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Startseite»Nachrichten»Mehrjährige Haftstrafe: Nach 43 Jahren: Gericht verurteilt Mann wegen Mordes an Sexarbeiter
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Mehrjährige Haftstrafe: Nach 43 Jahren: Gericht verurteilt Mann wegen Mordes an Sexarbeiter

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 28, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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Mehrjährige HaftstrafeNach 43 Jahren: Gericht verurteilt Mann wegen Mordes an Sexarbeiter

Der Täter schoss dreimal auf das 41-Jahre alte Opfer. (Foto: Bernhard Sprengel/dpa)

Anfang 1983 wird in Hamburg ein Prostituierter in seinem Wohnwagen erschossen. Vier Jahrzehnte später führen Ermittlungen zu einem Tatverdächtigen. Anhand mehrerer Indizien wird er nun verurteilt. Die Richterin kritisiert dabei auch Versäumnisse bei der Polizeiarbeit.

Mehr als 43 Jahre nach dem gewaltsamen Tod eines transsexuellen Prostituierten in Hamburg hat das Landgericht einen heute 62-Jährigen zu sechs Jahren und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Der Angeklagte wurde des Mordes schuldig gesprochen, wie ein Gerichtssprecher mitteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte den Mann im Januar 1983 in dessen Wohnwagen erschossen hatte. Die Strafkammer sprach den Deutschen in einem Indizienprozess schuldig.

Den Ermittlungen zufolge soll der Angeklagte am 11. Januar 1983 im Hamburger Stadtteil St. Pauli zu dem als transsexueller Prostituierter tätigen Opfer ins Auto gestiegen sein. Beide fuhren anschließend zu einem Wohnwagen. Dort soll der damals 19-jährige Angeklagte dreimal mit einem Revolver geschossen haben. Der 41-Jährige wurde am Kopf, an der Brust und am Oberschenkel getroffen.

Der Sexarbeiter starb noch am Tatort an inneren Blutungen, während der Täter mit dessen Portemonnaie, Sparbuch und anderen Wertgegenständen flüchtete. Später wurden die weggeworfenen Dinge in der Nähe der Wohnung der Mutter des Angeklagten gefunden. Im Portemonnaie fehlte Geld.

Das Urteil stützte sich einem Gerichtssprecher zufolge auf mehrere Indizien. So wurde die DNA des Angeklagten an einem Zigarettenstummel im Autoaschenbecher des Opfers gefunden. Zudem soll der Mann sowohl vor als auch nach der Tat im Besitz eines Revolvers und passender Munition gewesen sein, die zu der Tatwaffe und der verwendeten Munition passten.

Zigarette und Jacke als Indizien

Eine DNA-Spur auf einer Zigarettenkippe im Aschenbecher des Autos konnte im Jahr 2004 entschlüsselt werden. Doch erst im Jahr 2025 befasste sich eine Kriminalkommissarin erneut intensiv mit dem Fall. Im vergangenen November war der von Geburt an gehörlose Angeklagte verhaftet worden.

Als weiteres Indiz wertete das Gericht eine Jacke mit Blockmuster. Ein inzwischen gestorbener Zeuge hatte damals angegeben, jemanden mit einer solchen Jacke vom Stellplatz des Wohnwagens weggehen gesehen zu haben. Einen Tag später wurde der Angeklagte im Zusammenhang mit einer anderen Straftat von der Polizei festgenommen – er trug dabei die betreffende Jacke.

Damals war der Angeklagte dabei erwischt worden, wie er in einem Einkaufszentrum auf Scheiben schoss. Daraufhin sei auch die Tatwaffe sichergestellt worden. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung waren mehrere Waffen gefunden worden. Aber nur eine Pistole und nicht der Revolver wurden zur Untersuchung an das Bundeskriminalamt geschickt. Die Vorsitzende Richterin Ulrike Schönfelder kritisierte Versäumnisse bei den Ermittlungen.

Der Revolver und die Munition seien auch nicht mit den Projektilen der Mordwaffen abgeglichen worden. „Sonst hätte man damals vielleicht schon den Täter gehabt“, sagte die Richterin. Denn wie die Kammer jetzt festgestellt habe, passte alles zusammen. Allerdings konnte der Revolver nicht erneut untersucht werden, weil die Waffe aus den Asservaten verschwunden ist.

Angeklagter verübt etliche Straftaten

1983 war der Angeklagte auch wegen Verstößen gegen das Waffengesetz zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Die jetzige Strafkammer zeigte sich nach den Worten von Schönfelder überzeugt, dass der Angeklagte den Revolver schon vor den tödlichen Schüssen vom 11. Januar 1983 besessen hatte. 

„So viele Zufälle kann es nicht geben“, bilanzierte Schönfelder die Gesamtschau der Indizien. Der 62-Jährige sei wegen etlicher Eigentumsdelikte verurteilt worden. Zwar habe er dabei keine Schusswaffengewalt angewendet, aber Körperverletzungen begangen. Mehrfach habe er Portemonnaies gestohlen und sie nach der Entnahme des Geldes achtlos weggeworfen, so wie nach der Mordtat.

Die Tat sei der Persönlichkeit des Angeklagten auch nicht „wesensfremd“ gewesen. „Er war ein rechter Tunichtgut“, sagte die Richterin. Er habe das Gefühl gehabt, immer zu kurz gekommen zu sein und darum das Recht zu haben, sich zu nehmen, was er wollte. Im aktuellen Prozess hatte der Angeklagte angegeben, ein inzwischen gestorbener Bruder von ihm habe die Tat verübt. Das nahm ihm das Gericht aber nicht ab.

Weiterer Mordvorwurf in 1985

Sie erwähnte auch, dass der Angeklagte bereits 1985 wegen eines Mordvorwurfs vor Gericht stand. Dafür hatte die Richterin am ersten Prozesstag einen Bericht des „Spiegel“ vom 13. Juli 1986 verlesen lassen. Darin ging es um den gewaltsamen Tod einer 21-jährigen Frau im September 1985. Der Prozess, der damals unter großen Schwierigkeiten mit zahlreichen gehörlosen Zeugen geführt worden war, endete mit einem Freispruch.

Bei der Tat von 1983 seien drei Mordmerkmale erfüllt worden: Heimtücke, Habgier und Ermöglichungsabsicht. Die Richterin erklärte, der Mord sei geschehen, um den Diebstahl der Wertsachen zu ermöglichen.

Zur Tatzeit war der Angeklagte Heranwachsender. Auf der Grundlage früherer Gutachten in anderen Strafverfahren gegen den Beschuldigten wandte das Gericht Jugendstrafrecht an. Der Angeklagte sagte nach den Worten der Gebärdendolmetscher nach der Urteilsverkündung: „Ich schwöre bei Gott, dass ich es nicht war.“ Schönfelder konterte: „Mit Ihrem christlichen Glauben ist es nicht sehr weit bestellt“. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Jugendstrafe von sieben Jahren Haft gefordert, der Verteidiger Freispruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, mwa/AFP/dpa

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