In Frankreich gibt es die ersten drei Krankentage kein Geld, in Italien kann es Kontrollbesuche zu Hause geben. Andere europäisch Länder haben sehr unterschiedliche Regelungen für Krankmeldungen – ein Überblick.
Großbritannien: Krankschreibung erst ab Tag 8
Anders als in Deutschland braucht man im Vereinigten Königreich für die ersten sieben Tage einer Erkrankung keine Krankschreibung. Erst ab Tag 8 ist eine sogenannte Fitnote, also eine ärztliche Bescheinigung notwendig.
Die kann, wie der Name schon sagt, auch auf besondere Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehen, damit sie trotz Erkrankung fit genug sind zu arbeiten. Sie kann also zum Beispiel dem Arbeitgeber eine Reduzierung der Stunden empfehlen oder bestimmte Anpassungen am Arbeitsplatz. Diese Fitnotes können nicht nur Ärztinnen ausstellen, sondern auch Pflegekräfte, Apothekerinnen und Physiotherapeutinnen. Das Ganze geht in Person oder am Telefon.
In der Telemedizin ist Großbritannien generell weit. Wer krank im Bett liegt, kann Wiederholungsrezepte mit einem Klick in der Gesundheitsapp beantragen, ohne zum Hörer greifen oder das Haus verlassen zu müssen. Das Handy zeigt dann an, wenn die Medikamente in der Apotheke vorliegen. Auch Arztbefunde und Anschlusstermine können über die App laufen. Gesetzliches Krankengeld erhält man ab Tag 4 der Erkrankung und für bis zu 28 Wochen, allerdings einen Festbetrag, der bei nur umgerechnet etwa 135 Euro pro Woche liegt. Manche Arbeitgeber zahlen mehr, wenn das vorher vertraglich festgehalten wurde.
Von Franziska Hoppen, ARD London
Italien: Kontrollbesuche zu Hause
In Italien gilt, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Dort braucht der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag eine Krankschreibung. Die kann der Hausarzt oder das Krankenhaus ausstellen. Telefonische Beurteilungen liegen im Ermessen des Arztes, ob er einen Patienten sehen will oder nicht.
Doch: Wer krank ist, muss zu Hause auf Kontrollen warten. Das ist wahrscheinlich der größte Unterschied zu Deutschland. Während einer Krankschreibung können Amtsärzte im Auftrag der INPS, der italienischen Sozialversicherungsanstalt, unangekündigt zu Hause erscheinen, um zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Die Betroffenen müssen sich zu bestimmten Uhrzeiten zu Hause aufhalten, und zwar von 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 19 Uhr.
Wer bei einer Kontrolle ohne triftigen Grund nicht angetroffen wird, muss mit erheblichen Kürzungen oder sogar dem Verlust des Krankengeldes rechnen. Auch am Wochenende gilt die Pflicht. Nicht nur die Sozialversicherung kann Kontrollen veranlassen. Auch Arbeitgeber dürfen bei Verdacht auf Missbrauch eine Überprüfung beantragen.
Von Natalie Amiri, ARD Rom
Spanien: Starke Zunahme an Krankschreibungen
Auch in Spanien sorgt die hohe Zahl an krankheitsbedingten Ausfällen in den Unternehmen für Schlagzeilen. 2024 gab es achteinhalb Millionen Krankschreibungen, doppelt so viele wie 2017. Dies ergab eine Untersuchung der unabhängigen Fiksalbehörde AIREF.
Krankgeschriebene bekommen gesetzmäßig ab dem vierten Tag ihr Gehalt weitergezahlt. Die ersten 15 Tage ist dafür der Arbeitgeber zuständig. Ab dem 16. Tag übernimmt die Sozialkasse oder Berufsgenossenschaft die Leistungen.
Anfangs erhält man 60 Prozent des Gehalts, nach 20 Tagen 75 Prozent. Zahlreiche Tarifverträge sehen aber auch eine volle Lohnfortzahlung am dem ersten Krankheitstag vor. Eine Krankschreibung kann eineinhalb Jahre dauern. Dann prüft die Sozialversicherung, ob vielleicht eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Die Gründe sind mehrere. Zwar arbeiten in Spanien heute viel mehr Menschen als 2017, allerdings erklärt das allein nicht die Zunahme der Krankschreibungen. Denn auch im Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten hat sich die Quote der Krankschreibungen von zwei Prozent auf vier Prozent erhöht. Das klingt zunächst nach gar nicht so viel, bedeutet aber Ausgaben in Höhe von 33 Milliarden Euro im Jahr, die sowohl die Sozialversicherungskasse als auch die Arbeitgeber tragen.
Die Untersuchungen sehen einen Grund für die vielen und auch langen Krankschreibungen im Gesundheitssystem. Patientinnen und Patienten mit schweren Rückenproblemen warten zum Beispiel ein halbes Jahr und länger auf einen Termin beim Orthopäden. Ist dann eine Operation nötig, dauert es oft noch einmal viele Monate. So sind sie nicht selten ein Jahr lang krankgeschrieben.
