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Frage aus dem Arbeitsrecht: Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuni 16, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Frage aus dem ArbeitsrechtKann ich während der Elternzeit gekündigt werden?

Zeit für Eltern und Kinder – nicht für Arbeitsfragen. Während der Elternzeit sind Kündigungen nur in ganz wenigen Ausnahmen möglich.

Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer vor Kündigungen besonders geschützt. Doch wie lange und in welchen Fällen gilt der Schutz eigentlich?

Wer sich eine Auszeit nehmen möchte, um Zeit mit seinem Kind zu verbringen, kann Elternzeit beantragen. Gehalt gibt es für die Zeit zwar nicht, doch es greifen währenddessen andere Vorteile – darunter auch ein umfangreicher Kündigungsschutz.

„Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, weshalb Kündigungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das gilt selbst in Fällen, in denen eigentlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre – zum Beispiel, falls eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt.

Die einzige Ausnahme: Wird ein Betrieb geschlossen, ist auch während der Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung möglich. In solchen Fällen kann der Schutz durch die Zustimmung der dafür zuständigen Behörde, welche je nach Bundesland eine andere ist, umgangen und eine Kündigung ausgesprochen werden.

Für welchen Zeitraum gilt der Schutz?

Elternteile haben einen Anspruch auf insgesamt drei Jahre Elternzeit. Der Kündigungsschutz geht aber sogar etwas über diesen Zeitraum hinaus. Er beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Arbeitnehmer die Auszeit beantragen – jedoch mit einer zeitlichen Einschränkung. Denn er greift Johannes Schipp zufolge frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind jünger als drei Jahre ist sowie frühestens vierzehn Wochen vorher, wenn das Kind zwischen drei und acht Jahren alt ist.

Nach dem Ende der Elternzeit darf dann auch wieder gekündigt werden. Aber Achtung: Die Kündigung darf erst erklärt werden, sobald die Elternzeit um ist. Sie kann also nicht einfach während der Auszeit ausgesprochen werden, sodass Arbeitnehmer nach Ablauf des Schutzes sofort gekündigt sind.

Grundsätzlich haben alle Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, also nicht nur Angestellte, sondern auch Selbstständige, Erwerbslose und Studierende – wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind: Sie betreuen und erziehen das Kind selbst, leben mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und sind nach der Geburt durchschnittlich nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig. Eine Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezugs ist also grundsätzlich erlaubt.

Außerdem darf seit April 2025 das gemeinsam zu versteuernde Einkommen – Achtung, das ist nicht das Jahresbruttoeinkommen – der Eltern im Kalenderjahr vor der Geburt nicht mehr als 175.000 Euro (zuvor waren es 200.000 Euro) betragen. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus den gemeinsamen Bruttoeinkünften abzüglich der Freibeträge, Werbungskosten und sonstiger steuerlich abziehbarer Aufwendungen. Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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