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Startseite»Betrugsmaschen»Drohen Honorarverluste, wenn Ärzte Impfquote nicht erfüllen?
Betrugsmaschen

Drohen Honorarverluste, wenn Ärzte Impfquote nicht erfüllen?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 7, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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Ein Video vermittelt den Eindruck, Hausärzte müssen seit Beginn des Jahres eine gewisse Impfquote erfüllen, ansonsten verlieren sie Geld.

"Hausärzte müssen Impfquoten erfüllen, sonst drohen ihnen Tausende Euro Verlust!" | Screenshot Facebook
„Hausärzte müssen Impfquoten erfüllen, sonst drohen ihnen Tausende Euro Verlust!“ | Screenshot Facebook

„Im Jahr 2026 muss im ersten, zweiten und dritten Quartal eine Impfquote pro Hausarzt von 7 Prozent erfüllt sein. Das heißt, 7 Prozent der Patienten, die eine Hausarztpraxis aufsuchen, müssen geimpft werden. Mit was auch immer – Von Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio, Masern, Mumps, Röteln, Zeckenimpfung, Gürtelrosenimpfung, oder wer immer noch möchte, natürlich auch die, ja genau, „die Impfung“.

Aber jetzt wird es brisant, denn im vierten Quartal 2026 soll die Quote von 7 auf 25 Prozent steigen. Das bedeutet, dass 25 Prozent aller Patienten, die im 4. Quartal eine Hausarztpraxis aufsuchen, geimpft werden müssen oder es ihnen nahe gelegt werden muss, zu impfen.

Sollte diese Impfquote von den Hausärzten nicht erfüllt werden, gibt es Honorarabzüge. Und zwar geht es hier um die Vorhaltepauschale. Dies ist eine Pauschale, die auf jeden Patienten, bei dem man die Ordinationsziffer abrechnet, das heißt diese Fallpauschale, dazu draufbekommt. Das sind 15,55 Euro zurzeit. Und diese Vorhaltepauschale dient dazu, die Grundausgaben einer Hausarztpraxis zu decken. Diese Vorhaltepauschale wird bei Nichteinhaltung dieser Impfquote um 40 Prozent reduziert.“

Transkript des Videos

Die Prozentwerte gibt es tatsächlich. Sie lösen aber nicht automatisch einen Honorarabzug aus. Im Beschluss werden hier zwei verschiedene Regelungen miteinander vermischt.

Die Quote gehört zum Zuschlag

Im Beschluss des Bewertungsausschusses (PDF) tauchen die 7 Prozent für das erste bis dritte Quartal und die 25 Prozent für das vierte Quartal tatsächlich auf. Sie stehen dort als eines von zehn Kriterien, die für zusätzliche Zuschläge zur Vorhaltepauschale relevant sind. 

Das heißt: Diese Impfquote ist nicht die allgemeine Bedingung dafür, ob eine Praxis die Vorhaltepauschale überhaupt bekommt oder verliert. Sie ist nur ein Baustein in einem Katalog. Wer dieses einzelne Kriterium nicht erfüllt, verliert deshalb nicht automatisch die gesamte Pauschale.

Auch die von der KBV veröffentlichte Erläuterung trennt das klar. Dort wird die Vorhaltepauschale von den Zuschlägen ausdrücklich unterschieden. Die Impfwerte von 7 und 25 Prozent werden dabei als Kriterium für den Zuschlag erklärt, nicht als automatische Strafgrenze.

Der Abschlag folgt einer anderen Regel

Der entscheidende Punkt steht an anderer Stelle des Beschlusses: Ein Abschlag von 40 Prozent auf die Vorhaltepauschale ist für Praxen vorgesehen, die weniger als 10 Schutzimpfungen im Quartal durchführen. Von 7 oder 25 Prozent ist dort nicht die Rede. 

Genau hier liegt der Fehler des Videos. Es nimmt die Impfquote aus dem Kriterienkatalog für Zuschläge und macht daraus die Bedingung für einen Honorarabzug. Im Beschluss sind das aber zwei verschiedene Dinge.

Hinzu kommt noch ein zweiter Fehler in der Darstellung. Im Video wird der Eindruck erzeugt, 25 Prozent aller Patienten müssten geimpft werden. So ist es nicht formuliert. Gezählt werden Impfleistungen im Verhältnis zu den Behandlungsfällen einer Praxis. Auch die KBV erklärt ausdrücklich, dass nicht die Zahl der geimpften Patienten zählt, sondern die Zahl der abgerechneten Impfungen. Wer also von „25 Prozent aller Patienten“ spricht, vereinfacht den Text nicht nur, sondern verändert seinen Sinn.

Die Behauptung wirkt trotzdem glaubwürdig

Dass die Behauptung so leicht verfängt, hat einen einfachen Grund: Sie arbeitet mit echten Zahlen aus echten Unterlagen. 7 Prozent, 25 Prozent und 40 Prozent klingen konkret. Genau dadurch wirkt die Erzählung plausibel.

Im Original ist die Lage deutlich nüchterner. Die Vorhaltepauschale bleibt bestehen. Dazu kommen gestaffelte Zuschläge, wenn eine Praxis bestimmte Kriterien erfüllt. Gleichzeitig gibt es einen Abschlag für Praxen mit weniger als 10 Schutzimpfungen im Quartal. Diese Regeln sind technisch und unübersichtlich. Ein kurzes Video kann daraus leicht eine einfache Drohkulisse machen.

Dazu passt auch, dass der Beschluss Ausnahmen vorsieht, etwa für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen. Schon daran wird sichtbar, dass die Behauptung „alle Hausärzte müssen diese Quote erfüllen, sonst verlieren sie Geld“ zu pauschal ist. 

FAQ zum Thema: Hausärzte und Impfquote 2026

Drohen Hausärzten Honorarverluste, wenn sie die Impfquote nicht erfüllen?

Nicht in der Form, wie es in dem Video behauptet wird. Die 7- und 25-Prozent-Werte gehören zu einem Kriterium für Zuschläge. Der 40-Prozent-Abschlag ist laut Beschluss an weniger als 10 Schutzimpfungen im Quartal gebunden.

Woher stammt die Aussage über die Impfquote für Hausärzte?

Die Werte stehen tatsächlich im Beschluss des Bewertungsausschusses zur Vorhaltepauschale ab 2026. Im Video werden sie aber mit einer anderen Regel vermischt, nämlich mit dem Abschlag auf die Vorhaltepauschale. 

Wie prüft man solche Aussagen zur Vorhaltepauschale im Internet?

Am besten schaut man, ob im Originaltext von Zuschlag, Voraussetzung oder Abschlag die Rede ist. Gerade bei Abrechnungsregeln reichen einzelne Zahlen nicht aus, wenn der Zusammenhang fehlt. Ein häufiger Fehler ist, dass verschiedene Abschnitte zu einer einzigen Behauptung zusammengeschoben werden.

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Claudia Spiess

Claudia Spiess ist Redakteurin und Designerin bei Mimikama,
Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Sie verbindet
journalistische Sorgfalt mit visueller Kommunikation und trägt
zur verständlichen Aufbereitung von Faktenchecks bei.

Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
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