die vorläufige Bewertung des Landgerichts, als es die Anklage zugelassen hat.
Wie prüft ein Gericht, ob jemand vorsätzlich gehandelt hat?
Natürlich kann ein Gericht einem Angeklagten nicht in den Kopf schauen, was er bei der Tat gedacht hat. Hinzu kommt: Angeklagte geben den Vorsatz selten zu. Deshalb müssen die Gerichte die Gedanken der Angeklagten zum Tatzeitpunkt oft aus dem herleiten, was genau geschehen ist, also aus den äußeren Umständen der Tat. Was hat der Angeklagte zum Beispiel bei der Tat gesagt? Auch das Verhalten vor und nach der Tat spielt dabei eine Rolle. Daraus zieht das Gericht dann seine Schlüsse zum Vorsatz.
Wo liegt der Unterschied bei der möglichen Strafe?
Bei „Körperverletzung mit Todesfolge“ liegt der Strafrahmen bei drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe. Langjährige Haft wäre im Fall einer Verurteilung also trotzdem möglich. Auf Mord steht zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe. „Lebenslang“ bedeutet zwar nicht automatisch, dass ein Straftäter sein ganzes Leben im Gefängnis bleiben muss. Es bedeutet aber auch nicht automatisch 15 Jahre Haft, obwohl das häufig zu hören und zu lesen ist.
Richtig ist, wer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann frühestens nach 15 Jahren auf Bewährung freikommen – aber nur, wenn er dann nicht mehr gefährlich für die Allgemeinheit ist. Sonst bleibt er länger im Gefängnis, im Zweifel lebenslang.
Könnte am Ende doch noch Mord herauskommen?
Ja, das ist zumindest möglich. Denn der Beschluss zur Zulassung der Anklage ist noch nicht das abschließende Urteil. Entscheidend ist, welche Überzeugung sich das Gericht in der Hauptverhandlung bildet, nachdem es sämtliche Beweismittel geprüft hat.
Sollte das Gericht während des Prozesses seine Einschätzung ändern, müsste es dem Angeklagten dann in der Gerichtsverhandlung einen rechtlichen Hinweis geben, dass auch eine Verurteilung wegen Mordes in Betracht kommt.