Die Fiskalbehörde Airef drängt darum auf kürzere Wartezeiten. Doch dafür sind die 17 autonomen Regionen zuständig. Sie konnten sich bislang nicht mit dem Gesundheitsministerium auf ein gemeinsames Vorgehen einigen.
Von Hans-Günther Kellner, ARD Madrid
Schweden: Kein Gehalt am ersten Krankheitstag
In Schweden gibt es bei der Krankschreibung ein paar entscheidende Unterschiede zu Deutschland: Wer krank wird, muss auch hier sofort seinem Arbeitgeber Bescheid sagen. Aber am ersten Tag gibt es kein Geld – das Gehalt für diesen Karenztag wird am Ende des Monats abgezogen. Ab dem zweiten Tag bekommen Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe von 80 Prozent ihres Gehalts. Zwei Wochen lang zahlt der Arbeitgeber, danach springt die schwedische Sozialversicherungskasse ein.
Ein ärztliches Attest ist in Schweden erst ab dem achten Tag nötig. Der Vorschlag der Bundesregierung für eine Attestpflicht ab dem ersten Tag sorgt hier für Kopfschütteln: Der Deutschland-Korrespondent des Fernsehsenders TV4 schreibt in einem Kommentar, die Reform werde auf typisch deutsche Weise für Chaos in den Hausarztpraxen sorgen.
Im europäischen Vergleich liegen die Schweden mit zwölf durchschnittlichen Krankentagen pro Jahr ziemlich weit hinten. Allerdings zählen hier nur die bezahlten Krankengeldtage und nicht die Fehltage mit Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Die Zahl ist also nur bedingt mit der deutschen vergleichbar.
Sehr großzügig sind hier in Schweden übrigens die Kinderkrankentage geregelt. Pro Kind unter 12 gibt es bis zu 120 Tage im Jahr. Neben Eltern können die auch Oma und Opa übernehmen. Auch hier zahlt die Sozialversicherungskasse knapp 80 Prozent des Gehalts, in dem Fall sogar ab dem ersten Tag.
Von Jana Sinram, ARD Stockholm
Schweiz: Entscheidend ist der Arbeitsvertrag
In der Schweiz gibt es für Krankschreibungen keine per Gesetz geregelte und für alle geltende Frist. Ab wann Arztbesuch und Attest fällig sind, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, auch schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest einzufordern. Viele Arbeitsverträge schreiben jedoch ein Arztzeugnis erst ab dem dritten oder vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor.
Für die Krankschreibung müssen Angestellte in der Schweiz nicht unbedingt zum Arzt oder zur Ärztin. Zahlreiche Arztpraxen bitten Online-Sprechstunden an – die Ferndiagnosen werden von Schweizer Arbeitgebern weitgehend akzeptiert.
Die meisten Arbeitgeber schließen eine Krankentaggeld-Versicherung ab, die Lohnfortzahlung in Höhe von in der Regel 80 Prozent zahlt, meist bis zu zwei Jahre lang.
Wer allerdings über längere Zeit krank und arbeitsunfähig ist, riskiert in der Schweiz unter Umständen relativ rasch eine Kündigung. Ein gesetzlicher Kündigungsschutz während einer Krankschreibung gilt nur für 30 bis maximal 180 Tage – je nachdem, wie lange der Arbeitsvertrag schon läuft.
Von Kathrin Hondl, ARD Genf
Frankreich: Krankenkasse zahlt ab Tag 4
In Frankreich gibt es, anders als in Deutschland, keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur vollen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit laufen sofort über die gesetzliche Krankenkasse. Diese zahlt in Frankreich aber erst ab dem vierten Krankheitstag.
Es gibt also eine Karenzzeit von drei Tagen. Danach gibt es auch nicht den vollen Lohn, sondern nur 50 Prozent des Grundgehalts mit einer Deckelung. Der Betrag darf das eineinhalbfache des Mindestlohns nicht überschreiten. Aktuell sind das gut 2.500 Euro.
Je nach Vertrag, Betriebs- oder Tarifvereinbarung können die französischen Arbeitgeber jedoch die Lohnersatzleistung im Krankheitsfall aufstocken, teilweise bis auf 100 Prozent. Es kann auch Regelungen in den Unternehmen geben, nach denen der Arbeitgeber schon die ersten drei Karenztage ausgleicht.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es auf jeden Fall nicht. In Frankreich gilt grundsätzlich, dass die Krankschreibung dem Arbeitgeber, aber vor allem der Krankenkasse, innerhalb von 48 Stunden vorgelegt werden soll. Ansonsten drohen Leistungskürzungen.
Von Cai Rienäcker, ARD Paris
